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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 182. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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gewahren, für den Inhaber eines kleineren Gerichtsbezirks zu einer Last wird, die ihn das Wünschenswerthe eines Vereins ge wiß erkennen laßt. Daß nichts destöweniger einzelne kleinere Ge richtsbezirke, deren vielleicht bemittelte Eigenrhümer der Erhal tung der Gerichtsbarkeit Opfer bringen wollen, fortbestehen wer den, ist möglich; genügen aber deren Gerichtsherren den aus die sem Gesetz an sie zu machenden Ansprüchen, so ist wahrlich nicht abzusehen , was das Fortbestehen dergleichen kleiner Gerichtsbe zirke für Nachtheile haben, und weshalb es zu verwehren sein sollte, wenn einzelne Privatpersonen, obschon vielleicht aus Eitel- . keit, die aber hier unschädlich ist, der Justizpflege Zuschüsse zu wenden, die ihr sonst entgehen würden. Vielleicht wird man der Deputation einhalten wollen, daß die vorerwähnte ihrer Absicht nach beizubehaltende Bedingung der Aussetzung eines fixen Ge haltes von mindestens 200 Thlr. eine nicht minder harte Maß regel sei, als die hier in Frage befangene; allein ein sehr erheb licher Unterschied dürfte denn doch statt finden zwischen einer Be dingung, die zu zweckmäßiger Erfüllung der mit dem Rechte ver knüpften Verbindlichkeiten nöthig ist, und einer solchen, die dieses nicht ist, zwischen einer, die die Fortdauer des Rechts in manchen Fallen unmöglich macht, und einer, die dieselbe nur erschwert. — Unter diesen Umständen kann die Deputation nur eine Vermitte lung von dergleichen Vereinigungen für anwendbar erachten, und erlaubt sich bereits diesem tz, die Uebcrschrift „Combinirung der Bezirke" zu geben, ihn selbst aber folgendermaßen zu fassen: „ Die Verbindung mehrerer Patrimonialgerichtsbezirke auf be händige Zeit zu einem gemeinschaftlichen Gericht ist unter „Genehmigung desIustizministerii nicht nur gestattet, sondern „ es wird dasselbe auch dergleichen Vereinigungen zu vermit tln suchen." Staatsminister v. Kvnneritz: Der Ansicht der Deputa tion-könne er nicht beitretem Schon die Zersplitterung der Gerichtsbarkeit, an einzelnen Orten sei höchst nachtheilig, wie viel mehr müsse cs für die in kleineren Bezirken sein, denn da durch würde offenbar die' zweckmäßige Besetzung der Justitia- riate, so wie jede andere bessere Einrichtung verhindert, so wie überhaupt die Beaufsichtigung der Justizpflege gehemmt, die Justiz selbst aber theuerer und langsamer werden, wobei er nur auf die mancherlei Requisitionen aufmerksam mache. Die De putation stelle sich die Vereinigung zu großem Bezirken gar zu schwierig vor, wenigstens sei die Amtsjurisdiction nicht so ar- rondirt, daß das von ihr hergenommene Bedenken für begrün det könne angesehen werden. Deshalb, würde es der Regierung allerdings sehr wünschenswerth gewesen sein, den §. 4. nach dem Gesetzentwürfe angenommen zu sehen; jedoch werde sich ihre Absicht auch bei 20. erreichen lassen, v. Crusius: Auch er könne sich mit dem Gutachten der Deputation nicht vollkommen einverstehen, denn er finde darin eine nicht zu beseitigende Jnconsequenz. Die Deputation sei einverstanden mit der Staatsregkerung über den großen Nutzen größerer Gerichtsbezirke, halte es aber für einen unbefugten Angriff in die Rechte der Patrimonialgerichtseigenthümer, wenn deren Gerichtsbezirke ohne Weiteres und unter jeder Bedingung quf einen Umfang von wenigstens 2000 Seelen festgesetzt wer den sollten; daher glaube sie, es fei auch hier der Weg einer gütlichen Vereinigung oder Vermittelung vorzuziehen, und dieß um so mehr, als auch er unfehlbar zu demselben Ziele führen Werde, da §. 20. ein Minimum für den zu fixirenden Gehalt der Gerichtsdkrectoren bestimme. — Nun frage er aber, ob die letztere Maßregel weniger hart, ob sie nicht gleichfalls ein Zwang sei? Könne er sich nun überhaupt nicht mit indirekten Maßre geln einverstehen, so behaupte er, daß eine solche hier zur unge rechtesten Härte und zu einer rein unnatürlichen Beschränkung der Vertragsfreiheit werden müsse. Denn stehe wohl unbezwei- I felt dem Staate die Bestimmung zu, daß die Gerichtshalter künftig nicht mehr auf Sporteln gestellt, sondern sixirt werden sollten, so laugne er doch , daß, wenn einmal noch kleine Ge richtsbezirke bestehen könnten, die Bestimmung der Gehalts größe gerechtfertigt werden könne, denn dieß sei lediglich Sache des Vertrags zwischen Gerichtsherrn und Gerichtshaltern. Ja man könne sich sogar den Fall denken, daß die Gerichtsverwal tung unentgeldlich übernommen werden wolle. — Da er nün aber nicht nur die Nützlichkeit, sondern auch die Nothwendigkeit größerer Gerichtsbezirke anerkenne, so erkläre er sich für die ge radere, offnere und zweckmäßigere Maßregel, und mithin für die Bestimmung des §. 4. km Gesetzentwurfs - v. Weber: Die Absicht der Staatsregkerung geht dahin, daß größere Gerichtsbezirke eingerichtet werden, zu diesem Zwecke hat sie festgesetzt, daß jeder Gerichtsbezirk mindestens 2000 Menschen umfassen soll, und also mehrere kleinere Gerichtsbe zirke zu einem großen zusammcntreten sollen. Die Deputation wendet nun zwar hiergegen ein, daß eine solche Bestimmung nicht nöthig ist, weil eine andere im tz. 20. enthaltene Bestim mung das nämliche gleichfalls bewirkt, nach welcher jedem Ge- richtsdirector ein fixer Gehalt von mindestens 200 Lhlr. von den Gerichtsherrn festgesetzt werden soll. Hat sie hierin recht, so muß man entweder die Berathung über den vorliegenden tz. bis zum tz. 20. aussetzen, oder letzteren hier zugleich mit berathen. Ferner gestehe ich, noch keine klare Vorstellung zu haben, wel che Stellung die an einem Gerichte Theil nehmenden Gerichts herrn unter einander einnehmen werden. Auf welche Weise z. B. die, welche mit einem kleinern Gerichtssprengel mit an getreten sind, einen der Größe ihres Gerichts entsprechenden Einfluß bei der Besetzung der Gerichtsstellen erhalten werden. Ich habe mir gedacht, daß die Gerichtsherrn gewissermaßen als Aktionärs betrachtet werden können. Wenn es nun bei einem Gericht 100 Actien giebt, so könnte jedem Gerichtsherrn nach der Größe des Gerichts, mit dem er angetreten, eine ent sprechende Anzahl Actien zugetheilt werden. Ze mehr Actien ein solcher besitzt, desto mehr Stimmen hat er bei der Besetzung. Bürgermeister Hübler: Er stimme gegen den Vorschlag der Deputation. Wenn man einmal die Einrichtung größerer Bezirke für unerläßlich erachte, sich der Zwang selbst nach tz. 31. der Verfassungsurkunde rechtfertigen lasse, bei welchem jedoch ebenfalls eine Entschädigung für erweislichen Verlust ge währt werden müsse. v. Deutrich; Die Deputation scheine eigentlich mit dem Gesetzentwürfe ganz einverstanden zu sein, denn auch sie sehe als erste Bedingung ein^-zu verbessernden Justizpflege die Bil dung größerer Patrimonialgerichtsbezirke an. Dieß sei das Ziel, welches erreicht werden müsse, und welches auch die De-
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