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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 127. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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der Hast bereits erschöpft ist." — Nimmt die Kammer §. 40 6 mit der bemerkten Abänderung an, daß die Worte: „insofern dieser solches nicht ausdrücklich ablehnt" wegfallen? — Sämmt- liche Fragen werden einstimmig bejaht. ReferentAbg. v. v. Mayer: Jetzt folgen §. 41 und 42. Es hat zwar keine Verschiedenheit darüber stattgefunden, es ist aber nöthig befunden worden, diese beiden §§. in den Kreis der jetzigen Beschlußfassung zu bringen, und zwar aus den Gründen, welche die Deputation folgendergestalt angibt. Zutz. 41. „Zwar stimmen die Beschlüsse beider Kammern hier überein. Da je doch in der Fassung der §Z.4O a, b, e, 6 die sofortige Entlassung des Schuldners nach abgelaufcner Frist nicht ausgesprochen ist, so wird es nöthig sein, diesen Satz nunmehr in §. 41 aufzuneh men und mit dem Inhalt des letztem zu verbinden. Auf Antrag der Herren Regierungscommissarien empfiehlt daher die Depu tation ihrer Kammer, die§. 41, unter Aufgabe der frühe ren, in folgender Fassung zu genehmigen: „ Mir Ablauf des für die Dauer des Schuldarrestes vorstehend gestatteten Zeitraums ist der Schuldner der Haft sofort zu entlassen, auch eine Appella tion des Klagers dagegen nicht zu beachten." Präsident v. Haase: Hat Jemand in Bezug auf diese Paragraphe Etwas zu erinnern? — Die Deputation schlägt der Kammer vor, die von den HerrenRegierungscommissarien neuer dings gegebene, im Bericht S. 1195, Sp. 2 ersichtliche Fassung der §. 41 anzunehmen und dagegen von der früher von ihr be schlossenen Fassung zurückzutreten. Ist die Kammer damit ein verstanden und nimmt sie § 41, wie sie neuerdings gefaßt ist/ an? — Einhellig Ja. Referent Abg. 0. v. Mayer: Zu §. 42 sagt die D e p u - tativn: „Aus einem ähnlichen Grunde wünschen die Herren Regierungscommissarien in dieser Paragraphe die Worte: „wäh rend dieses Zeitraums" vertauscht zu sehen mit den materiell gleichbedeutenden: „während des gesetzlich gestattet en Zeit raums", wozu die Deputation rathet und zugleich der Kammer empfiehlt, der hohen StaatSrcgierung anhcimzustellen, ob bei endlicher Redaction §. 42 nicht vor §. 41 zu setzen, passender er scheinen mochte." Was das Letztere anlangt, nämlich daß bei der Redaction der Negierung anheimgegeben werde, §. 42 vor §. 41 zu setzen, so wird sich erst am Schluß der diesfallsigen legis latorischen Arbeiten bei der Zusammenstellung der einzelnen Pa ragraphen ergeben, ob es zweckmäßig sein wird. Präsident v. Haase: Ist die Kammer mit der Vertau schung der Worte in §. 42: „wahrend dieses Zeitraums" mit „während des gesetzlich gestatteten Zeitraums" einver standen, sowie auch mit der im Bericht angegebenen Redactions bemerkung? —> Wird einhellig bejaht. Referent Abg. V. v. Mayer: §. 44 lautet: „Es kann aber eine Erneuerung des Schuldarrefts nach richterliches Ermessen jedoch höchstens anderweit auf die Dauer von zwei Jahren angr- wendet werden, wenn der Kläger nachgewkesen, daß auf Sekten des Schuldners eine wesentliche Verbesserung seiner Vermögens umstande eingetrcten." Die zweite Kammer hat aus den weit läufig debattirten Gründen diese Paragraphe abgelehnt. Die erste Kammer hat sie unverändert angenommen. Die Deputa tion gibt Ihnen nach der gehaltenen Vereinigung felgendes Gut. achten: „Um wenigstens das richterliche Ermessen bei Anwendung der §.44 einigermaßen zu beschranken, indem cs an einen objekti ven, auch der höhern Behörde einleuchtenden Nachweis gebunden wird, ist man übereingekommen, die Paragraphe mit folgendem Zusatzezur Annahme zu empfehlen: „Der Richter hat hierüber einen Bescheid zu geben, wogegen dem beklagten Schuldner die Appellation freisteht, welche in diesem Falle Suspensivkraft hat." Präsident v. Haase: Gibt die Kammer zu dem vorge- schlagcnen Zusatze zu §. 44 ihre Zustimmung? — Einstim mig Ja. Referent Abg. v. v. Mayer: §. 45, welche so lautet: „Falls die Entlassung des Beklagten aus dem Schuldarreste un ter einer Novation geschehen wäre, wodurch der Schuldner unter anderweiter Angelobung des Schuldarrests wegen Erfüllung sei ner Verbindlichkeit spatere Termine oder Gestundung erlangt, so tritt, wenn die Zusage des Beklagten unerfüllt geblieben, ander- weit Schuldarrest auf die volle Dauer von zwei Jahren ein." ist von der zweiten Kammer abgelehnt, dagegen von der ersten Kammer unverändert angenommen worden. In dem Vereini- gungsverfahrcn ist jedoch das Resultat dieses gewesen, daß die Deputation der ersten Kammer ihrer Kammer empfehlen will, die §. fallen zu lassen, und die Deputation sagt daher zu §. 45: „Unter Genehmigung der Herren Regierungscommissarien hat man sich dahin vereinigt, diese §. ausfallen zu lassen, daher die Deputation der Kammer anrathet, bei ihrem vorigen Beschlüsse zu beharren." Der Beschluß ist nämlich darauf gerichtet gewe sen, daß die §. abgelehnt werde. Präsident v. Haase: Meme Herren! Ich habe, wie ich sehe, noch eine Frage bei §. 44 nachzuholen. Der frühere Beschluß unsrer Kammer hinsichtlich dieser §. war, dieselbe ab zulehnen. Gegenwärtig soll sie nach dem Deputationsgutachten angenommen werden. Ich hatte die Frage nur auf Annahme des von der Deputation anempfohlenen Zusatzes gestellt, daher frage ich nachträglich: Nimmt die Kammer unter Rücktritt von ihrem frühern Beschlüsse die §. 44, wie sie der Gesetzentwurf enthält, an? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Haase: Tritt die Kammer bei §. 45 der Ansicht der Deputation bei, und beharrt sie bei ihrem frühern Beschlüsse, diese §. abzulchnen? — Allgemein Ja. Präsident 0. Haase: Wir gehen nun über auf den zwei ten Gegenstand der Tagesordnung, auf den anderweiten Bericht der ersten Deputation über den Gesetzentwurf, die Befreiung der über 20 Bogen im Druck starken Schriften von der Censur be treffend. Ich ersuche den Abg. Todt, den Vortrag zu geben.
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