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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 221. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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gegen den diesseitigen Antrag nicht verkennen, eben so wenig ver mochte sie es aber der Stellung des Gesammtministerii angemes sen zu finden, als richterliche Behörde aufzutreten, und den Spruch eines Gerichts zu annulliren. Sie glaubt jedoch, daß, wenn ihr Vorschlag bei 20.6. Genehmigung findet, dann auch die Ent scheidungen auf Nichtigkeitsbeschwerden jedenfalls von den Mi nistern selbst in der dort erwähnten Maße gegeben werden könn ten und nur, wenn die angefochtene Entscheidung bereits auf einen zweiten Necurs in höchster Instanz erfolgt ist, ein anderes Mitglied einer obern Justizstelle statt des ausscheidenden Referen ten einzutreten haben werde. Die Fassung des §. würde sich dem gemäß so gestalten: „Wird die Entscheidung einer Minister'ialbehörde als nichtig, angefochten, so entscheidet darüber dieselbe Ministerialbehörde in der tz. 206. erwähnten Zusammensetzung. Ist jedoch die angefochtene Entscheidung selbst in dieser Weise crtheilt worden, so ist ein anderes Mitglied einer obern Justizstelle statt desaus- scheivenden letzten Referenten zuzuziehen. — Gegen die auf angestellte Nichtigkeitsbeschwerden erfolgende Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig. Man läßt die Entscheidung über die hier.obwaltende Diffe renz bis zu tz. 20.6. ausgesetzt. Zu h. 19. lautet das Deputationsgutachten: Die 2, Kammer hat die von der 1. Kammer beliebte Fassung nicht genehmigt, sondern ist auf Antrag ihrer Deputation, zum Entwurf zurückgekehrt. — Die Verschiedenheiten von letztem be standen in 5 verschiedenen Puncten: 1. Zu dem ersten Satz „— Hinzufügung der Worte „ und hat ihre Entscheidung -^einzu schalten." Die Hinweglassung dieses Zusatzes beruht auf dem bei Z. 11. erwähnten Grunde. 2. In dem 2ten Satze ließ der Entwurf die Einreichung einer Vorstellung bei der Recursbehörde unbedingt nach; wahrend die erste Kammer die Annahme solcher Vorstellungen nur auf die beschränken wollte, wo neue Thatsachen oder Beweismittel beigebracht würden, und die Mittheilung an die Gcgenparthei unbedingt verlangte. — Die zweite Kammer glaubt, daß eine solche Bestimmung nicht nöthig sei, weil ja dem Richter eine solch eMittheilung ohnehin unbenommen bleibe, auch zu der Beurtheilung darüber, ob neue Momente in der Vorstel lung enthalten wären, die Einsicht und folglich die Annahme der selben erforderlich sei. — Die Nichtigkeit dieses letztem Einwan des vermag die Deputation nicht zu bestreiten, sie glaubt jedoch, daß es die Unparteilichkeit des richterlichen Verfahrens verlange, daß, wenn auf eine solche Vorstellung irgend Rücksicht genommen, ja wenn sie auch nur zu den Acten genommen werden sollte, eine Mittheilung an die Gcgenparthei vorgeschrieben werden müsse. Sie ist aber auch der Ansicht, daß, um das Verfahren nicht nach und nach ganz in die obere Instanz zu ziehen, was die Wirksam keit der Unterbehörde neutralisiren und die oberste Behörde ohne Noth mit Geschäften überhäufen würde, es der Recursbehörde zur Pflicht gemacht werden müsse, in allen Fällen, wo nicht neue Thatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die eingereichte Vorstellung nach erfolgter Einsichtnahme ohne Weiteres zu remit- tircn. Sie schlägt daher die Annahme des Entwurfs bei diesem zweiten Satz mit folgendem Zusatz vor: „Eine solche Vorstellung ist jedoch, wenn die betreffende Par- thei nicht unter Rückgabe der eingereichten Schriften abfällig beschieden wird, jedenfalls der Gcgenparthei mitzütheilen und derselben eine Gegenvorstellung nachzulassen. — Enthält eine dergleichen bei der Recursbehörde eingereichte Vorstellung we- der neue Thatsachen noch neue Beweismittel, so ist sie nach er folgter Einsichtsnahme ohne weiteres zurückzugeben." Bei dem dritten Satze hatte 3. die 1. Kammer das Wort „hierbei" in die Worte „in Recursverfahren" verwandelt. Diese Abänderung dürfte sich erledigen, wenn das Gutachten der De ¬ putation sä 2. Annahme findet. 4. Nach den Worten „auf neue Thatsachen" sollte eingeschaltet werden: „in deren Beibringung sie sich nicht bereits versäumt haben" und 5. nach „so hangt es" „in so weit eine frühere Rechtskraft nicht entgegensteht." Auf diese Einschaltungen dürfte nicht zu bestehen sein, da die erste mit der Abänderung bei Z. 8. unvereinbar ist, der Sinn der letztem aber sich eigentlich von selbst versteht. — Endlich hat noch die 2. Kammer im dritten Satze die Worte: „so hangt es von dem Ermessen der Behörde ab" mit den Worten: „so hat die Be hörde" vertauscht. Der Beitritt ist unbedenklich. Der Punct l. bleibt aus dem bei §. 11. angeführten Grunde einstweilen ausgesetzt. — Was aber Punct 2. betrifft, so be merkt Secr. v. Zedtwitz: Er könne sich hiermit mindestens in so fern nicht einverstehen, als die eingereichten Schriften in ge wissen Fallen zwar in Vortrag gebracht, also ihrem Inhalte nach erwogen, und dennoch zurückgegeben werden sollten. Dieß scheine ihm ganz gegen 1>en Geschäftsgang zu verstoßen, und man könne von einer Behörde nicht verlangen, Schriften zurückzugeben, über deren Zurückweisung sie sich spater vielleicht verantworten müsse. Bürgermeister H übler: Hauptsächlich sei der Deputation darum zu thun gewesen, keine Eingabe zu den Acten gelangen zu lassen, welche nicht dem Gegentheile zugefertigt würde. Referent: Man dürfe wohl annehmen, daß die Mittlern Behörden von den obern über die Zurückweisung der eingereich ten Vorstellungen, auch wenn der Inhalt derselben nicht mehr nachgewiesen werden könne, nicht zur Verantwortung gezogen werden. Fürst v. Sch ömburg: Man könne ja alle Eingaben zu den Acten nehmen, selbige jedoch nur dann dem Gegentheile zufertigen, wenn das vorige Erkenntniß abgeändert werden solle. Erschlage daher zur Vermittelung vor, den Satz in folgen de Fassung zu bringen: „Eine solche Vorstellung istjedoch, wenn die vorige Entscheidung nicht unbedingt bestätigt wird, jeden falls der Gegenparthei mitzütheilen und derselben eine Gegen vorstellung nachzulassen". — Dieß wird ausreichend unterstützt. Referent: Auf diese Weise werde aber nicht die Absicht erreicht werden können, die Partheien zur vollständigen Bei bringung ihrer Beweismittel in erster Instanz zu bestimmen.' v. Carlowitz: Auch werde jede Zufertigung einev Schrift die Absicht der Behörde, eine Aenderung des Erkenntnisses vor zunehmen, vor der Zeit kund thun. Bürgermeister Hübler: Ihm gehe ebenfalls-ein Beden ken bei. Man müsse sich erst über die zu ertheilende Entschei dung entschließen, bevor man die Zufertigung der etwa einge gangenen Schrift bestimme. Hierauf wird der Vorschlag der Deputation mit 19 gegen 7 Stimmen genehmiget, wodurch zugleich der 3. Differenz- punct seine Erledigung findet. Hinsichtlich des 4. 5. und 6. Punktes tritt man der Depu tation einstimmig bei. Zu tz. 20.6. bemerkt die Deputation: Die I. Deputation hatte in ihrem ersten Berichte für diesen Zusatzparagraph eine Fassung in Vorschlag gebracht, vermöge welcher auf anderweiten Recurs in höchster Instanz die Entschei dung unter Zuziehung eines dritten Mitgliedes einer oberen Lu-
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