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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 183. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Steinen erreicht werde, denn es handelt sich hier oft von Stü cken zu 500 und mehr Pfunden, und da würden, wenn man 5 Procent annimmt, 20, 25 und mehr Pfunde zu Gute gehen. Der Bemerkung des Abg. Adler, daß auch bei kleinern Stücken die Abschätzung nicht so sicher sei, setzt Der Präsident entgegen, daß, wolle man bei kleinern Stücken das Gewicht nach Steinen in Anwendung bringen, die Staatskasse dabei sehr schlecht wegkommen würde, und Referent bemerkt, daß auch in der Deputation die Frage vorgelegen hake, ob man nicht einen Unterschied zwischen kleinen und großen Stücken machen solle; aber gerade hier habe sich die Majorität dahin ausgesprochen, daß um so weniger ein Unterschied zu machen sei, da man sich bei dem kleinen Vieh nicht so sehr irren könne, wie bei dem großen. Der Präsident fügt noch hinzu, wie doch zu wünschen sei, daß alle Gesetze möglichst präcis gestellt werden müßten, damit jeder wisse, worauf er zu achten habe, und damit so wenig als möglich Unterschleife veranlaßt würden. Die Kammer erklärt sich mit dem Anträge einverstanden, und man geht sonach auf Den zweiten Gegenstand der heutigen Tagesordnung über, zum Verlesen des Berichts der 4. Deputation über daS Gesuch der Policeiofsicianten zu Dresden. Referent Mei sei verliest den Bericht, wie folgt: Von den Policeiofsicianten zu Dresden war bei der Stände versammlung eine Beschwerdeschrist eingereicht worden, welche in Gemäßheit des Entwurfes zur Landtagsordnung zuerst an die 1. Kammer gewiesen, und daselbst in der Sitzung vom 30. Juli auf erstatteten Bericht ihrer 4. Deputation zur Gerathung ge kommen ist. Der Beschluß lautete dahin, daß die Imploranten dem Deputationsgutachten gemäß mit ihrer ungegründet befun denen Beschwerde abzuweisen wären. Diese Bescheidung ist auch an sie erlassen worden, ein Auszug des Protokolls über die sen Gegenstand aber sammt der Beschwerdeschrist selbst nebstBei- lage und einer Abschrift des Berichts der 4. Deputation der 1. Kammer an die 2. Kammer gelangt und von dieser zugleich nebst einer neuen directan dieselbe gelangten Eingabe derPoliceiofsician ten mit bezüglichem Attest ebenfalls ihrer 4. Deputation zugewie- sen worden.— Die Beschwerdeführer klagen darüber, daß sie ungeachtet ihrer bis an das Ministerium des Innern gebrachten Vorstellungen den ihnen bei ihrer Anstellung angesonnenen Bei trag eines einmonatlichen Gehalts zur Armenhaushauptkasse ha ben entrichten müssen, wobei sie sich jedoch ihr Recht wegen Be freiung von diesem Abzüge und Restitution desselben ausdrücklich vorbehielten. — Sie glauben, ihre Ansprüche wegen dieser Be freiung auf Gründe des Rechts sowohl, als der Billigkeit, stützen zu können. — Ihr Recht begründen dieselben darauf, daß die den Gehaltsabzug anordnenden Gesetze nur auf königliche und Raths-Beamten und Ofsicianten sich beziehen, gleichwohl aber sie weder Vas Eine noch das Andere seien. — Was diese Gründe anlangt, so.glaubt die Deputation der 1. Kammer dem, was sie in ihrem Berichte aufgestellt hat, vollkommen beistimmen zu müssen. Sie räumt zwar ein, daß sich, was den ersten Punct anlangt, die Wahrheit des Anführens allerdings aus den von den Beschwerdeführern angezogenen Gesetzen und namentlich aus der Generalverordnung vom 4. August 1721, in Beziehung auf die Rathsbeamten und Ofsicianten, ergiebt. — Ferner wird zugegeben, daß jene Gesetze, da sie ein siis singulare, ein soge nanntes Privilegium oclivsum enthalten, der strengsten Ausle gung unterworfen werden müssen, keineswegs aber könne ein Be freiungsgrund aus dem in Abschrift beigefügten Rescripte vom 18. April 1805 und 2. Novbr. 1820 entlehnt werden. Nach Ersterem sollen alle diejenigen von den zweimonatlichen Abzügen befreit bleiben, welche ihre Besoldung aus der allgemeinen Ar- menhaushauptkasse, der Brandversicherungskasse und dem bei der Policeicommission zu Dresden befindlichen besonder» Armen fonds erhalten, nach Letzterm aber sind die bei dem damaligen Stadt-Policeicollegium zu Dresden angestellten Personen bloß einem einmonatlichen Besoldungsabzuge zum Besten der Armen haushauptkasse, nicht aber dem für die Prämienkasse unterwor fen worden. Das erste jener beiden Rescripte könne hier nicht an gezogen werden, da jene Entscheidung zu viel beweisen würde, folglich gar nicht beweisen könne. Diejenigen, welche ihre Besoldungen aus der Armenhaus- hauptkaffe, der Brandversicherungskasse und dem bei der vorma ligen Policeicommission zu Dresden befindlichen Armenfonds beziehen, gehörten offenbar zu den königlichen Beamten und Dienern, von welchen es in der angeführten Generalverordnung vom 4. August 1721 heißt: „so bei Uns rc. zu neuen Civilbedie- nungen gelangen;" es lasse sich daher kein haltbarer Grund ab sehen, aus welchem dieselben von dem Besoldungsabzuge hätten befreit werden können, da die Kasse, aus welcher Jemand seine Besoldung bezieht, hierin niemals einen Unterschied machen kön ne, em solcher Unterschied auch in der erwähnten Generalverord- nung keinesweges gemacht werde. — Aus dem Rescripte vom 2. November 1820 gehe hingegen nur so viel hervor, daß man die bei der damaligen Policeiverwaltung zu Dresden Angestellten nur als städtische, oder, wie es damals hieß, Rathsofsicianten betrachtet, und dadurch den fraglichen Gesetzen für sie die mildere Auslegung gegeben habe. — In Bezug auf den von den Be schwerdeführern weiter angeführten Grund, daß sie nämlich we der königliche, noch Rathsbeamten und Ofsicianten wären, ge steht ihnen die 4. Deputation der 1. Kammer zwar zu, daß sie dem Worte nach Recht haben, behauptet jedoch sehr richtig, daß hier nicht blos die Worte, sondern zugleich der Sinn des Gesetzes ins Auge zu fassen sei, wie dieß auch bereits in dem vorhin ange zogenen Rescripte geschehen. — Sie weisst nach, daß die sonst sogenannten Rathsbedienten nichts Anderes gewesen, als städti sche Bediente (Diener, Beamte, Ofsicianten), wenn gleich die analogere Benennung erst seit Einführung der Städteordnung gebräuchlich sei; die Bittsteller selbst aber führen in ihrer Schrift an, daß die Behörde, bei welcher sie angcstellt sind, eine städti sche Communalbehörde ist. — Die Deputation ist demnach eben falls der Meinung, daß die von den Beschwerdeführern angeführ ten vermeintlichen Rechtsgründe nicht von solcher Art sind, daß sie dieselben von den fraglichen Besoldungsabzügen befreien kön nen. — Was die Gründe der Billigkeit betrifft, von welchen die Beschwerdeführer glauben, daß sie für ihre Reklamation sprechen, so stützen sie solche 1) auf allgemeine Grundsätze der Gesetzinter- pretation; 2) auf ihre Dienst- und persönlichen Verhältnisse; 3) auf die neue Gesetzgebung. — In Bezug auf den ersten Punct, so scheint nun wohl eine andere, als die bereits aufgestellte Inter pretation nicht zulässig zu sein. — Nücksichtlich der Dienst - und persönlichen Verhältnisse der Bittsteller mag zwar wohl nicht ge leugnet werden, daß die von ihnen angegebenen Umstände in Wahrheit beruhen, wornach wenigstens die Mehrzahl von ihnen bei größeren Anstrengungen und Beschwerlichkeiten dennoch, im Vergleich zu andern städtischen Communalofficianten, diesen in pecuniärer Hinsicht nachstehen. Gleichwohl ist die Deputation überzeugt, daß die einmal noch bestehenden Gesetze, wenn auch die Anwendung derselben von einer Classe der dabei Betheiligten schmerzlicher, als von anderen empfunden werden sollte, doch nicht zu Gunsten Einzelner außer Kraft kommen können; hieraus folgt nun auch sehr natürlich, daß neue, jedoch zur Zeit noch nicht in Wirksamkeit getretene Gesetze nicht ausnahmsweise anti-
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