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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 181. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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zu übersehen, ob sie nicht vielleicht noch nach 20 Jahren ihren, wenn auch noch so geschickten Gerichrshalter vertreten müßten. Prinz Jo Hann: Er gehöre zwar nicht zu denjenigen, wel che die Gründe für die Absetzbarkeit der Gerichtshalter unter schrieben hätten, im Gegentheil, er habe zur Gegenparthei gestan den, da er es für ein Erforderns der Zeitumstande halte, ihre Unabhängigkeit auszusprechen. Allein daß die Verfassungsur kunde letztere gebiete, könne er nicht zugeben, da es sich hier nur von einem zu erlassenden Gesetze handele, und selbst das Staats dienergesetz lasse in gewissen Fallen die Absetzbarkeit des Richters zu. Man könne zwar die definitive Abstimmung über §. 27. erst nach §. 28. vornehmen, jedenfalls müsse man sich aber vorher von dessen Inhalte hinlänglich unterrichtet haben. Staatsminister v. Könneritz: Er stelle die aufgeworfene Frage ganz in das Ermessen der Kammer, müsse sich doch aber hauptsächlich für die Meinung des Bürgermeisters Wehner erklä ren, da die Aufhebung des Decrets von 1805 und dieBestim- mung der Zeit derselben unerläßlich sek. Hindernisse könne aller dings die Vertretungsverbindlichkeit in den Weg legen, dadurch dürfe man sich aber nicht abschrecken lassen. Nachdem sich v. Po fern mit dem Vorschläge des Prinzen Johann einverstanden erklärt, findet selbiger allgemeine Ge nehmigung. Staatsmimster v. Könneritz: Die Regierung pflichte in der Hauptsache dem Deputationsgutachten bei; denn obgleich sie die Aufhebung des Decretes von 1805 für eine unerläßliche Nothwendigkeit halte, so habe ihr es doch bedenklich geschienen, sie sofort auszusprechen, da dieß der Ausführung des Gesetzes sehr hinderlich sein könne. Nur einige kleine Redactionsbemer kungen erlaube er sich zum Deputationsgutachten. Die erstere betreffe die nach dem Worte: „Resolution" zu mehrerer Be stimmtheit einzuschaltenden Worte: „mit jenem Zeitpuncte." Nächstdem aber könnten die Worte: „ zu welcher er unbedingt verpflichtet ist" Zweifel erregen, da es ja oft immer erst von der Entscheidung der vorgesetzten Behörde abhänge, ob die Ent lassung erfolgen solle oder nicht. Endlich ermangele die Fassung einer Bestimmung darüber, was dann zu thun sei, wenn der Ge- rkchtsherr die Entlassung auszusprechen sich weigere, oder sie ver absäume. Die im Deputationsgutachten betreffende Stelle be ziehe sich einzig und allein aufchie im Staatsdienergesetze begrün deten Fälle der Entlassung oder Entsetzung. Diesem Mangel wünsche er also abgehslfen zu sehen. Prinz Johann: Die 2. Kammer habe bei tz. 18. des Staatsdienergesetzes den Ausdruck „Enthebung" für zweckmäßig erachtet. Auch hier könne man vielleicht die Worte „Entlassung oder Enthebung" verbinden, oder für beides das Wort „ Entfer nung" gebrauchen. Bürgermeister Gottschald: Ein Widerspruch liege offen bar darin, wenn man auf der einen Seite das Decret von 1805 aufhebe, auf der andern hingegen dem Gerichtsherrn die Er- laubniß ertheile, seinen Justitiar ohne vorgängiges Strafurte! zu entlassen. v. Weber: Da man anzunehmen habe, daß ein großer Theil des Publikums das Staatsdienergesetz nicht genau kenne, so würde es vielleicht rathsam sein, die Worte: „ nach Urtel und Recht" einzuschieben, und zu sagen: „unter Beziehung auf das Straferkenntniß nach Urtel und Recht auszusprechen." Prinz Johann: Die geehrten Sprecher würden wohl Beruhigung finden, wenn er erinnere, daß für jede Art von Entfernung auch bei den Patrimonialrichtern dieselben Bestim mungen wie bei den im Dienste des Staates sich befindlichen Richtern eintraten. In der Regel aber gehe stets ein Urtel voraus, und nur in ganz besonder« Fallen, wie wenn der Ju stitiar in Concurs verfalle, sei seine Entfernung ohne vorgän giges Urtel statthaft. Hierdurch erklärt sich V. W eb er beruhigt. Der Präsident fragt nunmehr: Genehmiget die Kam mer die Einschaltung der Worte „mit jenem Zeitpuncte" an der beregten Stelle? Dieß wird einstimmig bejahet. — Hinsichtlich des vom Staatsminister gehegten zweiten Beden kens ersucht man den Secretair Hartz bis zur nächsten Sitzung um eine neue Fassung der betreffenden Stelle. Die Frage endlich: Will man im letzten Satze statt des Wortes: „Ent lassung" setzen: „Entfernung?" Dieß wird einstimmig beja het, die Abstimmung über den tz. 27. selbst aber bleibt bis zur nächsten Sitzung ausgesetzt. tz.28.: (Vertretungsverbindlichkeitder Gerichtsherrcn> „An der Verbindlichkeit der Gcrichtsherren, die Handlungen ihrer Justi tiare bei der ihnen übertragenen Gerichtsverwaltung zu vertreten, und für den daraus entstehenden Schaden zu haften, wird durch die Bestimmung §. 27. etwas nicht geändert. — Bei den combi- nirten Patrimom'algerichten treten, in so fern nicht etwas anderes vereinbaret wird, sämmtliche zu dem Verbände gehörige Gerichts inhaber nach dem Verhältnisse in diese Verbindlichkeit, in welchem sie zu dem Aufwande der Unterhaltung des Gerichts beizutra gen haben. Das Deputationsgutachten lautet: Wenn die Staatsregierung auch nach ausgesprochener Ina- movibilität der Gerichtshalter dem Gerichtsherrn noch zumulhet, die Handlungen des Gerichtshalters zu vertreten, so vermag die gesammte Deputation dieser Ansicht durchaus nicht beizupflich ten, glaubt vielmehr, daß eine solche Bestimmung mit den Grundsätzen der Billigkeit in Bezug auf die Gerichtsherren sich nicht vertrage. Wohl, heißt es in den Motiven, hat auch der Staat seine nicht absetzbaren Diener zu vertreten; allein der Staat vertritt sie nicht sowohl, weil er sie anstellt, als weil sie unter seinen Befehlen stehen und sich ein dritter, der für ihn die Vertretung zu übernehmen haben würde, nicht denken laßt; auch kann der Staat, da er selbst sein eigener Gesetzgeber ist, sich auf dem Wege der Gesetzgebung, so wie durch mancherlei andere Mittel, die dem Privaten abgehen, z. B. durch Versetzung des Dieners, Sicherheit verschaffen. Nicht einmal in Bezug auf die Wahl des Gerichtshalters ist der Gerichtsherr unbeschränkt, denn immer darf er nur unter denjenigen wählen, die der Staat für dazu qualificirt erkannt hat, wahrend dieser es in seiner Hand hat, die Bedingungen der Qualisication vorzuschreiben und sie nach Befinden zu verschärfen. Das Verhaltniß des Staates und des Gerichtsherrn ist daher ein ganz anderes und wohl mag dieser Un terschied auch fremden Gesetzgebern vorgeleuchtet haben, wenn sie den Gerichtsherren der Vertretungsverbindlichkeit entheben. Denn so heißt es im preußischen Landrecht Lhl.2. Lit. 17. Z.90.: „Ein Gerichtsherr, welcher seine Gerichte nach den Vorschrift
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