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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 182. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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in den Erblanben, und Männer aus den Erblanben in der Ober-, Oberlausitz giebt, welche erst mit der Zelt verschmolzen werden lausitz angestcllt werden; denn das glaube ich nicht, daß die z können, aber vor der Hand noch von Wichtigkeit sind , und es Oberlausitzer Verfassung ein Ideal sein soll. Mir ist kein ober- r kann also nicht verdacht werden, wenn man eine solche Wedin- lausitzer Recht und keine oberlausitzer Verfassung in dem Umfang r gung im Vertrage ausgenommen hat. Es muß auch noch in Er- bekannt, daß besondere Männer ausgesucht werden müssen. ? wägung gezogen werden, daß in der Oberlausitz seit jeher eine Es ist wohl der Fall, daß in der Dberlausttz kein einziger Erb-! Mitrelbehörde gewesen ist. Man findet dieß als Imparität zwi- lander ist, weil man sie nicht für qualisicirt halt, daß man schen der Dberlausitz und den Krekslanden; aber eben, weil es aber hier ausspreche, daß man der Regierung unter die Augen immer in der Oberlausitz so gewesen, wie es in den Erblanben stelle, sie solle sich wohl hüten, Leute anzustellen, welche nicht nicht der Fall war, würde den dortigen Bewohnern sehr schwer befähigt sind, kann ich nicht für gut halten; aber hierin liegt auch etwas anderes; ich erkenne darin die Ansicht, daß die oberlausitzer Manner nur solche sein sollen, welche des oberlau sitzer Rechtes kundig waren, und wenn das dahin käme, so müßten auch bei dem Oberappellationsgerichte solche Manner angcstellt werden; das ist aber nicht bedungen worden. Ferner ist mir nicht klar, wenn sich um ein Recht handelt, so sollte ich doch meinen, hätte das Mittelgericht eine gleiche Berücksichti gung wie die Kreisdirection verdient. Ich sehe den Grund nicht ein, daß in die Kreisdirection nur Manner kommen sollen, welche die oberlausitzer Rechte und Verfassung von Grund aus kennen, aber bei dem Mittelgerichte soll das nicht nöthig sein!! Dadurch gewinnt die Justiz eine ganz andere.Stellung, als sie haben soll. Ich wiederhole, die Regierung wird durch diesen Satz so gestellt, wie ich nicht wünsche, daß sie jemals in einem Vertrage, den sie schließt, mit Staatsangehörigen möge ge stellt werden. ' Abg. Nostitz und Jänckendorf: Einmal habe ich bei der Auslassung im Deputationsgutachten zu bemerken, daß in mehreren Stellen, welche citirt sind, das Wort: „möglichst" ausgelassen ist.. Ich glaube, die Kammer hat das Recht, zu verlangen, daß die Stellen ordentlich angeführt werden. Denn, was den letzten Satz des Z. betrisst, so kann ich nicht umhin, zu bemerken, daß doch wohl hier ein Unterschied ist, indem doch selbst sehr wissenschaftlich gebildete und rechtskundige Manner die eigentlichen Rechtsverhältnisse der Oberlausitz nicht kennen. Die in den Erblanben geltenden Rechte lernt man auf derUm'versitat; bis jetzt giebt es aber keinen Rechtslehrer auf der Universität zu Leipzig, welcher sich damit beschäftigt, die Rechte der Oberlausitz zu lehren, und ich könnte auch ein Beispiel aus der gestrigen Dis kussion anführen, daß die oberlausitzer Rechte nicht sehr bekannt sind. Es war vom Prager Vertrage die Rebe, wo ein gelehrter Rechtskrmdiger eine ganz falsche Auslegung von demselben gab. Daraus geht hervor, daß .es noch Eigentümlichkeiten in der fallen, und eine unangenehme Sensation erregen, wenn es an ders werden sollte. Der Mensch gewöhnt sich an das Bequemere und Angenehme sehr leicht, und man würde wohl lieber wieder auf das Alte in der Nberlausitz zurückkommen. Daher glaube ich auch, daß wohl im Rechte liegt, darauf zu beharren, daß dieß nicht verdacht werden kann, wenn man einen solchen Wunsch ausspricht. Ueberhaupt scheinen bei diesem §., wie bei mehreren andern, in dem Berichte der Deputation die angeführten Gegen gründe größtenteils darauf hinauszulaufen, daß man sagt, es müsse Einheit werden. Man sagt, es könne dieses Recht der Oberlausitz nicht zugestanden werden, denn es bestehe nicht in den Erblanben. Nun scheint mir aber diese allgemeine Argumentation nicht consequent zu sein, und ich kann nicht glauben, daß so eh- renwerthe Männer ein so großes Gewicht darauf legen; es scheint mir deutsch und übersetzt Mißgunst zu sein, und das kann doch bei solchen Männern nicht der Fall sein, und daher muß ich wohl annehmen, als ob man überhaupt die Kreisverfassungen nicht wünsche, oder wenigstens ihnen eine so geringe Ausdehnung, als möglich, zu geben beabsichtigt. Da muß ich aber auf den §. der Verfassungsurkunde Bezug nehmen, wo die Kreistagsver fassung ausdrücklich ein Theil der Verfassung ist, und es fragt sich nur, ob eine angemessene Ausdehnung derselben wünschens wert, oder das Recht der Kreisstände , so viel als möglich, zu beschränken sei. Man sagt in dem Berichte, daß sich der §. mit einem constitutionellen Systeme nicht vertrage. Dem muß ich widersprechen; denn in den meisten constitutionellen deutschen Staaten existiren Kreise, welche eine solche besondere Verfassung haben, und ich nenne nur Nheinbaiern und Rheinhessen. Ucber- haupt kann eine solche Kreistagsverfassung, wenn sie ausgebildet ist, von großem Nutzen sein, und auch dem platten Lande muß sehr daran gelegen sein, an den Provinzialgeschaften Theil zu nehmen. (Beschluß folgt.) Druck und Paxicr von B. G Teubner in Dresden. Verantwortliche Redaction: vr. Gretschel.
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