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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 127. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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dm sind und daher mitcommissarischer Zustimmung beiden Kam mern zur Annahme empfohlen werden. Es lautet das Gutach ten der Deputation S. 1191 folgendermaßen: „Um die sich ent- gegenstehenden Beschlüsse beider Kammern zu vereinigen, ist von den Herren Commissarien folgende vermittelnde Fassung vorge- schlagcn worden, welche die wesentlichsten Bedenken über die miß bräuchliche Anwendung der Schuldhaft zu beseitigen verspricht und derKammerzurAnnahme empfohlen wird. §.40». Schuld arrest kann zu Gunsten eines und desselben Gläubigers nicht länger als zwei Jahre hindurch andauern. §. 40b. Mit Ablauf dieser Zeit erlischt zugleich das Recht auf Vollstreckung des Schuld arrestes wegen aller derjenigen Ansprüche desselben Gläubigers, welche zu der Zeit der Haftanlegung bereits verfallen waren. Ist eine Forderung erst während der Hast fällig geworden, so findet wegen dieser zwar anderweiter Anspruch auf Schuldarrest von zwei Jahren statt. Es ist jedoch der Anfang dieser Frist von der Verfallzeit der spätern Forderung an zu rechnen. §. 40 c. Auch ein Dritter kann den Schuldarrest wegen eines Anspruchs, welcher auf ihn von einem Gläubiger zu einer Zeit übergegangen ist, zu welcher derselbe den Schuldner bereits hatte zur Haft bringen lassen, nur dann und insoweit verfolgen, als die Forde rung auf einer besondernUrkunde beruht und aus der letztem nicht zu ersehen ist, daß auf Grund derselben die gesetzliche Dauer der Haft nicht bereits erschöpft worden. §. 40ä. Der Richter, wel cher einen auf den Grund einer Urkunde verhaftet gewesenen Schuldner entläßt, hat, insofern dieser solches nicht ausdrücklich ablehnt, auf der Urkunde zu bemerken, daß und wie lange die Hast angelegt worden sei. Die Deputation glaubt, daß die §§. 40», b, «durch sich selbst motivirt sind, die §. 406 aber noth- wendig befunden worden ist, um die Ausführung derselben zu sichern/' Meine Herren, Sie werden aus der Fassung dieser §§. ersehen, daß darin die hauptsächlichsten Bedenken, welchem dieser Kammer bei der letzten Berathung gegen die Vorschläge der Deputation aufgetaucht sind, fast durchaus Berücksichtigung ge funden haben, daß man namentlich alle die Bedenken beseitigt hat, welche bei der Cessionsfrage aufgestellt wurden und die vor nehmlich darauf hinausliefen, daß ein Dritter, welcher sich eine solche Forderung cediren ließe, sehr leicht zu dem Glauben kom men könnte, erhübe einen Anspruch auf den Schuldarrest, wäh rend dieser bereits verbraucht sei. Dies ist durch §. 40« und 6 erreicht worden. Daß wegen mehrer Ansprüche die Haft nicht wegen jedes einzelnen geschehen solle, darüber war die Kammer schon früher einverstanden; es ist jedoch der ersten Kammer inso fern nachgegeben worden, als man die Forderungen geschieden hat theils in solche, welche auf verschiedenen Urkunden beruhen, theils in solche, welche zur Zeit der Anlegung des Schuldarrestes verfallen sind oder während desselben verfallen. In §. 40b ist in letzterer Beziehung bei dem zweiten Satze zu bemerken und ich mache darauf aufmerksam, daß hier eine zweite Forderung, welche während der Schuldhaft verfällt, zwar ebenfalls die Schuldhaft nach sich ziehen soll, daß aber der Schuldarrest nur insoweit volle zwei Jahre dauern kann, als der Anfang der zweijährigen Frist von der Verfallzeit der spätern Forderung an gerechnet wird, so daß die beiden Fristen für die alte und neue Forderung theilweise zusammenlaufen. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir noch eine Erläuterung hinzuzufügen. Das Ministerium übernahm es, der geehrten vereinigten Deputation diese Vorschläge zur Ver mittelung vorzulegen, und übernahm es zugleich, die Redactkon zu fassen. In §. 40 6 ist vorgeschriebcn, damit nichtMißbrauch getrieben werden könne, daß, wenn Einer bereits zwei Jahre ge sessen hat, er nicht noch einmal in den Fall kommen könne, zwei Jahre zu sitzen, ich sage, es ist hier vorgeschrieben, daß der Richter auf die Urkunde setzen solle, wie lange er in Haft gewe sen ist, das Ministerium schlug dabei zugleich vor: „insofern der Schuldner es nicht ausdrücklich ablehnt", und glaubte, es könne doch hier und da im Interesse des Schuldners liegen, es nicht auf dem Dokumente bemerken zu lassen, daß er in Hast gesessen hätte. Das Ministerium hat diese Fassung beliebt, weil es glaubte, es hätte sich die Vereinigungsdcputation damit ein verstanden erklärt, daß diese Worte ausgenommen werden. Je doch aus dem Protokoll habe ich ersehen, daß darüber kein Be schluß gefaßt worden ist. Das Ministerium besteht nicht auf diesem Zusatze und würde, damit nicht eine Differenz entsteht, wenn es in der jenseitigen Kammer mit dem Protokoll verglichen wird, vielmehr Vorschlägen, in §. 40 ä die Worte: „insofern dieser solches nicht ausdrücklich ablehnt" lieber auszulaffen. Referent Abg. v. v. Mayer: Ich muß bestätigen, daß ich Etwas im Vereinigungsprotokolle darüber nicht finde, die Deputation hat nur der Redaction Folge gegeben, welche Seiten der Negierung vorgelegt worden war. Sie ist jedoch mit der Aenderung einverstanden, wenigstens kann ich es von mir und einigen andern Mitgliedern der Deputation versichern, daß kein Bedenken ist, wenn auch in §. 40 6 die Worte: „ insofern dieser solches nicht ausdrücklich ablehnt", weggelassen werden. Ich würde den Herrn Präsidenten ersuchen, die anwesenden Mit glieder der Deputation deshalb zu fragen. Präsident v. Haase: Sind die anwesenden Deputations mitglieder damit einverstanden, daß die Worte: „insofern dieser solches nicht ausdrücklich ablehnt" aus §. 40 6 ausfallen? Secretair v. Schröder: Ich bin vollkommen damit ein verstanden. (Die übrigen Deputationsmitglieder erklären sich ebenfalls damit einverstanden.) Präsident v. Haase: Hat Jemand in Bezug auf die vor geschlagenen §§. 40 s, 40 b, 40 c und 40 Etwas zu bemerken? — Die Kammer ersieht, auf welche Weise die hohe Staats regierung die verschiedenen Ansichten beider Kammern in diesem Punkt auszugleichen versucht hat. Zu dem Ende ist die neue Fassung gegeben worden, welche Sie unter §. 40 », b, «, 6 fin den. Die Deputation empfiehlt Ihnen, diese Fassung anzuneh men, und ich frage: Nimmt dieKammer Z.40» an? — Nimmt die Kammer §. 40b an? — Nimmt die Kammer §. 40 o an, und zwar mit der Correctur, wonach das Wort „nicht" in der letz ten Zeile wegfällt und der Schluß dieser Paragraphe so lautet: zu ersehen ist, daß auf Grund derselben die gesetzliche Dauer
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