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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 127. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Referent Abg. Todt: Der anderweite Bericht der ersten Deputation der zweiten Kammer über den Gesetzentwurf, die Befreiung der über 20 Bogen im Druck starken Schriften von -er Censur betreffend, lautet zuvörderst: Nachdem der in der Ueberfchrift genannte Gesetzentwurf auch in der ersten Kammer verfassungsmäßig berathen und in Folge desftn der unterzeichneten Deputation zur nochmaligen Begutachtung übergeben worden ist, verfehlt die gedachte Depu tation nicht, dem ihr gewordenen Auftrage durch folgenden Be richt über die zwischen den Beschlüssen der ersten und zweiten Kammer stattfindenden Differenzen nachzukommen. Prüft man die Beilage zu dem gegenwärtigen Berichte un ter D, in welcher die Beschlüsse beider Kammern der größcrn Uebersichtlichkeit halber zusammengestellt worden sind, so wird man allerdings sogleich bei -em ersten Blick finden, daß bei die sem Gegenstand die Meinungsverschiedenheit zwischen beiden Kammern nicht unbedeutend ist. Die unterzeichnete Deputation ging bei der ersten Berichterstattung über den vorliegenden Ge setzentwurf von der Ansicht aus, daß der letztere, da er nicht ein mal dasjenige Maß der Preßfreiheit, welches die Bundesgesetze für zulässig erachten, zu gewähren bemüht sei, entweder in der angedeuteten Richtung abgeändert oder — abgelehnt werden müsse. Die Ablehnung sofort auszusprechen, konnte man nicht für zweckmäßig halten. Hätte ein daraus abzweckender Antrag gestellt werden wollen, so hatte der Deputation der Borwurf ge macht werden können, daß sie jeden Versuch, eine Vereinbarung über diesen Gegenstand herbeizusühren, gescheut und somit die Gelegenheit zu einer Verbesserung des Zustandes der Presse un benutzt gelassen habe. Diesen Vorwurf konnte und wollte die Deputation um so weniger auf sich laden, als sie, wie sie schon zu wiederholten Malemzu erkennen gegeben hat, von der Ueberzeugung durchdrungen ist, daß die Angelegenheiten der Presse einer zweck entsprechenden gesetzlichen Feststellung bedürfen. Die Deputa tion hat es sich daher auch bei ihrer damaligen Berichterstattung zur Aufgabe gemacht, den vorgclegten Gesetzentwurf dergestalt zu verbessern und abzuändern, daß er — zum Gesetze erhoben — eine wirkliche Erleichterung der dermaligcn Beschränkungen ge währen würde. Da jedoch selbst mit diesen Modificationen (weil es nur die allerdringendsten sind, welche in Vorschlag gebracht werden konnten), immer noch kein Gesetz erscheinen würde, wel ches der in Z. 35 der Versassungsurkunde enthaltenen Zusage zu entsprechen geeignet wäre, so sind daneben noch einige Anträge gestellt worden, die auf die Erfüllung jener Zusage und daher end liche Regulirung der Angelegenheiten der Presse, im Sinne der Freiheit derselben, hinzuwirken bestimmt waren. Die zweite Kammer hat diese Ansichten ihrer Deputation vollkommen ge- theilt und nicht allein die vorgeschlagenen Zusätze und Abänderun gen, sondern auch die gestellten Anträge allenthalben und zwar theils einstimmig, theils wenigstens mit überwiegender Stimmen mehrheit genehmigt. Anders hat sich die Sache nach den Beschlüssen der ersten Kammer gestaltet. Dieselbe'ist nämlich, wie die Beilage unter (D nachweist, im Wesentlichen zu dem Gesetzentwürfe zurückge kehrt, hat also die diesseits für nothwendig erachteten Verbesse rungen des letzter» sämmtlich abgelehnt, zugleich aber auch den meisten der beschlossenen Anträge die Beistimmung versagt, undes ist somit ziemlich der Zustand der Dinge wieder eingetreten, der vor der ersten Beschlußfassung der zweiten Kammer vorlag. Na mentlich sind diejenigen vier Paragraphen des Gesetzentwurfs (2,3,4 und 5), welche die zweite Kammer in Wegfall zu brin gen und mit einigen andern Bestimmungen (§g. 1 «I, e, f, g, b, i und le) zu vertauschen beschlossen hat, mit geringen Abänderungen wieder herstellt, dagegen die diesseits angenommene §. 1 c (die Aufhebung der Nachcensur betreffend) von der ersten Kammer nicht gebilligt worden. Wenn nun aber gerade die 2,3, 4 und 5 des ursprünglichen Gesetzentwurfs es waren, welche die Hauptbedenken gegen diesen letztem hervorriefen, wenn gerade diese vier Paragraphen es waren und noch immer sind, welche mit einer wirklichen Erleichterung der Presse im Widerspruch ste hen, und dasjenige, was §. 1 an Freiheit gewährt, thatsachlich wieder aufheben, so leuchtet ein, daß die Beschlüsse beider Kam-, mern nicht blos in Kleinigkeiten, sondern vielmehr im Haupt werke, in der Grundlage des ganzen Gesetzes, von einander ab weichen. Hat daher die unterzeichnete Deputation früher (Seite 665 des ersten Berichts) sich dahin ausgesprochen, daß der vorgelegte Gesetzentwurf lediglich mit den von ihr vorgeschlagenen Ab änderungen, aber auch nur mit diesen anzunehmen sei, und hat die geehrte Kammer, wie die vorigen Verhandlungen und Be schlüsse zur Genüge darlegen, diese Ansicht vollständig getheilt, so kann, wie hier sogleich vorausgeschickt werden muß, ein ver mittelnder Vorschlag Seiten der unterzeichneten Deputation nicht gemacht, es muß vielmehr dahin angetragen werden, daß die diesseitigen Beschlüsse, soweit sie das Wesen der Sache betreffen, aufrecht erhalten werden, eben weil die eine Ansicht neben der andern nicht Platz ergreifen kann, sondern nur entweder die eine oder die andere in ihrem ganzen Umfange die Oberhand behalten muß. Die unterzeichnete Deputation würde, wollte sie ein anderes Gutachten abgeben, mit sich in Widerspruch gerathcn. Sie würde aber nach dem, was bereits vorhin deshalb bemerkt wor den ist, auch die geehrte Kammer zu einer Inconsequcuz verleiten, wenn sie ein Abgehen von den früher» Beschlüssen anrathen wollte. Sv innig daher auch die Deputation von dem Wunsche beseelt ist, daß wenigstens ein provisorisches Gesetz über die An gelegenheiten der Presse zu Stande kommen möge, so kann sie doch ihre Ueberzeugung nur dahin aussprechen, daß es minder nachtheilig sei, den dermaligcn Zustand der Dinge noch eine Zeit lang zu tragen, als zu einem Gesetze die Zustimmung zu er klären, das diesen Zustand nicht eigentlich verbessern, und doch dann auf ständischen Beiralh fußen, mithin die gegenwärtigen Verhältnisse der Presse nicht allein ausdrücklich gutheißen, son dern muthmaßlich auch mehr, als er wünscht, verlängern würde. Hofft die Deputation, der eigenen Ansicht der Kammer hierunter allenthalben zu begegnen, so wird, wenn diese Voraussetzung be gründet ist, das erwartete Gutachten schon hierdurch im Allgemei nen als gerechtfertigt sich darstellen. Auf das Einzelne übergehend, bemerkt die Deputation noch, daß nur die Ueberfchrift und die b, 10 und I I von beiden Kammern in Bezug auf Inhalt und Fassung genehmigt worden sind, sowie gegen §. 9 (über die Censurgebühren) beide Kam mern sich erklärt haben, mithin in Ansehung dieser Bestimmun gen eine Meinungsverschiedenheit nichtvorliegt, wogegen bei allen übrigen Paragraphen, ingleichen hinsichtlich der diesseits beschlos senen Anträge mehr oder weniger differente Ansichten sich geltend gemacht haben. Abg. Brockhaus: MeineHmen! Es kann nicht meine Absicht sein, aufs Neue eine Discussion hervorzurufen über Preß-
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