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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 221. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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gründet; aber die Frage muß ich stellen, wozu denn dann die Be hörde überhaupt dienen soll, wenn sie nicht entscheidet? Jener vermittelnde Ausweg gereicht vielleicht keiner Partei zur Beruhi gung. Vermittelungen werden in solchen Angelegenheiten in den untern Instanzen genug versucht. Man verlangt von der obersten Behörde endliche Entscheidung, in die sich jede Partei fügen wird und muß. — Solche Gründe können also- meine Ueberzeugüng nicht schwankend machen. Auf der andern Seite erkläre ich aber auch ganz offen, daß ich die Formation dieser Behörde, wie sie sich nach der Abstimmung in der I. Kammer gestalten soll, nicht zweck mäßig finde. Da nun das Staatsmknisterium die Erklärung abge geben hat, daß es, wenn man auf den Gesetzentwurf, nach welchem -er Minister des Innern Vorstand dieser Behörde sein soll, nicht eingehe, das Gesetz zurücknehmen werde, und der jetzige Zustand fortbeflehen müsse, so will ich unter diesen Verhältnissen meine Bedenken auf sich beruhen lassen, da offenbar die Fortdauer des jetzigen Zustandes das größte Uebel sein wird. Ich trete daher -er Deputation bei. Fürst v. Schönburg: Er könne die Gründe, welche die 2. Kammer gegen den Beschluß der I. Kammer aufgestellt habe, nicht für durchschlagend erkennen. Sie lege einen großen Werth auf -ie Verantwortlichkeit des Ministers, diese aber werde nach der Werfassungsurkunde durch die Contrasignatur bedingt, und zwei felhaft erscheine es ihm, in wie weit jene Verantwortlichkeit auch dann eintrete, wenn der Minister an der Abfassung eines Erkennt nisses Lheil nehme, da man insonderheit nicht übersehe, ob er von feinem Decisivvoto dabei Gebrauch gemacht habe. Daß der Staat an den in Administrativjustizsachen abzufassenden Erkenntnissen ein Interesse habe, sei keinem Zweifel unterworfen. Er könne da her der 2. Kammer nicht beistimmen, rathe jedoch bei bewandter Sachlage, ihr nachzugeben. Referent: Alle gegen das Gutachten der Deputation ob waltenden Bedenken würden durch tz. 20. ü. ihre Erledigung fin den, um so mehr, da der Staat an der Entscheidung in Ad- rnmistratwjustizsachen kein unmittelbares Interesse habe, sondern nur in so weit, als dabei die Verwaltungsgrundsätze nicht außer Acht gelassen würden. Staatsministcr v. Könneritz: Wenn ich auch im Allge meinen den Ansichten der geehrten Deputation bekpsikchte, so vermag ich dieß denn doch nicht hinsichtlich des von ihr sub k. gemachten Vorschlags. Letzterer soll sich zunächst auf Straßen- und Uferbausachen beziehen. An sich schon scheint das Beden ken nur auf letztere anwendbar. Denn Differenzen über Bei trage zum Straßenbau, wobei die Unterthanen und der Fiscus als Grundbesitzer betheiligt sind, werden wohl nm bei Commu- nicationsstraßen vorkommen, und gehören daher zum Reffort des Ministern des Innern. Ferner soll das voium clscisivuui des Finanzministers jedesmal dann wegfallen, wenn die Vota beider Justizräthe denen der beiden Administrativräthe gegenüber stehen. Nun ist aber kein Grund vorhanden , warum der Fi nanzminister nicht auch gegen die Justizräthe stimmen könnte, wenn diese für den Fiscus und die Administrativräthe gegen den Fiscus entscheiden wollen. Wenn es nun schon hier einer Be schränkung des Zusatzes sub f. bedarf, so stellt sich überhaupt auch der ganze Zusatz nicht als nothwendig dar, wenn die Ge rechtigkeit nur erfordert, daß die Parteien Gelegenheit haben, ihre Gründe vorzustellen und wiederholt auseinanderzusrtzen, daß ferner die Richter die Gesetze, welche einschlagen, verstehen, und daß sie den Willen haben, das Recht zu gewähren, so wird man diese Voraussetzungen auch den Administrativbeam ten , was die richtige Auslegung und Anwendung der Gesetz betrifft, sogar vorzugsweise zutrauen können. Hierzu tritt noch der Umstand, daß zwar der Finanzminister Vermittelungs wege einschlagen kann, der Justizminister aber nicht. Nicht zu verkennen ist es endlich, daß das Verhällniß zwischen den Vor ständen beider Ministerien sehr leicht ein unangenehmes werden kann. Aus diesem Allen dürfte es wohl rathsam sein, sich der 2. Kammer anzuschließen und den fraglichen Zusatz weg zulassen. Referent: Er glaube, daß auch bei Chausseebauten und solchen Straßen, welche unter dem Finanzministerio stünden, sich Administrativ« Streitigkeiten zutragen könnten, daß dem nach die Beschränkung des Vorschlags der Deputation sub L auf Uferbauten zu weit führen werde. Zwar sei es möglich, daß die Räthe der Justizpartie für die Näthe der Verwaltungs ministerien gegen den Fiskus stimmten, werde aber gewiß höchst selten eintreten. Ferner sei dem Finanzminister die Gelegenheit nicht genommen, Vermittelungs-Vorschläge zu thun, da der Justizminister nicht schon bei der ersten, sondern erst bei der zweiten Berathungssache eintrete. Den Eintritt von Mißver ständnissen zwischen beiden Ministerien befürchte er nicht, indem jeder, von dem andern voraussetzen könne, daß er nach seiner Uebcrzeugung handle. v. Carlowitz: Allerdings lasse sich der Fall recht wohl denken, daß die Justizräthe für den Fiscus, die Administratt'v- räthe aber gegen den Fiscus entschieden. Das hierbei obwal tende Bedenken lasse sich aber durch die Einschaltung einiger Worte im Deputationsgutachten recht gut beseitigen, wenn man sage: „daß die 2 Näthe aus dem Finanzministerio auf der einen Seite und zwar für das siscalische Interesse und die 2 Räthe aus einer obern Justizstelle auf der andern Seite und zwar gegen das selbe stehen rc." Es findet kndcß dieser Vorschlag keine ausreichende Un terstützung, der unter k. von der Deputation beantragte Zusatz hingegen einstimmige Genehmigung, darüber aber, ob im tz. 18. unter 6. der Entscheidungsgründe Erwähnung ge schehen soll, bleibt aus dem bei Z. 11. angeführten Grunde einst- . weilen ausgesetzt. Zu tz. 18. b. lautet das Deputationsgutachten: Dieser von der 1. Kammer eingeschobene Zusatzparagraph hat zwar in so fern die Beistimmung der 2. Kammer erhalten, als sie eine Festsetzung für den Fall einer Nichtigkeitsbeschwerde eben falls für nöthig halt. Sie will jedoch 1) dem Beschwerdeführer nachlassen, sich, wenn er solches vorzieht, an die Mknisterialbe- hörde selbst zu wenden, welche sodann in der Z. 20.6. erwähnten Maße (unter Wechsel des Referenten) zu entscheiden hatte, und 2) im entgegengesetzten Fall das Gefammtminksterium entschei dend ekntreten. lassen.— Die Deputation konnte zwar das Ge wicht der im jenseitigen Deputativnsberkcht aufgeführten Gründe
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