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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 176. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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behörde nicht beruhigen wolle, unbenommen bleibe, den Rechts weg einzuschlagen, wo dann die Entscheidung des obersten Ge richtshofes zu erwarten sei. Prinz Johann: Am wenigstens einigermaßen einen.Maß stab anzugeben, schlage er vor, dem I, Lheile seineßSeparatvoti noch die Worte beizugeben: „welches nach der Vermehrung des Werthes zu bemessen ist, die die Gerichtsbarkeit beim Kaufe-Md Verkaufe eines Grundstücks zu gewähren pflegt.", - Staatsminister v. Könneritz: Dieser Vorschlag.Werde immer nur einen Maßstab für das nutzbare, nicht aber für das Ehrenrecht abgeben. Bürgernreister Hübler: Er trete dieser Ansicht vollkom men bei. — Der Vorschlag des Prinzen Johann sindethkerauf kein e hinreichende Unterstützung. v. Weber: Man werde unter diesen Verhältnissen keinen andern Ausweg wissen, als ein Minimum für die Entschädigung des Ehrenrechteß festzusetzen. . Auch dieser Vorschlag findet keinen Anklang, so daß der Präsident nun zur Abstimmung über den §. 2. im Ganzen schreitet. Er fragt daher: Nimmt die Kammer Z. 2. in der Maße an, wie sich solcher nach den einzelnen Abstimmungen nunmehr gestaltet? Dreß wird mit 21 Stimmen gegen 8 bejahet. Man gelangt nun zu Z. II. (Innere Einrichtung der Distrketsgerkchte.) Die Appella- tionsgerichte haben bei Anordnung der innern Einrichtung der Distrietsgerkchte über Administrativgegenstande, namentlich in Bezug auf die Verwahrung der Depositen, Bestellung von Mkt- depositarien, Einnahme und Berechnung der Sporteln u. s. w. die Vorschläge der Gerichtsinhaber zu hören. Die Deputation begutachtet hierzu: Der Vorwurf, der dem ersten Abschnitt des vorhergehenden §. gemacht werden kann, trifft auch derfgegenwärtigen tz. Soll die Absicht der Motiven verwirklicht und die freie Verfügung der Gerichtsinhaber in diesem Puncte so wenig als möglich beschrankt werden, so muß ihnen mehr als ein bloßes Gehör, so muß ihnen nicht bloß eine berathende, sondern auch eine entscheidende Stim me eingeräumt werden, dem Appellationsgerichte aber nur die Oberaufsicht verbleiben, was ohnehin seiner Stellung als vorge setzte Behörde angemessener ist. Aber auch nicht willmhrlich zum Nachtheil der Befugnisse der Gerichtsherren darf jenes Aufsichts recht ausgeübt werden; daher wird es vollkommen genügen, wenn die desfallsigen Bestimmungen dem Appellationsgerichte nur auf dessen Verlangen vorgelegt werden müssen, und wenn die dann eintretende Prüfung nur für den Fall sich wirksam zeigen darf, daß etwas angeordnet worden ist, was mit den bestehenden Gesetzen und einer güten Justizverwaltung unvereinbar ist. Daß dem Aufsichtsrecht zum Nächtheil des allgemeinen Besten zu enge Gränzcn gesteckt seien, wirb um so weniger behauptet werden können, als der Begriff einer guten Justizverwaltung ein sehr umfassender ist.— Nächstdem schien eß abgemessen, durch Ein schaltung des Wörtchens „auch" daraufhinzüweisen, daß die Bil dung eines Districtsgerichts keine Acnderung der Verhältnisse mit sich führe und endlich des wenigstens möglichen Falles Er wähnung zu thun, wo die Lheilhaber über die durch die Vereins urkunde nicht oder nicht mehr ausreichend b.estimm'te innere,Ein richtung des Gerichts in Streit,gerathen. Die Entscheidung würde hier dem Appellationsgerichte zuzuweisen und em einmali ger Recurs an das Justizministerium nachzulassen sein. Die Deputation beantragt sonach folgende Fassung des §.: „Dis Anordnung der innem Einrichtung, auch der Districrs- gcrichte über Administrativg'egenstände,' namentlich itt Bezug auf die Verwahrung der Depositenbestellung von Mitdeposita- rien, Einnahme und Berechnung der Sporteln u. s.w. ver bleibt denPatrimonialgerichtsinhabÄN in berzeiHrr'gettMaße. Die Art und Weise der Ausübung haben sie unter sich festzu stellen. Die diesfallsigen Bestimmungen sind auf Verlangen - dem betreffenden Appellationsgerichte zur Einsicht' und Prü fung- ob dadurch nichts, was mit döst-bestehenden Gesetzen > und den nvthwendigen Anforderungen einer guten Justizver waltung unvereinbar ist, angeordnet worden sei , vorzulegen. - Streitigkeiten der Gerichtsinhäber itt diesem Bezug werden ' von dem betreffenden Appellatkonsgericht entschieden. Gegen - diese Entscheidung findet einmaliger Recurs''an das Justiz ministerium statt." - - Amtshaupt, v. Welck: Ererlaubesich den Vorschlag, die bei dem vorliegenden §. in der von der Leputat-porgeschlagenen Fas sung enthaltene Bestimmung wegen der Depositen und-ießfall- siger Sicherstellung der Gerkchtshcrren lieber bis zu §. 15. und 25. ausgesetzt sein zu lassen, um hier nicht etwa vörzugreifen. R e ferent: Hier handele es sich ja weniger um die Vertre tung , als um die Verwahrung der Depositen. Staatsminister v. Kön neri tz: Die Deputation scheine den Sinn des Gesetzes nicht ganz richtig aufgefaßt zu haben. Niemand werde der Negierung die Justkzaufsicht und die Justiz police! streitig machen wollen; vermöge derselben stehe ihr also auch dy innere Einrichtung der Patrrmonialgerichte zu. Der Ge setzentwurf habe den Gerichtsinhabern mehr Garantie gewahren, ihnen das Gehör bei diesen Einrichtungen sichern sollen, was nach dem bisher Bestehenden nicht durchaus nothwendig gewesen. Wenn aber nun die Deputation den Gerkchtsinhabern die Ini tiative unbedingt zugestehe, so finde die Negierung hiergegen an und für sich kein Bedenken; zur Beseitigung aller Mißverständ nisse werde es aber dienen, wenn man den Schluß des Depu tationsvorschlags nach dem Worte ssSportuln" so fasse: „ ver bleibt wie bisher unter der Justizhoheit des Staates den Patri- monialgerichtsinhabern." < - . Hiermit erklärt sich Referent einverstanden, und der Prä siden t stellt die Fragen: 1) Genehmiget man die vom Staats minister v. Könneritz vorgeschlagene Abänderung? welches einstimmig bejah et wird. 2) Will die Kammer den II. nach der Fassung der Deputation mit der so eben genehmigten Abände rung annehmen? Dieß bejahen 24 gegen 2 Stimmem ° 12. V..-. (Ihre Ausdehnung.) Wie weit sich der Umfang eines Pa- trimonialgerichts hinsichtlich der ihm zu untergebenden Einwoh nerzahl ohne Nachtheil für die Justizpflege ausdehnen darf, ist kn den'einzelnen Fällen von dem betreffenden Appellationsgerichte nach den befänden: Umständen und nach dem für das Gericht be stimmten Personal zu ermessen. - Zu diesem Z. hat die Deputation nichts zu bemerken, und er wird auch von der Kammer einstimmig angenommen. §. 13. > ' - . / . > (Localexpeditionen.) Den Einwohnern in einemcombimr- ten Bezirke können wegen gerichtücher Expeditionen an einem an- dern Orte, als da, wo die ordentliche Gerichtsstelle ist, z. B. in i Hilfssachen, oder bei Besichtigungen, oder wenn Jemand das Gericht zu einer freiwilligen gerichtlichen Handlung besonders > ersucht, Reisekosten vom Gericht pur dann angesetzt werdest,
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