Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 127. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Abg. Meisel: Ich muß nikrdoch auch noch erlauben, mein Urtheil darüber abzugeben, ob die Beibehaltung der §. den Han dels- und Rechtsprincipien entspricht oder nicht. Ich habe mich bei der frühem Debatte über diese §. für die Beibehaltung er klärt und werde es auch jetztwieder thun, aus einfachen Gründen. Mir scheint cs, der vorliegende Gesetzentwurf handelt über die Schuldhaft und hat den Zweck, die Härte der bisherigen Gesetz gebung zu mildern. Das, meine Herren, kann nicht geleugnet werden, daß so, wie die Berathung ftattgefunden hat, und das Gesetz wahrscheinlich publicirt werden wird, die bisherigen Här ten wegfallen müssen; allein mir ist nicht klar, weshalb man zu gleicher Zeit mit Emanirung dieses Gesetzes den Gläubigern ihre Rechte schmälern, oder sie schlechter stellen sollte, als sie bisher gestanden haben. Es ist nicht zu leugnen, daß darin etwas Furchtbares lag, wenn ein Schuldner sich früher sagen mußte, daß er auf einen Wechsel bis zu seinem Lode in Haft bleiben konnte. Das wird in Zukunft nicht mehr der Fall sein, und Mancher wird es vielleicht nicht für ein so großes Unglück erachten, wenn er zwei Jahre in Wechselhaft verbleibt. Ich lasse dahingestellt sein, ob sich nicht etwa Jemand versucht fühlen könnte, auf diese Gefahr hin sich zu bereichern; wenn also doch für den Gläubiger etwas, — Gefahr möchte ich es nennen — eintritt durch die Milderung der Schuldhast, so ist es wohl nicht unbillig, wenn diese Gefahr dadurch ausgeglichen wird, daß die Exemtion zugleich in die Güter ausgeführt werden kann, wenn auch der Schuldner in Haft kommt, und ich glaube, sobald man nicht von dem Ge sichtspunkte ausgeht, daß die Gläubiger durch die Erlassung des Gesetzes leiden sollen, wird man sich wohl für die Beibehaltung der §. 37 aussprechen müssen, da eine Ungerechtigkeit keineswegs darin liegen dürfte. Ist nämlich die Möglichkeit gcg ben, daß der Gläubiger um seine Forderung kommt, so möchte es auch nicht ungerecht sein, wenn er, so lange der Schuldner Etwas be sitzt, es zu erlangen suche. Ob es nun dadurch geschieht, daß er ihn in Hakt nimmt, oder daß er die Exemtion in seine Güter an bringt, das scheint ganz gleich zu sein, und cs handelt sich also nurdarum, daß Beides zu gleicherZeit geschehen soll; der.Schuld- ner wird aber nicht schlechter dadurch wegkommen, denn ist es seine Absicht, zu bezahlen, sobrauchter sich nicht in die Wechselhaft bringen zu lassen, sondern er mag sein Vermögen hingeben. Es scheint allemal Böswilligkeit vorauszusetzen, wenn der Schuldner es darauf ankommen läßt, daß er in Haft kommt, wenn er einmal noch Etwas besitzt, und ich sehe nicht ein, warum die Schonung so weit gehen soll, daß der Gläubiger seine Forderung nicht auf irgend eine Weise zu decken suche. Abg. Clauß (aus Chemnitz): Es ist mir gestattet gewe sen, der Kammer ausführlich bei der frühem Berathung der Vorlage die Gründe zu entwickeln, warum ich die Bestimmung in tz. 37 des Gesetzentwurfs angenommen zu sehen wünsche. Ich habe namentlich in Beziehung auf die zur Zeit noch beste henden Umschweife der Rechtsverfolgung in Handels - und Ge werbsstreitigkeiten auseinanderzusetzen gehabt, daß ich Werth auf diese Bestimmung legen müsse, und ich könnte mich des Wortes daher heute ganz begeben, wenn nicht vorher der Herr Referent gesagt hatte, es würde durch die Einführung dieser §. auf das Gebiet der allgemeinen sächsischen Gesetzgebung ein grau sames und schädliches Verfahren eintreten. Ich erlaube mir hiergegen auf die Erfahrung hinzuweisen, daß, indem man zu gleicher Zeit berechtigt war, die Hülfsvollstreckung in die Güter verhängen zu können und den Schuldner zu verhaften, und auf beiden Wegen voranging, der rechtliche Zweck leichter erreicht und der Schuldarrest dadurch abgekürzt wurde. Den Schuld arrest in seiner Härte zu mildern, indem sich die Dauer desselben abkürzt, das ist aber der Zweck, den man mit Freude begrüßte im vorliegenden Gesetze, wozu die Deputation durch ihre Begut achtung auch wesentlich beigetragen hat. Ich kann demnach, so weit übereinstimmend, nur wünschen, theils aus mercantilischen Gründen, theils aber auch aus Rücksichten der Humanität, daß tz. 37 Annahme finde. Stellv.Abg.Baumgarten: Bei der frühem Berathung über den Gesetzentwurf, und insonderheit der §. 37 desselben, wurde die Frage, ob der Schuldarrest gleichzeitig neben der Hülfsvollstreckung in die Güter verhängt werden solle, umständ lich erörtert, und die Gründe für und wider ausführlich ausein andergesetzt. Es ist also nicht nothwendig, dieselben zu wieder holen, und ich will daher nur soviel bemerken, daß, wenn der Gesetzentwurf den Zweck hat, die Dauer der Schuldhaft wesent lich zu beschränken, jene Frage mir im genauen Zusammenhänge mit demselben zu stehen scheint. Mag es human sein, die Dauer der Schuldhaft zu beschränken, so scheint es gewiß auch im Rechte begründet, dem Gläubiger seine verminderten Garantien auf an dere Weise zu verstärken. Es ist nach dem Gerichtsbrauch zwei felhaft, ob dermalen der Schuldarrest gleichzeitig neben der Hülfsvollstreckung verhängt werden könne, und cs scheint daher um so nöthiger, diesen Zweifel zu beseitigen. Habe ich mich nun früher schon für die Beibehaltung von Z. 37 des Gesetzent wurfs erklärt, so sehe ich mich heute genöthigt, dies wiederum zu thun. Abg. 0. Platz mann: Wenn die zweite Kammer früher, dem Gesetzentwürfe zuwider, den Schuldarrest neben der Hülfs vollstreckung in die Güter nicht gestatten, sondern nur zwischen dem einen und dem andern Mittel die Wahl lassen wollte, da gegen aber das Deputationsgutachten jetzt, dem Beschlüsse der ersten Kammer zuwider, zu Ablehnung der ganzen h. rathet, so scheint mir doch diese Wendung nicht die zu sein, die ich von dem Vereinigungsverfahren erwartet hätte. War von dem letztem Verfahren auch nicht gerade zu hoffen, daß eine Annäherung der verschiedenen Meinungen erfolgen werde, so scheint doch auch kein Grund vorhanden zu sein, die Spaltung noch größer zu machen, als sie früher gewesen ist, was in der Lhat jetzt stattzu finden scheint. Die geehrte Deputation weicht jetzt in ihrem Rache noch weiter, als der frühere Beschluß der Kammer von dem Gesetzentwürfe ab, und wenn nun die Ablehnung der §. darum vorgeschlagen wird, weil die ganze Rechtsfrage überhaupt der Proceßgesetzgebung angehört, so ist doch nicht Vorbehalten, daß die §. jemals wieder ausgenommen werden solle, und ich sehe keine Nothwendigkeit, warum jetzt noch weiter, als früher, ge-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder