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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 182. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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hier nebenbei den Begriff einer kleinen Stadt festzustellen, so ließe sich hierzu wohl ein anderer geeigneter Ort aufsinden. Die Depu tation beantragt daher den Wegfall dieser Normalzahl. Giebt sie übrigens -em §. eine etwas veränderte Fassung, so dürfte sich dieß durch die Bemerkung bei §. 6. hinlänglich rechtfertigen. Der §. würde nämlich lauten: „Treten-jedoch kleinere, mit eigner Gerichtsbarkeit versehene „Städte in einen derartigen Verband, so darf ausnahmsweise „der Sitz des Gerichts auch außerhalb der Stadt, nur nicht „über zwei Stunden von derselben entfernt sein." Staatsminister v. Könnerktz: Die Regierung hege gegen die von der Deputation bei den vorliegenden tztz. beantragten Fassungsvcranderungen durchaus kein Bedenken. - Beide tztz. werden hierauf einstimmig nach der Fassung der Deputation g e n e H m i g e t. - 8-8- (Einrichtungen am Orte der Gerkchtsstelle.) Daß dem Dk- strkctsgerichte selbst an dem Orte, der zum Sitze der Gerichts stelle bestimmt wird, die Gerichtsbarkeit zustehe, ist nicht erfor derlich. Der Sitz des Gerichts muß aber zugleich der Wohnort des Patrimonialrichters sein. Auch müssen an demselben alle zu den gerichtlichen Verhandlungen, zur Expedition, zur Aufbe wahrung der Gerichtsacten, so wie der hinterlegten Gelder und Sachen u. s. w. erforderlichen Einrichtungen, zweckmäßig getrof fen werden, ingleichen die nöthigen Gefängnisse zur Aufbewah rung der Civil- und der an die Criminalbehörden abzuliefernden Gefangenen vorhanden sein. Die dazu beitragenden Patrimo- nialgcrichtsinhaber werden dafür von der Verbindlichkeit zur Un terhaltung dieser Anstalten in den bisherigen Dingestuhlsorten befreit. Es gelangen aber auch die Leistungen damit in Wegfall, welche bis dahin ihren Gerichtsuntergebenen dabei obgelegen haben. Die Deputation begutachtet hierzu: Zu Z. 8. hat zwar die Mehrheit der Deputation etwas nicht zu erinnern gehabt, der Referent findet jedoch in dem letzten Satze des §. in Folge dessen bei Verlegung des Dingestuhls an einen andern Ort die Leistungen in Wegfall gelangen sollen, welche bis dahin in Bezug auf die erforderlichen baulichen Einrichtungen den Gerichtsuntergebencn obgelegen haben, eine Unbilligkeit gegen die Gerichtsherren, die sie, was zu bedauern wäre, von einem gemein schaftlichen Verbände abschrecken dürfte. Würde die Bildung eines Districtsgerichts an und für sich den Gerichtsuntergebenen zu einer Last, so spräche dieß gegen die Maßregel selbst; anneh men muß man also, daß ihnen in Bezug auf Zustizpflege, ja wohl nur ihnen und nicht den Gerichtsherren, aus jener Bildung ein Vortheil erwächst. Nichts destoweniger würde es schwer zu recht fertigen sein, wollte man ihre Beitragslast erhöhen; allein eben so gewiß ist es, daß ihnen aus dieser ohnehin lediglich zu ihrem We sten getroffenen Einrichtung kein Recht erwachst, eine Leistung, die ihnen zeither oblag, von sich weg und auf den Gcrichtsherrn zu wälzen, dessen Lage aber dadurch zu verschlimmern. Dieß würde nun der Fall sein, wenn künftig den vereinigten Gerichts herren die Verbindlichkeit zu Herstellung und Unterhaltung der erforderlichen Einrichtungen allein obliegen sollte. Die gegenthei- lige Ansicht der Staatsregierung scheint aber lediglich dem zeither befolgten, auch an und für sich richtigen, nur auf das gegenwär tige Verhältniß nicht anwendbaren Grundsätze ihre Entstehung zu verdanken, daß Frohnen auf ein anderes als das berechtigte Grundstück nicht ubergetragen werden dürfen, und es hält es un ter diesen Umstanden der Referent für um so weniger unbillig, die Gerichtsuntergebenen, wo sie zeither beitrugen, auch noch künftig zu Beiträgen zu verpflichten, als ohnehin diese ihre Leistungen durch die Teilnahme der übrigen zum District geschlagenen Ge- - meindM, mithin durch die Teilnahme Vieler an einer Last sich bedeutend verringern werden. Was aber das Verhältniß ihres künftigen Beitrags anlangt, so würde sich dieß durch das Verhältniß 'ihrer zeitherigen Beitragspflichtigkeit und das ihres Antheils an der künftig gemeinschaftlichen Zustizpflege bestimmen lassen, und es würde, wenn eine hohe Kammer dieser Ansicht bei pflichten sollte, der tz. vielleicht folgenden Zusatz erhalten können: „ doch haben diese nach Verhältniß ihres Antheils an der künf- . „tig gemeinschaftlichen Zustizpflege und ihrer zeitherigen Bek- „tragspsiichtigkeit, wo eine solche bestand, zu jenen Einrich tungen an dem Orte, der zum künftigen Sitze des Districts- „gerichts bestimmt wird, beizutragen." Staatsminister v. Könne ritz: Dem Separatvorschlagr des v. Carlowitz könne er nicht beipflichten. Wenn die zweckmä ßige Organisation der Untergerichte neue Einrichtungen erheisch te, so träfe der Vortheil hiervon wohl zunächst nicht dieGerichts- befohlnen, sondern die neue Einrichtung werde im allgemeinen Interesse zum Besten der Rechtspflege getroffen, und da sei wohl der Gerichtsherr vor Allem verbunden, den dafür erwachsenden Aufwand zu tragen. Verlange man von den Gerkchtshefohlencn Beihilfe zu den Baudiensten bei Veränderung des Dkngcstuhles, so würden sie vorher auch um ihre Einwilligung zu dieser Verän derung befragt werden müssen, und zwar um so mehr, da das Gerichtslocal, so wie die Gefängnisse meistcntheils kein eignes, sondern nur einen Theil anderer Gebäude bildeten, für welche die herrschaftlichen Baudienste, wo sie einmal bestünden, auch ferner fortdauerten.' Secr. v. Z edtwitz: An sich enthalte der Antrag des Refe renten etwas Billiges, allem darauf müsse er aufmerksam ma chen, daß die Gerichtsbefohlenen, wenn sie zur Ableistung der Frohndienste an einem andern Orte verbunden sein sollten, offen bar eine unzulässige Erschwerung erleiden würden. Secr. Hartz: Er müsse sich gegen das Separatvvtum und für das Gesetz erklären. Durch die Bestimmung, daß das Ge richt allenthalben am Wohnorte des Gerichtsdirectors sein müsse, werde der Dingcstuhl meistens kn den Städten errichtet werden, und dahin könne man doch unmöglich Dienste verlegen. Bürgermeister Hübler: Die Strenge, mit welcher Ver trage, auf welchen dergleichen Dienste berührten, ausgelegt zu werden pflegten, würde eine Verwendung der Letztem an dritte Orte geradezu unmöglich machen. Referent: Der Vortheil der neuen Einrichtung werde sich vielmehr auf der Seite der Gerichtsbefohlenen als der des Ge richtsherrn befinden. Hinweisen müsse er auf die Hindernisse, welche sich der Bildung größerer Gerichtsbezirfe entgegenstellen würden, falls dabei die Gerichtshcrren durch Wegfall der Bau dienste offenbar in Nachtheil gerathen sollten. Niemand dürfe sich auf Kosten Anderer bereichern. Die ZusaMmcnschlagung der Bezirke werde aber die Baudienste bedeutend erleichtern, da nun mehr Ein Gerichtshaus und Ein Gefangniß hinreiche, wo früher ! mehrere erforderlich gewesen waren. Große Ungleichheit und Unzufriedenheit aber werde bei mehreren zusammenzuschlagenden Orten die Fortdauer der Dienste an dem Sitze -es neuen gemein schaftlichen Dingestuhles erregen, wahrend.selbige bei -en zu- sammengeschlagenen vielleicht sehr nahe gelegenen Orten weg sielen. .
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