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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 181. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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proceß gehemmt zu werden, nie zu einem wesentlichen Nachthcil, r wenn der Klager mit einer Leutertäig gehört wird, und tödlich kann man doch nicht behaupten, cs sek unmöglich, daß der Klä ger in dm Entscheidungsgründen des ersten'Urtels etwas wahr» nehmen könne, durch dessen Widerlegung er auf eingewendetc Leuterung eine günstige Entscheidung zu erlangen in den Stand gesetzt wird. , Der königl. Commissar v. Schumann tritt der Ansicht bei und wünscht, daß es bei dem Beschlüsse der 1. Kammer blei ben möge; denn der eigentliche Proceß sei aus, und nur, wenn behauptet werde, das ganze Verfahren sei null und nichtig, solle noch das Dberappcllationsgericht in voller Sitzung berathen. Wenn nun dieses den Klager übweise, so sehe er nicht ein, wozu noch ein zweites Rechtsmittel erfolgen soll, um so weniger, da auch dieses von demselben Collegio entschieden würde. Referent entgegnet, daß man allerdings gemeint habe, es müsse noch die Zulässigkeit der Leuterung stattsinden, und er erwäge noch , daß der Fall nicht oft vorkomme; gegen wärtig seien bei dem Appellatkonsgcrkchtc nur zwei Nullitätskla gen anhängig, und in den 30 Jahren, so lange er prakticire, habe er gar keine Nullitätsquerelen vvrgehabt, doch habe man wegen der Seltenheit der Falle geglaubt, cs könne, um den Rechtsschutz auf jede mögliche Weise zu begründen, die Leuterung stattsinden. Der Nachtheil für den Beklagten könne nicht groß sein, freilich werde eine Nullitätsquerel von den Gerichten nicht günstig angesehen, aber eben deßwegen sei man der Ansicht gewe sen, dieses Rechtsmittel stattsinden zu lassen. Das Präsidium stellt nun die Frage: Genehmigt die Kammer die Fassung bei §. 21., welche die Deputation vorge- schlagen habe, nut Vorbehalt der Worte: wenn Nichtigkeit aus gesprochen wird ? Sie erhalt einstimmige Bejahung, und es wird demnach die zweite Frage gestellt: Ist die Kammer gemeint, daß die Worte: „wenn Nichtigkeit ausgesprochen wird" wegfal len sollen? Sie wird gegen 27 Stimmen verneint. Zu Z. 22. (s. dens. in Nr. 65. d.Bl. S.489.) bemerkte die Deputation: Die 1. Kammer hat in der Sitzung den 1. Juli sich für die unveränderte Beibehaltung erklärt; die Deputation findet sich bewogen, den Beitritt anzuempfehlen. Der Z. wird demnach sofort einstimmig angenommen. Zu Z. 23. bemerkt die Deputation: Daß nach dem Beschluß der 1. Kammer die Worte: „wenn dasselbe die zweite Instanz bildet" Wegfällen, ist Folge der früher beantragten Beschlüsse; gegen die Annahme Les §. 23. übrigens hat auch der Deputation kein Bedenken sich dargeboten. — Wenn' ferner die 1. Karymer beantragt hat, es möge in die Schrift der Wunsch ausgenommen werden, anstatt der Beziehung auf das^ Mandat vom 13. Marz 1822 die betreffenden Bestimmungen dem Gesetz einzuschalten; so ist die Deputation in der Hauptsache damit einverstanden, halt jedoch dafür, daß die Beifügung des gedachten Mandats in den bezüglichen Stellen der wörtlichen Jn- serimng Vorzeichen sein dürste, und schlagt der Kammer vor, diesen Wunsch in die Schrift aufzunehmen. Wird mit der bemerkten Abänderung einstimmig ange nommen. In Bezug auf den von der 1. Kammer gestellten Antrag in die Schrift erwart . der königl. Commissar v. Schumann, mit der Deputa, tivu einverstanden zu sein, und schon deßhalll, weil diese Bestim mungen auch in der Oberlausitz gelten sollten, dort aber bis jetzt dem Mandate von 1824 nachgegangen werde, da das Mandat vom 13. Marz 1822 in der Oberlausitz nicht publicirt worden sei. Abg. v. Friesen bemerkt, daß cs vielleicht nothwendkg sein dürste, dem Z. die Worte einzuschalten: „ist auch diesen Bestim mungen in der Oberlausitz nachzugehen." Dagegen, äußert der königl. Commissar v. Schumann, daß noch mehrere derartige Stellen km Gesetze vorkamen, wo also allemal diese Worte angegeben werden müßten; gegen die Sache selbst lasse sich nichts sagen, vielleicht könne ein Antrag darauf gestellt werden, daß im Gesetze ausgesprochen werde, cs sollten diese Stellen aus dem Mandate von 1822 in der Oberlausitz gelten. Die Abgg. Nostitz und Jänäendorf und Secretair Bergmann machen aber darauf aufmerksam, daß durch den selbst das Mandat von 1822 in Hinsicht auf diese Stellen in der Oberlausitz eingesührt werde, und dadurch, daß dieses neue Ge setz erscheine, das in der Oberlausitz geltende Mandat aufgehoben werde. Der Abg. v. Friescn findet sich dadurch beruhigt und wird demnach dem Anträge ein stimmig beigetretcn. Au den 24. bis 30. bemerkt die Deputation: Die 1. Kammer hat sämmtliche diese Paragraphen, mit Ab änderung nur einiger Allegate und unter einer Redaction, wie die frühem Beschlüsse sie als nothwendkge Folge darstellten, ange nommen; die Deputation, welche keine Bedenken hierbei gefun den, schlägt vor, den Gesetzentwurf vicßfalls unter der Modifi kation anzunehmen. — Um Mißverständnissen zu begegnen, muß die Deputation bemerken, daß sie, ohne aus Wegfall und Ein schieben von Paragraphen Rücksicht zu nehmen, immer die Para graphen des Gesetzentwurfs ««gezogen hat, und es kann nur, wenn die Gerathung des Gesetzes in beiden Kammern vollendet ist, bei der letzten Redaction durch die Staatsregierung die Be richtigung der Citate und Allegate erfolgen. Bei Z. 24. bemerkt Abg. Haußner hinsichtlich der Publi- cation des Urthels des Oberappcllationsgerichts, daß er keinen Grund einsehe, warum diese von dem Appellationsgenchte ge schehen soll. Dadurch werde die Sache verzögert und für die Partheien kostspieliger. Das beweise das jetzt bestehende Verfah ren der Publikationen, wo die Kosten für die Partheien sich sehr vermehrt hätten, und diese würden sich auch hier vermehren. Referent: Es scheine ihm hier ein Mißvrrsiändmß ob- zuwatten. Der Gesetzentwurf habe zwei Fälle unterschieden, den -i einen, wenn das Ooerappellalionsgericht die Sachs zur Justisi- cation annchme; in diesem Falle werde tzas Urtel vor dem Appel- lationsgerichte gesprochen; den andern, wenn das Oberappella- tionsgcricht nicht die Justisicarion annehme, sondern vor Anberaumung eines Justisicationsternrms durch Verordnung ent scheide, so sei der Fall so, daß das AppellationZgericht die Ver ordnung an den Unterrichter erlasse, und dieser sie publicire. Wenn das Obcrappellationsgmcht also dir JuWcativn an nehme, so solle der Spruch bei dem Oberappellackionögsricht er folgen; wenn es hingegen für zweckmäßiger finde, das Justisi- cationsvcrfahren nicht emtreten zu lassen, sondern das Urtheil
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