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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 226. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-04-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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fei, und daß man sich, weil bestimmte Amendements bei diesem Gegenstand nicht zulässig waren, auf eine allgemeine Bemerkung habe beschranken müssen. — Es scheint sonach zweifelhaft, ob der Antrag dahin geht, daß dieser Paragraph dem Bauern stand in der Oberlausitz annoch zur Erklärung und Zustimmung vorgelegt, oder daß sogleich in demselben ausgesprochen werden solle, wie die Provinzialbedürfnisse nach Einführung des neuen Steuersystems nach demselben erhoben werden würden. Was nun aber auch durch diesen Antrag beabsichtigt werden mag, so muß sich die Deputation, ganz abgesehen von der Unbestimmtheit desselben, dagegen erklären, da dieser Punct lediglich Provin zialangelegenheiten der Oberlausitz betrifft und ohne Zustimmung der jetzt bestehenden Provinzialstande der vertragsmäßige Erhe bungsfuß nicht abgeändert werden kann, da aber auch durch die sen Z. ausdrücklich bestimmt ist, „daß durch übereinstimmenden Beschluß der Stande des Landkreises, zu denen künftig auch der Bauernstand nach H. 54. des Vertrags gehören wird, das bis jetzt bestehende Steuerverhältniß abgeandert oder der Bedarf auf andere Weise als durch diese Summen aufgebracht werden kann." — So wenig nun also die Stande das Recht haben, einer Com- mun im Voraus vorzuschreiben, ihre Communalbedürfnisse künf tig, wenn das neue Grundsteucrsystem eingeführt sein wird, nach diesem System aufzubringen, um so weniger dürfte dieß in Hin sicht der Oberlausitz wegen ihrer Provinzialbedürfnisse geschehen, da hier Vertragsrechte vorhanden sind. Bei §. 49. verwirft man einstimmig den von der 2. Kammer beschlossenen Antrag, so wie bei den ßtz. 50. u. 52. die von der 2. Kammer beschlossene Abänderung. Dasselbe ist auch bei tz. 53. der Fall. Bei §. 54. lautet das Deputationsgutachten: Die jenseitige Deputation räumt zwar ein, daß die beson- dern Verhältnisse der Provinzialstände die Festsetzung einiger be sonder» Bestimmungen für die Zukunft nöthig machen, glaubt aber, daß dieß durch einige ZZ. in einer für das ganze Land zu erlassenden Provinzial- und Kreistagsordnung abgethan werden könne. — Die 2. Kammer Hat diese Ansicht getheilt, obschon ein Beschluß wegen eines Antrags auf Wegfall dieses §. nicht gefaßt, worden ist. — Dagegen hat nun die unterzeichnete Deputation zu gedenken, daß, so wie für die städtischen Communen und de ren besondere Verhältnisse LocalstaMtc errichtet werden, es gleich falls angemessen erscheint, daß wegen der besondem Provinzial verhaltnisse in der Oberlausitz ein Provinzialinstilut errichtet werde. Auf keinem Fall läßt sich in dieser Bestimmung etwas entdecken, was gegen die Verfassungsurkunde wäre, daher es lediglich Sache der Regierung ist/ das Behusige einzuleiten, und es kann den Standen deshalb kein Recht der Einrede zustchen. — Hierzu kommt aber auch noch, daß im 6l . ß. der Verfassungsur kunde des Fortbestehens einer besondern Provinzial- Land tagsverfassung in derOberlausitz neben derStändevcrsamm- lung und der Kreistagsperfassung ausdrücklich gedacht ist und nur Modificationen derselben Vorbehalten worden sind. — Deß- halb erklärt sich die Deputation gegen die Ansicht der 2. Kammer. Auch in Hinsicht des 5. Abschnittes haben wir Hier die Bemer kung zu wiederholen, daß nach der Erklärung der Staatsregie rung eine ständische Zustimmung nicht erfordert worben ist. Prinz Johann: In Bezug auf die letzte Aeußemng der Deputation muß ick bemerken, daß es allerdings drei Puncte giebt, bei denen ausdrückliche ständische Genehmigung nöthig sein dürfte. Es ist dieß §. 54. in Betreff der Wiederanstellung oder Entschädigung ständischer Beamten und Diener, der der Brand- und Criminalkasse bei der Staatskasse zu eröffnende Crcdit und der Vorbehalt des Beitritts der Oberlausitz zur erbländischen Brandkasse. Hinsichtlich deS ersten Punktes herrscht bereits eia Einverständniß mit der Regierung, hinsichtlich des zweiten ist schon heute ein vermittelnder Vorschlag gethan worden, und we gen des dritten hat man bereits in den betreffende» Gesetzen Be stimmungen getroffen. Man theilt hierauf einstimmig die Ansicht der Deputa tion, der 2. Kammer in Betreff eines besondern provinzial ständischen Statutes für die Oberlausitz nicht beizutreten. Bei §Z. 55.57. und 58. wird bemerkt: Als Grund, warum der Antrag auf Wegfall des ß. 55. in der 2. Kammer beschlossen worden, ist in dem DeputationSbe- richte angegeben, daß die bedungenen Gewährfeierlichkeiten weder nöthig, noch zu verlangen waren, da der Vertrag überhaupt nicht für nothwendig zu achten und die mit der Verfassungsur kunde schlechterdings unverträgliche Prägnanz daraus zu scheiden sei. — Nun haben wir zwar anzunehmen, daß durch die Schlußabstimmung der zweiten Kammer über die Zustim mung zu dem Vertrage die Nothwendigkeit des Vertrags dadurch von der 2. Kammer zugleich mit anerkannt worden ist, wir halten uns jedoch verpflichtet, auf die hier vorgebrachten Gründe in ihrem ganzen Umfang einzugehen. — Ueber die Nöth* Wendigkeit des Vertrags schon als Folge der neben und mit der Verfassungsurkunde ertheilten Königlichen Zusicherungen haben wir uns bereits in unserm ersten Bericht erklärt, unter der Hin zufügung, wie es die Stände dankbar anzuerkennen haben wür den, daß die Staatsrcgierung die unabsehbaren Diskussionen,, in welche man bei Ausführung der durch staatsrechtliche Ver hältnisse herbei geführten und in sich begründeten Sonderung der unerläßlich nothwendigen von den nur wünschens- werthen Abänderungen in der Particula.rverfassung der Oberlausitz hatte verwickelt werden können, dadurch umging, daß sie nicht allein über alle nothwendigen, sondern über alle nützlichen Veränderungen gleichzeitig und gleichmäßig das Einverständniß der Stände jener Provinz Herber zu führen suchte. — Wir haben hierbei aufmerksam zu machen, daß die jen seitige Deputation gleichfalls der Ansicht ist, daß die Kammern dieß allerdings dankbar anzuerkcnnen hatten, und es möchte hier aus wohl hervorgehen, daß ihr selbst der Vertrag doch nicht so unnörhig geschienen hat. — Erklärt man nun jenseits bei diesem Z. den Vertrag für unnöthig, dagegen für unbedenklich,. daß die Staatsregierung alle in der Provinzialverfassung der Oberlausitz nach Maßgabe der vorliegenden Urkunde, von den Oberlausitzer Ständen selbst als nothwendig, gut und zweckmäßig befundenen Abänderungen jener Verfassung im Wege der Verordnung ein führe, so stützt man sich darauf, a) daß aus der Zusicherung von Verhandlungen noch nicht folge, daß daraus ein Vertrag zu Stande kommen müsse, indem ein Vertrag von einem gegenseiti gen Zugeständnis! abhänge; wo aber, wie hier, von der Sach lage gemäßigte Zugeständnisse einzutreten hätten, könne der Transact nicht als ein materiell freier angesehen werden, und da her die Schuld des Nichtgelingens nur dem beigemessen werden, welcher sich jener nothwendigen Zugeständnisse entbrochen hätte; b) daß in jener Königlichen Zusicherung nur über die Ausfüh rung der nothwendigen Veränderungen, nicht aber über diese Veränderungen selbst, besondere Verhandlungen zugcsichert wor den seien. — Gehen wir nun zuvörderst auf das ein, was all ». an geführt worden ist, so können wir allerdings nicht in Abrede stel len, daß auf jene Weise, indem man im Voraus gewisse Zuge ständnisse als nothwendig bezeichnet, über deren Nothwendigkeit eben nochchie Frage ist, alle und jede Zusicherung von Verhand lungen illusorisch gemacht werden könne». Solche Grundsätze aber einer so feierlich ertheilten Königlichen Zusage gegenüber an wenden zu wollen, einer Zusage, deren Wichtigkeit dadurch be- ! son-
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