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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 183. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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267. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Mittwochs, den 15. Januar 1834. Nachrichten vom Landtage. Hundert und drei und achtzigste öffentliche Siz- zung der ersten Kammer, am 8. Januar 1834. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über den Gesetzentwurf, wegen zweckmäßiger ' . Organisation der Patrimonialgerichte. Staatsminister v. Könneritz: Er hege gegen die Fassung der Deputation im Wesentlichen kein Bedenken, müsse jedoch wünschen, zur Vermeidung denkbarer Jrrthümer beim Schluffe vom Gegentheile die Worte: „ Ein gleiches findet rc." in Weg fall gebracht zu sehen. Amtshauptmantt v. Weick: Er müsse sich die Anfrage er lauben, ob durch die im tz. enthaltene Bestimmung vielleicht das den Gerichtsherrschaften früher in gewissen Fallen zustehende Recht der Strafwandlung betbeiligt sei? Referent: Er glaube, diesem Rechte der Gerichtsherren thue der tz. keinen Eintrag. Hierauf wird tz. 15. in der von der Deputation vorgeschla genen Fassung einstimmig angenommen. Z. 16.: (Beschränkung des Befugnisses der Gerichtsherren, die Unterthanm vor den eignen Gerichten zu belangen.) Das nach der Proceßordnung 11t. I. §. 3. und der Erläuterung eben daselbst den Gerichtsherren zustehende Befugniß, die Untertha- nen vor den eignen Gerichten zu belangen, wird lediglich auf sol che Klagsachen und Ansprüche beschrankt, welche nicht aus guts herrlichen Realrechten herrühren, sondern auf andern Rechtsti teln, Darlchnen, Pachtungen, Naturalvorschüssen und der gleichen beruhen. In allen Streitigkeiten, welche über gutsherr liche Gerechtsame entstehen, und in denen entweder der Gerichts herr selbst, oder dessen Pachter, oder der Sequester des Guts dem Unterthan als Kläger oder Jmpetrant gegenübersteht, ist das Bezirksjustizamt als richterliche Behördeanzugehen, oder Auftrag an ein anderes Gericht auszubringen. Bei ganz liqui den Prastationen bleibt zwar dem Gcrichtsherrn nachgelassen, solche durch seine Gerichte erecutiren zu lassen, sobald aber das Geforderte streitig wird, ist das weitere Verfahren dem Bezirks amte zu überlassen. Die Deputation giebt hierzu folgendes Gutachten ab: Konnte die Belangung der Gerichtsuntergcbcncn vor den eigenen Gerichten, so lange des Gerichtshalters Entlassung einzig in der Hand des Gcrichtsherrn lag, der Besorgm'ß einer parteiischen Rechtspflege einigen Raum geben, so fällt, wenn nach dem vorliegenden Gesetzentwürfe das Decret vom Jahre i 1805 außer Wirksamkeit tritt, jeder Grund hinweg, jene Belan-! gung weiter zu beschränken. Geschieht dieß aber demungeachtet, so ist Zu besorgen, daß das alte Mißtrauen, dessen Beseitigung doch in der Absicht des gegenwärtigen Gesetzes liegen muß, sich auch auf die neue Organisation fortpflanzen werde, und schon l diese Betrachtung dürfte hinreichen, die Annahme des Paragra- j phen, so wie ihn der Entwurf kennt, zu widerrathen. Jndeßz die Deputation muß auch darauf aufmerksam machen, daß das in den Motiven ausgeführte Beispiel fremder Gesetzgebungen keine Berücksichtigung verdient; denn in jenen Staaten, und nament lich in Oesterreich, walten Verhältnisse ob, die ebew, weil sie von denen in der sächsischen Gesetzgebung ganz verschieden sind, auch auf die Lösung dieser Frage einen ganz verschiedenes Einfluß äußern müssen. Wenn nämlich in Oesterreich der Gerichtsherr den Gerichtshalter noch willkührlich entlassen darf, und wenn da selbst weder die Actenversendung, noch die reine, den Einfluß des Richters so sehr ausschließende Verhandlungsmaxime stattsi'ndet, so erheischt freilich eine Rechtssache, bei der der Gm'chtsherr be- theiligtist, ganz andere Rücksichten, als in Sachsen. Aberdas Princip des Entwurfs ist auch nicht einmal consequent durchge- führt; denn der in den Motiven zu Rechtfertigung der Belassung derjenigen Klagsachen bei den eigenen Gerichten, die nicht aus gutsherrlichen Reälrechten herrühren, entlehnte Grund nimmt eine zu untergeordnete Stellung ein, als daß er, wäre Parteilich keit zu besorgen, eine Abweichung von dem Principe rechtfertigen könnte, erwägt man zumal, daß diese Sachen noch wichtiger sein können, als diejenigen, die aus gutsherrlichen Gerechtsamen herrühren? Hierzu kommt, daß es sich schwer rechtfertigen lassen dürfte, die Gerichtsbefohlenen um einer Besorgniß willen, die ihnen vielleicht fremd ist, zu nöthigen, ein entfernteres und eben deshalb kostspieligeres Recht zu suchen. Alle diese Betrachtungen bewogen die Deputation, von dem Entwürfe abzugehen und einen Ausweg einzuschlagen, der auf der-einen Seite frei von jenen Einwürfen ist, und auf der andern in jedem Falle, und mithin noch vollständiger, als es der Entwurf thut, den Ge- richtsbefohlenen die Ueberzeugung gewährt, sie haben eine par teiische Behandlung ihrer Angelegenheiten nicht zu besorgen. Als ein solcher Ausweg stellte sich bei feststehender Regel, daß der Gerichtsherr seine Gerichtsuntergebenen vor seinen eigenen Ge richten belangen könne, das den Gerichtsbesohlenen er'nZuraü- mende Befugniß dar, wenn sie Mißtrauen hegen und ein kost spieligeres Recht nicht scheuen, ohne Angabe eines speciellen Grundes, auf Verweisung der Sache an das Bezirksamt, oder, wo es ein solches, wie z. B. in der Oberlausitz, nicht giebt, auf Auftragsertheilung an ein anderes Gericht anzutragen. Eine Beschränkung muß dieses Befugniß aber dann leiden, wenn sich die Gerichtsbesohlenen in der betreffenden Angelegenheit der Ge richtsbarkeit des Gerichtsherrn freiwillig unterworfen haben, wie solches z. B. bei Pachtern zu geschehen pflegt; denn es waltet hier in (Kompromiß ob, das jedes Unrecht ausschließt, und end lich dann, wenn die Einlassung auf die Klage bereits erfolgt ist, weil hier schon eine Litispendenz anzunehmen ist, und ein fernerer Behörden wechsel die Rechtssache ohne Noch verzögern würde. Eben,so nothwendig macht sich aber auf der andern Seite eine Erweiterung jenes Befugnisses. Zur Beruhigung des Rechtneh- mendm wird es nämlich dienen, wenn er, ob er schon Theilhaber am Rechtsstreite hat, dennoch allein befugt ist, die Verweisung der Sache an ein anderes Gericht zu verlangen. Hiernach würde die Überschrift des Paragraphen richtiger lauten: „Befugniß der Gutsherren, die Unterthanen vor den eigenen Gerichten zu belangen," der Paragraph selbst aber folgende Fassung erhalten „Dem Gerichtsherrn verbleibt das ihm nach der Proceßord
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