Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 182. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
für unerläßlich zum Fortschreiten zum Kesseren, und müsse sich ! analog auf die bereits bestehenden größeren Gerichtsbezirke art unbedingt für dieselbe erklären. gewendet werden sollte. Rede sein. Angemessen schien es daher, dicßanzud gleich dem §. folgende deutlichere Fassung zu geben: putation erreicht wissen wolle. Wenn die Deputation selbst an erkenne, daß die Bedingung eines Gehaltes von wenigstens 200 Thlrn. für einen Gcrichtshalter eine Last sei, die den Inha ber eines kleineren Gerichtsbezirkes erkennen lassen werde, daß er nur in einer Vereinigung mit anderen Gerichtsinhabern auf i^ine wünschenswerthe Weife dieser Last entledigt werden könne, dabei aber erkläre, daß chieß eine Bedingung sei, die zu zweck mäßiger Erfüllung der mir jenem Rechte verknüpften Verbind lichkeit nöthig sei, so sehe er nicht ein, warum man diesen Um weg einschlagen wolle, um zum Ziele zu gelangen, und nicht vorziehe, die Bestimmung des Gesetzentwurfes als Bedingung des Fortbestehens der Patrimonialjurisdictisn anzunehmen, daß jeder Patrimonialgerichtsbezirk wenigstens 2000 Gerichtsunter- gebene haben müsse. Er halte diese Bestimmung des Gesetzes (Combinirung der Bezirke,) Ein durch die Verbindung verschiedener Patrimonialgerichtsbezirke gebildetes Gericht, für welches der Ort der Gerichtsstelle einmal für immer bestimmt wer den muß, erhalt die Benennung: „Patrimonial - Di- strictsgericht." Daß die zu verbindenden Bezirke zusammen hangen, wird nicht erfordert, doch darf die Entlegenheit der ver schiedenen Gmchtsorte von dem Sitze des Gerichts eine Entfer nung von vier Stunden nicht überschreiten.. Die Deputation begutachtet hierzu: Die Ueberschrift dieses Z. würde, da bereits der vorige Z. „Combinirung der Bezirke" überschrieben ist „Fortsetzung" lauten. Seer. Hartz: Hier müsse er sich doch dir Anfrage erlau ben, oh die Bestimmung, daß die Gmchtsorte nicht über 4 Stunden vom Sitze des Gerichts entfernt sein dürften, auch Staatsminister v. Könnerrtz: Dreß könne wohl aus dem vorliegenden welcher nur von neu zusammenzusetzenden Be zirken handle, bei welchen, eins Verrückung des Dingestuhls nöthig werde, nicht geschlossen werden. Die vom Prasidio gestellten Fragen: I) Genehmiget man §.5. unverändert? 2) Nimmt die Kammer die von der Depu tation vorgeschlagme veränderte Ueberschrift des ß. 5. an? werden beide einstimmig bejahet. tztz. 6. und 7. Z. 6. (Fortsetzung.) Die Vereinigung zu einem gemein schaftlichen Patrimonialgerichte kann auch mit einer Stadt getrof fen werden, welche die eigne Gerichtsbarkeit ausübt. Dann ist die Gerichtsstelle für den gesummten District jedesmal der Sitz des Stadtgerichts und dieses nimmt den Namen „ Stadt - und Districtsgericht" an. - - Z. 7. (Desgleichen.) Den mit eigner Gerichtsbarkeit entfernt ist. Die Deputation begutachtet hierzu: Zu §.6. Das Districtsgericht soll, wenn zu ihm eine Stadt ge hört, die eigene Gerichtsbarkeit ausübte, in dieser Stadt sei nen Sitz haben. Dieß ist es, was verletzte Satz dieses §. aus drücken will. Da indeß der folgende Z. eine Ausnahme hiervon zulaßt, so kann in dem gegenwärtigen nur von der Regel die Rede sein. Angemessen schien es daher, dieß anzudeuten und zu- „Die Vereinigung zu einem gemeinschaftlichen Patrimonialge« „richte kann auch mit einer Stadt getroffen werden, welche die „ eigene Gerichtsbarkeit ausübt. In der Regel ist dann die „ Stadt der Sitz des Gerichts für den gesammten Bezirk, und „ das Gericht nimmt solchenfalls den Namen „ Stadt- und „Districtsgericht" an." Zu§.7. Je wünschenswerther derAnschluß mancher kleinenStadt an ein auswärtiges Districtsgericht sein kann, je weniger dürfte es sich empfehlen, ihn an eine Normalzahl der Einwohner zu bin den. Abgesehen von den Bedenken, die jede Bestimmung der Art hat, wert sie der ausführenden Behörde oft sehr zur Unzeit die Hande bindet, scheint es nämlich weit angemessener, derRegie- NeferenL: Die Deputation glaube nicht, daß in tz. 20. gerade ein mdirecter Zwang enthalten sei, denn es stehe ja im mer in dem freien Willen jedes Gerichtsinhabers, auch bei klei neren Bezirken eine Besoldung von 208 Thlrn. zu bestimmen. Wenn bemerkt worden sei, daß gerade in der Beaufsichtigung mehrerer kleiner Gerichtsbezirke die größte Schwierigkeit liege, so erwiedere er, daß eben diese'Schwierigkcit die Hauptursache zur Errichtung von Bezirksappellationsgerichten abgegeben habe. Er halte den vorliegenden tz. mit dem tz. 31. der Verfassungsur- kunde nicht vereinbar, und wohl möge man bedenken, daß der Nachtheil, welcher aus kleineren Gerichtsbezirken entspringe, wohl nicht so gewichtig sein könne, daß er Opfer, wie die zu gesicherte Entschädigung sie nothwendig mache, rechtfertige. Amtshauptmann v. Welck: Nach der Verwerfung des Planes suk S finde er die Annahme des tz. 4. nach dem Gut- 8 versehenen klemm Städten'von noch nickst 2000 Corssumenten achten der Deputation ganz consequent; sollte der tz. nach dem 8 Ass?gestattet, sich emem auswärtigen PawA?nialgerichte anzu- , . . / , 2.° . 8 schließen, dessen Sitz nicht über zwei Stunden von der Stadt Gesetzentwürfe genehmigt werden, so wurden dre großem Ge- ist. " richtsinhaber offenbar vor den kleinern begünstigt dastehen. Graf v. Vitzthum: Er müsse sich die Anfrage erlauben, wie es denn mit denjenigen Gerichtsbezirken gehalten werden solle, in welchen sich die Menschenzahl von 2000 Seelen spater etwa verringere. Amtshauptmann v. Welck: Dieser Fall sei allerdings sehr .berücksichtigungswerth, denn wie leicht könne nicht eine halb jährige Cholera die ganze Gerichtsbarkeit solcher Ortschaften an den Staat bringen. Staatsminister v. Könneritz: Das Gesetz habe aller dings vorausgesetzt,, daß die Bevölkerung allenthalben eher zu- als abnehmen werde. Im Uebrigcn aber werde das einmal be stimmte Fortbestehen eines Gerichtsbezirks auch durch solche Fälle nicht widerrufen werden. Hierauf werden die Fragen: I) Genehmiget man tz. 4. nach > der Fassung der Deputation? Dieß »ird mit 20 gegen 6 Stim-! menbejahet. 2) Nimmt man das von der Deputation vor-i 8 rung hierm einen durch die oft so verschiedenen Ortsverhaltnrsse geschlagene Rubrum tz. 4.. an. Dieses be/ahen sämmtliche ? ^chtfertigten Spielraum zu gestatten, und dieß geschieht, wenn Mitglieder. j jene Zahl hinwegfallt. Ist es dagegen die Absicht der Regierung,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder