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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 189. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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L611. hierbei mir dem, was nur das Materielle besaßt, beginnen zü-müs- scn, und werde dann zu dem, was eine höhere T-mden'z-, was es mit dem Unvergänglichen zu thunhat, übergehen. - i Der Gesetzentwurf über die Aufbringung'-der Paro^ chiallasten wurde zunächst durch eine, auf mehreren Landtagen verhandelte Streitfrage über Vie Beitragspflichtrgkelt der Ritter gutsbesitzer und der Forensen veranlaßt. Zn der höchsten recht sprechenden Instanz wurde stets.für die Verbindlichkeit der Ritter gutsbesitzer nach allgemeinen, bereits in einem Rcseripte vom I. December 1636 anerkannten Rechtsgrundsätzen entschieden, wahrend die Mittclbehörden das historische Recht berücksichtigten. Die Folge hiervon war, daß jeder solcher Rechtsstreit mit einem bedeutenden Aufwande für die Wetheilkgten bis zur höchsten In stanz fortgesetzt werden mußte, und immittelst meistens die Lei stung, um welche es sich dabei handelte, zum großen Nachtheil der Kirche oder Schule ausgesetzt blieb. Bei den ständischen Bera tungen 1824 und 1830 wurde diese Verbindlichkeit der Ritter-, gutsbesitzer, aus Gründen der Billigkeit wenigstens, anerkannt, dagegen über den Maßstab der Bektragsleistung eine Einigung nicht getroffen. Als man zur Bearbeitung dieser Sache, um sie im Wege der Gesetzgebung zur Erledigung zu bringen, was als erforderlich Seiten der Regierung und der Stände und vom evan gelischen Consistorio als so dringend angesehen worden war, daß es der Ausfertigung auf dießfallsige Klagen einstweilen Anstand, geben wollte, vvrschreiten konnte, gelangte man zu der Ueberzeu- gung, daß es füglich bei der Entscheidung dieser Einzelnheit nicht zu belassen , sondern, weil unsere Gesetzgebung über die Aufbrin gung der Parochiallasten sehr mangelhaft, überdieß die Auslegung der hierüber vorhandenenwem'gengesetzlichcn Bestimmungen strei tig, auch in solchen ein abweichendes besonderes Herkommen zu gelassen ist, ein umfassendes Gesetz hierüber em Bedürfniß sei. Die Lösung dieser schwierigen Aufgabe ist Zn jenem Entwürfe ver-, sucht worden. Er enthalt daher nicht nur die Erledigung der er wähnten Streitfrage über die Verbindlichkeit der Rittergutsbesitzer und Forensen, die sehr zu wünschen ist, weil, wenn, wie jetzt für das Volksschulwesen, künftig höhere Anforderungen an die Kir chen- und Schulgemeinden gemacht werden sollen, auch die ver- haltnißmäßige Beitragsleistung aller Mitglieder derselben noth- wendig wird, sondern auch die sonffnöthigen Bestimmungen zu Erschöpfung dieser Angelegenheit, namentlich über Auspfarrun gen und Ausschulungen, welche letztere künftig noch öfterer, als bisher, werden gewünscht werden müssen, über die Leistungen der Gemeinden bei dem Anzuge neuer Kirchen- und Schuldiener, von denen erstere den so oft laut gewordenen Wünschen derselben gemäß befreit werden sollen, über die Verbindlichkeit der Inhaber geistlicher Wohnungen zu vorkommenden Reparaturen, ü>as bis her hin und wieder Anlaß zu Zrrungen zwischen den Parochianen und ihrem Seelsorger gegeben hat, und dann die Wirksamkeit des letzteren gefährdet. Der Gesetzentwurf über die Einfüh rung der Kirchenvorstande hat zunächst eine höhere Ten denz, welche auf der durch anderwärts gemachte Erfahrungen er regten Hoffnung beruht, daß ein durch freie Wahl der Kirchen gemeinde hervorgegangener Verein gut gesinnter Mitglieder, die rücksichtlich ihrer Lherlnahme an der öffentlichen Gottesvereh rMg und sonst vorlheklhaft bekannt sind, wohlthatig färdie Kirch lichkeit wirken könne, indem er für Ordnüng, Ruhe und Anstand bei dem Gottesdienste Sorge zu tragen, und'besonders durch Beispiel - die Unterstützung des Geistlichem in seinen Bemühun gen für öffentliche Kirchen - und Sittenziicht sich angelegen sein zu lassen Habe. Demnächst sollte aber auch die Vertretung der Kirchenge meinde nach außen, so wie besonders,die Verwaltung des Kir- chenvermögens unter den nöthigen Vorkehrungen ihnen aufgetra gen werdens in ähnlicher Weise, wie dieß bei den Civilgemein- den für angemessen erachtet worden ist, damit die Klagen über die aus der jetzigen Verfassung hervorgegangenen Nachtheile be seitigt werden. ' Endlich hat in Folge der in öffentlichen Blattern auch sonst über die Ausübung des Patronatrechts aufgestellten Be hauptung, wie die Erwählung der Geistlichen den Gemeinden gebühre, von letzteren bei erledigten Stellen königl. und Privat- Patronats hin und wieder ein dießfallsiges Recht, anfangs ein gekleidet in die Form eines Wunsches, dessen Erfüllung aber lebhaft und ungestüm verlangt wurde, geltend gemacht werden wollen. , Diese Vorgänge und ferner die Verhandlungen der 2. hohen Kammer hierüber, veranlaßt durch eine Petition eines geehrten Mitgliedes derselben (s. LandtagsactenHI. Abth. I. Bd. S. 101, stg.), haben, die Regierung bewogen, diesen ! Gegenstand in Erwägung zu nehmen, und das Resultat enthält der 18. ß. des in Rede stehenden Gesetzentwurfes. Man beab sichtigt hierbei, daß so über das geäußerte Verlangen entschie den und weiteren Behelligungen hierunter durch thunlichste Ge währung oder Zurückweisung des Anspruchs begegnet werde. Der Gesetzentwurf über das Volksschulwefen liegt' Ihnen vor; ich enthalte mich der Aenßemngon, um seine Dring lichkeit zu motiviren, weil Ihnen, wie mir, gewiß der Ist- Halt des von Zhrer 3. geehrten Deputation über, die Schrift: > „ Das Volksschulwesen in den königl. sächsischen Landest, von seiner mangelhaftesten - und hilfsbedürftigsten 'Seite 'dargestellt"j ! mir der edelsten Warme und höher Begeisterung für die Sache,, der es galt, geschriebenen Berichts, aus welchem ich nur eine Stelle' avszuheben mir erlaube: „ Eingedenk ihres hohett Be rufes, für des Landes Wohlfahrt zu sorgen, werden beide'Kam- mern der Berathung über eine zweckgemäße Umgestaltung unse res Volksschulwesens zu seiner Zeit die höchste Aufmerksamkeit nicht versagen, wohlerkennend, daß an die gründliche Schul bildung des Volkes die Veredlung-der lebenden, wie aller künf tigen Generationen, das Gedeihen unseres konstitutionellen Le bens, die sicherste Gewahr für die moralische Kraft des Staates, ja für seine Existenz geknüpft ist; und daß pecuniäre Opfer, so Heiligem Zwecke dargebracht, immer nur'ein relativer Aufwand , bleiben, der in seinen segensreichen Folgen dem Staate reiche Zinsen trägt. Die Stande des Landes, aus dessen Schooße vor Jahrhunderten das Licht der Wahrheit hervorgeleuchtet, wie könnten sie zurückbleiben hinter dem Beispiele jener deutschen Kammern, die in Bewilligung der nöthigen Mittel zu gleichem
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