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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 127. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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gangen werden, warum die zweite Kammer vom Gesetzentwürfe gegenwärtig noch weiter, als durch ihren frühem Beschluß ab weichen soll. Abg. Georgi (aus Mylau): Nur mit zwei Worten habe ich zu erklären, daß auch ich lebhaft wünsche, die vorliegende §. auf der Basis der Regierungsvorlage und nach dem Beschlüsse der ersten Kammer bestehen zu sehen. Es wird durch die vor liegenden gesetzlichen Bestimmungen den Grundsätzen der Milde und Humanität, wie mir scheint, so ausreichend gehuldigt, daß wir in der Lhat nicht noch weiter zu gehen brauchen, als der Gesetzentwurf selbst'es beabsichtigt. Ich bitte, zu bedenken, daß in vielen Fällen eine zu große Milde gegen die Schuldner eine wirkliche Harte für die Gläubiger ist, und daß sich unter strenge ren Bestimmungen Handel und Verkehr immer wohler befunden haben, als unter laxen. Ich glaube, 'man könnte füglich die §. bestehen lassen, ohne den Vorwurf auf sich zu nehmen, eine grau same Bi stimmung gebilligt zu haben. Abg. Klien: Eine der gewöhnlichen Klagen, meine Her ren, werden Sie darin erkennen, daß sich in unserm Rechts system noch so viele Rechtsfragen vorsinden, welche unentschieden sind und dadurch zu manchen Processen führen, während es doch bei den meisten Fragen vielleicht weniger darauf ankommt, w i e Etwas recht sei, sondern daß Etwas als Recht bestimmt sei. Von diesem Gesichtspunkte gehe ich auch bei der vorliegenden Sache aus. Ich glaube, daß es im Allgemeinen wohl ziemlich gleichgültig sein wird, ob wir das Eine oder das Andere anneh men ; denn nimmt die Praxis das Eine oder das Andere an, so begünstigt sie entweder den Gläubiger oder den Schuldner, und wir befinden uns also, wir mögen das Eine oder Andere thun, in gleichem Falle. Nur habe ich das Bedenken: lehnen wir den Gesetzentwurf ab, so haben wir gar Nichts und lassen also eine streitige Rechtsfrage fortbestehen, die wir jetzt durch eine gesetzliche Bestimmung entscheiden können. Stellv. Abg. Gehe: Den Aeußerungen des geehrten Herrn Sprechers trete ich bei und ich wünschte nur, mich zu rechtfertigen gegen den Vorwurf, daß die Vertheidiger der Regierungsvorlage grausame Bestimmungen in Bezug auf die Schuldner wünsch ten. Ich glaube, es kann hierbei nicht die Rede sein von Grau samkeit der Gläubiger, als vielmehr von der List, durch welche sich die Schuldner der Pflicht zu entziehen suchen. Für diese List wird ein weites Feld geöffnet, wenn nicht gleichzeitig neben der Wechselhaft dieCivilklage eintreten kann. Ich denke mir den Fall, daß ein böser Zahler den Schein annimmt, als ob er Güter erworben habe, als wenn Gegenstände zur Hülfsvollstccckung da wären. Wird nun das Verfahren der Civilklage eingeleitct, dann ergibt sich, daß ein Object für die Hülfsvollstreckung nicht da ist, daß das scheinbare Vermögen der Frau gehört oder auf einen an dern Namen geschrieben ist, daß die List gelungen ist und der Gläubige den Schuldner, der nicht mehr zu finden und' nicht wieder in Haft zu bringen ist— verloren hat und auch ein Recht auf die andere Klage nicht finden kann. — Secrctair v. Schröder: Ich glaube kaum, daß der Wech selschulcncr sich im Arrest den Schein geben kann, als ob er gro ßes Vermögen besäße. Es würde sehr sonderbar aussehen, wenn ein Wechielschuldner Nichts hat und sich den Schein geben wollte, als wmn er Etwas besäße. Man würde schnell darnach fragen, was er hat, und die Hülfe wirklich vollstrecken lassen. Nament lich nach dem Proceßoerfahren, welchis hier vorliegt, wird die Vollstreckung der Hülfe nicht lange Anstand finden; es ist ja Alles bis zur Execulion reif. Präsident I). Haase: Es scheint Niemand mehr in der Sache sprechen zu wollen.— Ich selbst werde für die §.37 im Ge setzentwurf stimmen; einestheils aus dem Grunde, weil mir der Grundsatz, der im Entwürfe vorgel gt ist, sichrere und schnellere Rechtsverfolgung verspricht, anderntheils we l derselbe außer Zwei fel gestellt und dadurch der Vortheil crr.icht wird, daß bei gleichen V.rhälrnissen nicht heute Jemand Recht und morgen Unrecht hat, was bei der Mehrheit der rechtsprechenden Richter und Collrgien wohl vorkommen könnte. Referent Abg. v.v. Mayer: Gegen den letzten Grund muß ich mir erlauben, anzuführen, daß eben erst ein einziger Fall vorgckommen ist, es also nicht füglich die Meinung der Depu tation fein kann, daß heute Der, morgen Jener Recht finden soll. Es ist übrigens hier vom Recht selbst gar nicht, sondern nur vom Executionsmodus die Rede, und über diesen letzter» in höchster Instanz zum ersten Male abweichend von der bisherigen Praxis entschieden worden. Ich Muß darauf aufmerksam ma chen, daß allerdings die Gerichtsbehörden ihren Entscheidungen keine legislatorischen Gründe unterlegen können, sondern blos nach dem geschriebenen Rechte und nach den daraus konsequenter Weise abzuleitenden Sätzen Recht sprechen dürfen, daß also hier aus gerade für die höhere Richtigkeit der Sache um so weniger Et was gefolgert werden kann, als, wie bereits bemerkt worden ist, erst ein einziger Fall vorhanden ist, wo das Oberappellationsge richt der gegentheiligen Meinung sich zugewendet hat. Seit 70 und längeren Jahren ist in Sachsen von allen Spruchbehör den mit Einschluß des obersten Appellationsgerichts für die Mei nung gesprochen worden, welche die Deputation vertheidiget. Ob zu der neuern Meinung bessere Gründe vorhanden find, als zu der frühem, darüber erlaube ich mir kein Urtheil, w.il ich die Gründe nicht selbst kenne und überhaupt den Fall nur einfach habe erwähnen hören. Ich muß noch auf einige andere Bemer kungen etwas Weniges erwiedern. Man sagt, es sei in der Be stimmung der Vorlage gar keine solche Harte, man tadelt das von mir gebrauchte Wort Grausamkeit. Ich gestehe, ich weiß nicht recht, wie ich ein Verfahren nennen soll, wenn Jemand, der ein Haus hat, in Wechselarrest gesetzt und nebenbei das Haus subhastirt wird. Ich sollte glauben, es müßte ebenso gut mög lich sein, blos das Haus zur Subhastalion zu bringen, dieses kann er wenigstens nicht verschleudern und unsichtbar machen. In jedem Falle steht cs ja dem G-äubiger frei, sogleich auf Sub- hastation anzutre-gm. Man denkt nur immer an flüchtige Schuldner, die einige Gegenstände zu verheimlichen gesonnen wären. Es Müssen das aber doch Gegenstände sein, welche sich verheimlichen lassen; große Warenlager, unbewegliche Gü ter lassen sich nicht verheimlichen. Wenn behauptet worden
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