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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 176. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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vorzugung hatte. Meint der Abgeordnete den Bergbau damit, so hat sich schon herausgestellt, daß sich da ein Ueberschuß ergiebt,; obgleich die Bergbehörden aus dem Ertrag des Bergbaues sala- rirt werden müssen. Noch ist mir wohl erinnerlich aus einer( traurigen Zeit des Königreichs Sachsen, als man sich über die Zerstückelung beschwerte, daß die Antwort erfolgte, es hätte ja ohnedieß verschiedene Verfassungen, und namentlich wurde die Oberlausitz, als das Land aufgestellt, das ganz verschiedene Rechte genieße, und dieser Umstand kann wohl einen nachtheiligen Ein fluß auf die Unterhandlungen gehabt haben. Soll nun diese Ver schiedenheit bleiben, wie die Oberlausitz wünscht, so würden sich die Dberlaufitzer Stande von dem Erblande scheiden, dieser Vorwurf sich auf die Zukunft übertragen, und man kann nicht .voraussehen, welche Folgen dieß haben könnte. Abg. Nostitz und Iänckendorfr DasWort: „mög lichst" würden die Provinzialstände wohl so auslrgen, daß alles das unmöglich sei zuzugestehen, von dem sie glauben, daß in dessen Gewährung kein Vortheil für die Provinz liegt. Uebri- gens glaube ich, daß sich dergleichen Beispiele, auf die ich hin zielte, wohl genug bei dem Budget finden ließen. Staatsminister v. Lind en au: Mehrfach wird in dem Bericht der geehrten Deputation die Behauptung ausgestellt, daß der vorliegende Vertrag mit den Bestimmungen der Ver- fassuugsurkunde unvereinbar sei, mit ihr im Widerspruch stehe, ja selbige verletze. Nur schmerzlich kann ein solcher Vorwurf für eine Regierung fern, die stets streng und gewissenhaft verfas sungsmäßig gehandelt zu haben sich bewußt ist, und daher Beruhigung in der Ueberzeugung findet, durch eines jeden Parteilosen Urtheil frei von solcher Anklage gesprochen zu werden. Auch der jetzt erörterte §. laßt diese Beschuldigung wieder holen, weil namentlich das hier den Lausitzer Provinzialstanden zugestandene Prasentationsrecht für verfassungswidrig darum erachtet wird, weil sich darüber in der Verfassungsurkunde kein ausdrücklicher Vorbehalt befinde. Die Schlußfolge des verehr ten Referenten beruht im wesentlichen auf folgenden Sätzen: „jedes in der Verfassungsurkunde nicht ausdrücklich aner kannte Befugniß hat aufgehört Recht zu sein," „das Prasentationsrecht der Lausitzer Stände ist in der Ver- faffungsurkunde nicht anerkannt," „folglich ist dessen Fortdauer verfassungswidrig." Allein offenbar ist hier der Vordersatz irrig, da ja ausdrück lich nach tz. 26. der Verfassungsurkunde jedes Recht unter den Schutz der Verfassung gestellt ist; wird nun aber unleugbar Recht durch Vertrag erworben, so wird auch die vorstehende Schlußfolge durch die nachstehende entkräftet werden: „durch Vertrag und landesherrliche Bestätigung haben die Lausitzer Stände dasRecht der Präsentation erworben, „jedem Recht ist der Schutz der Verfassung zugesagt, „folglich ist die willkührliche Entziehung dieses Rechtes ver fassungswidrig." Da der erste Satz einem Zweifel nicht'unterliegt, so glaube ich nicht, daß gegen die logische Richtigkeit dieses Schlusses irgend ein Einwand gemacht werden könne. Wo sollte .es auch hinführen, wenn man der Verfassungs urkunde eine solche Deutung geben wollte, wodurch jeder Be- griffvon Nechtund Eigenthum untergrüben werden würde; allein dieß würde der Fall sein, wenn durch eine solche erzwungene Aus legung der Verfassungsurkunde jeder Vertrag und jeder Besitz stand für unverbindlich erklärt und willkützrlich über den Haufen geworfen werdm könnte. Während es gerade zu den wichtig sten und schönsten Zwecken unserer Verfaffungsurkunde gehört, die Unverletzlichkeit und Sicherheit des Rechtes zu begründen, würde bei Verfolgung jenes Weges ein rechtloser Zustand her beigeführt werden. Es ist mir unbegreiflich und unerklärlich, warum man ge rade für ein durch Gebräuche, Sitten, Sprache und Volksver wandschaft so eigenthümliches Land, wie die Lausitz ist, nicht die mindeste provinzielle Eigenthümlichkeit fvrtdauern lassen will, während doch in den übrigen sächsischen, so wie in andern Landen, weit größere Ausnahmen von einer ideellen konstitutio nellen Einheit statt finden. Daß 60,000 sächsische Unterthanen in den Schönburgischen ReceßHerrschaften ganz andere Abgaben, ganz andere Behörden, wie im übrigen Sachsen haben, höre ich nirgends als verfassungs widrig rügen, während doch damit eine viel größere Störung der konstitutionellen Einheit verbunden ist, als jene unbedeu tenden Reste der Lausitzer Eigenthümlichkeit herbeiführen können. Noch mehr ist dieß in den Nheinlanden der Fall, wo einzelne Provinzen ein völlig abweichendes Recht, andere Behörden und Abgaben haben, die auf nichts als der Willkühr eines gewalt samen Eroberers beruhend, doch darum nicht wieder willkührlich von den betreffenden Negierungen.abgeschafft werden, weil diese Einrichtungen den jenseitigen Rheinbewohnern lieb und werth geworden sind ; warum will man nicht gleich schonend ge gen die Lausitz verfahren und dieser nicht auch ein Andenken früherer Eigenthümlichkeit lassen, umsomehr, als deren An sprüche nicht bkos auf Billigkeit, sondern auf Vertrag beruhen. Abg. Eisenstuck: Ich glaube, es ist der finanzielle Ge sichtspunkt ganz wegzulassen, ob diese Einrichtung mehr oder weniger koste, da mir bei diesem tz. nur darum zu thun ist, daß die Verhältnisse der Oberlausitz und der Erblande so gestellt werden, wie sie für das ganze Land entsprechend sind, und ich glaube nicht, daß es gut ist, wenn eine Sonderung statt findet. Ich muß aber nun auf einige Punkte zurück kommen. Es wurde gesagt, daß gleichsam eine Mißgunst sei, die sich hier aus spräche. Von einer Mißgunst bin ich frei, und ich glaube auch, daß die anderen Mitglieder der Deputation sich davon frei fühlen. Ich weiß auch nicht, was ein Gegenstand der Mißgunst sein soll; es ist diese Behauptung ganz unmotivirr, und eine Miß gunst undenkbar. Es ist noch erwähnt worden, als ob die Verfassungsurkunde durch die vorliegende Bestimmung keinen Nachtheil habe. Ich gestehe, .daß ich diese Ueberzeugung nicht zu der meinigen machen kann, weil ich immer glaube, daß die Regierungsgewalt nicht eine Beschränkung über sich darf ergehen
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