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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 175. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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warum hat demnach kein Mitglied der Kammer auf erne Ent-; aber in der Fassung der Deputation „erweislichen Verlust" mit schädkgung wegen-cs Verlustes der mit der Criminaljurisdiction mbegriffem verbundenen Ehre angetragen ? Alle wollen die Criminaljuris- diction gern abtreten, und doch ist die mit ihr verbundene Ehre von langer Zeit her für viel größer'gehalten worden, als die mit der Civilgerichtsbarkeit verknüpfte. Wenn sich immer mehr Schwierigkeiten häufen und die Kammer hindern, den Gesetz- . entwurfsub Z anzunehmen, so bleibt der Staatsregiemng nichts übrig, als die Gerichtsherrn durch Verordnungen zur vollständi gen Erfüllung der mit der Civil- und Crrminalgerichtsbarkeitver- bundenen Pflichten zu nöthigen. Seer.v. Zedtwitz: Dem Staate könne man da, wo ein Dritter die Gerichtsbarkeit erwerbe, keine Entschädigung zumu- then. Der Ausmittelung der Entschädigung stellten sich so große Schwierigkeiten entgegen, wie vielmehr noch dann, iwenn sich an manchen Orten die Gerichtsbarkeit unter 5, 6, ja gar 10 Personen theile, welche choch deshalb immer Gerichtsherren blieben. V. Crusius: Er enthalte sich, auf die für und wider das Separaivotum vorgebrachten Gründe naher einzugehen, da er den Gegenstand für vollständig erörtert halte. Darauf glaube er aber die Kammer aufmerksam machen zu müssen, daß durch die in der letzten Sitzung bei §. 1. des'Gesetzes gefaßten Beschlüsse die Frage wegen Entschädigung des Ehrenrechtes ab geworfen worden sei. v, Heutrich: Er erkenne in dem Separatvoto ein Fest halten der Bestimmungen der Verfassungsurkunde, in deren ß. 31. es ganz einfach und klar ausgesprochen sei, daß niemand gezwungen werden könne, Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken abzutrcten, als in gesetzlich bestimmten Md dringend nothwendigen Fällen und gegen Ent schädigung, die ohne Anstand ermittelt und gewährt werden solle. Diesen Grundsatz könne kein Kammerbeschluß ändern. In dieser Beziehung würde er dem Separatvoto beitreten. Es handle sich daher nur um Ausführung dieses Grundsatzes, um Anwendung desselben auf den vorliegenden Fall. Da müsse er denn allerdings gestehen, daß er keinen Maßstab aufsinden könne, um die fragliche Entschädigung zu ermitteln. Die Gerichtsbarkeit sei ein politisches Recht, welches ein gewisses Ansehen, eine gewisse äußere Ehre gewähre. Wie dieses An sehen, diese Ehre aber nach Geldwerth angeschlagen werden könne, das sei nach seinem ,Dafürhalten mcht zu ermitteln. Einmal aufgegeben, sei es durch eine Geldsumme nicht wieder zu erlangen, nicht auszugleichcn. Politische Ehrenrechte lie ßen sich nun ein für allemal nicht nach Geld abschatzen. Deß- halb glaube er, daß nur in den Fällen, wo jemand die Juris diction durch Kauf an sich gebracht habe, der Kaufpreis resti- tuirt werden müsse, denn dann habe man einen Maßstab, nach welchem sich die Entschädigung bemessen lasse. Dieser Fall sei Bürgermeister Hübler: Er werde sich so lange gegen daSl Separatvotum erklären müssen, als man nicht einen rationellen Maßstab auszumitteln im Stande sei, nach welchem sich das Ehrenrecht bemessen lasse. Bürgermeister G o tt sch a ld: Ich gehöre zu denjenigen, welche die edle Absicht, die dem Separatvotum zumGrunde liegt, anerkannt haben, demungeachter kann ich mich mit dem selben nicht einverstanden erklären, weil mir dasselbe ein segens reiches Princip zu gefährden scheint. In der neuesten Zeit ist das Bestreben dahin gerichtet, den Sinn für Theilnahmean öffentlichen Angelegenheiten zu mehren und zu beleben. Dieses Bestreben erkennt man sogar in der Gesetzgebung. Man hat, um diesen Zweck zu erreichen, die Ehre gewissermaßen als Mittel gewählt. Namentlich hat die allgemeine Stadteord- nung dieses Princip verfolgt, und nicht zu leugnen ist es, daß die Resultate davon erfreulich sind. Dem Werthe, den sie auf gewisse Ehrenrechte legt, verdankt man, daß sich im ganzen Lande eine große Menge Ehrenmänner den öffentlichen städti schen Angelegenheiten unentgeldlich, mit größter Aufopfe rung, unterzieht. Kein Geldwerth dieser Ehrenrechte, sondern der wahre Werth derselben ist diesen Männern in Aussicht ge stellt, Soll dieses Princip erhalten und ausgebildet werden, so muß man das Mittel dazu nicht im Werthe sinken lassen; man würde solches aber jedenfalls vereiteln, wenn man Ehren rechte zu einer verkäuflichen Waare machen wollte. So wie ich daher aus diesem Grunde dem Separatvoto nicht beitreten kann, so wenig möchte ich es aus folgenden Gründen: Die Mitglieder der alten Stadträthe genossen gleichfalls Ehren rechte. Die Städteordnung hebt mit einem Schlage sammtliche Collegien derselben auf. Niemanden ist es nur ein-. gefallen, ihnen, außer der Pension, für Entziehung dieser ; Ehrenrechte Entschädigung zu gewahren. Die ihnen gewahrten Pensionen kann ich keines Falles,für eine Entschädigung dersel ben halten. Derselbe Fall hat bei den ehemaligen Gemeinde- Vertretern statt gefunden. Hiernächst stehen wichtige Verände rungen im Schulwesen bevor. Wer leugnet wohl, daß mit den höher» Schulstellen gewisse Ehrenrechte verknüpft sind? Soll Einziehung von hohem Schulanstalten und mithin von dergleichen Stellen erforderlich werden, wer wird da eine Ent schädigung der Ehrenrechte gewähren? Gleiches findet bei allen Inhabern höherer Staatsstellen statt, wenn veränderte Staatsein richtungen erforderlich werden. Auch aus dem Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit betrachtet, würde daher die vorgeschlagene Entschädigung Widerspruch finden müssen. Ich halte die Ent schädigung genugsam in Aussicht gestellt dadurch, daß die Staatsregierung zur unentgeldlichen Uebernahme der Criminal- Gerichtsbarkeit sich bereitwillig erklärt hat. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Verantwortliche RedacLion: v. Gretschel.
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