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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 192. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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gezogener Erkundigung nach nicht die Absicht der Staatsregie rung ist, bei der Desertion aus der Militairstrafanstalt die in Z. 185. bestimmte Folge der Desertion, welche verlängerte Dienst zeiteintreten zu lussen, so möchte das Citat verändert und statt Hs. Art. 179 — 205.) zu setzen sein tff. 186 — 205.). Gegen die erstere Abänderung wird Seiten des Staatsmini sters v. Zezschwitz etwas nicht erinnert, er befindet aber, daß das Citat, wie solches die Negierung vorgeschlagen habe, richti gersei, da die HZ. 179. bis 185. des vorliegenden Gesetzes nicht bloß die hier nicht anwendbaren Strafbestimmungen,, sondern auch an-ere.Gegenstände, z. B. den Begriff der Desertion, die Aufzählung der bei derselben in Frage kommenden erschwerenden Umstände u. dergl. mehr enthielten. Indessen werde auch nach dem Vorschläge her Deputation keine Ungewißheit entstehen und er wende daher gegen denselben nichts ein. Es werden hierauf die Abänderungsvorschläge der Deputa tion, so wie Z. 22. in der nunmehrigen.Fassung einstimmig angenommen. Prinz Johann bemerkt noch, wie er der Milde der Regie rung vertraue, daß sie bei Auflösung der Eisenstrafanstalt diejeni gen Verbrecher nicht mit kn die Zuchthäuser werde abgebm lassen, deren Vergehen eine so entehrende Strafe nicht rechtfertige, wie dieß z. B. bei Subordinationssehlern der Fall sei. Staatsminister v. Zezschw itz entgegnet, daß die Eisen strafe härter als das Zuchthaus sei, daß aber letzteres im Militair für entehrender gelte. Indessen werde es unmöglich werden, Ei- senstraflinge in die neue Militairstrafanstalt aufzunehmcn, weil Letztere zum ferner» Dienste nicht unfähig mache, was doch bei der Eisenstrafe der Fall sei. Es stehe aber zu hoffen, daß viel leicht hier und da, wo die größere Zeit der Strafe vielleicht verlaufen, durch Begnadigung werde nachgeholfen werden können. Hierdurch findet sich der Referent beruhigt, und es wird nunmehr die Sitzung nach halb 3 Uhr geschloffen« Hundert und vierund neunzigste öffentliche Si tzung der ersten Kammer am 23. Januar 1834. Fortsetzung der Bcrathung über den Entwurf des abgeänderten Straf gesetzbuchs für die Kbnigl. Sächs. Lruppen. Die Sitzung wird gegen halb 11 Uhr eröffnet, vorher das Protokoll verjüngst vorausgehenden verlesen, genehmigt und von Seer: v. Zedtwitz und Prinz Iohannmit unterzeichnet. Auf der Tagesordnung stand die fortgesetzte Bcrathung über das Strafgesetzbuch für die königl. sächs. Truppen. Als Referent besteigt Prinz Johann die Rednerbühne und verliest den Z. 23. Beim einfachen Arbeitsarrest wird der Sträfling in einem dem Tageslichte zugänglichen Gefängnisse über der Erde, unter Entziehung der Löhnung, jedoch bei warmer Beköstigung, mit anhaltender Arbeit in der Maße beschäftigt, als ein fleißiger und gesunder Arbeiter täglich durch eine zehnstündige Anstrengung sei ner Kräfte zu leisten vermag. Der Arbeitsarrest bei Wasser und Brod wird auf dieselbe Art vollstreckt, jedoch mit der Ver schärfung, dass der Bestrafte nur je am vierten Tage warme Beköstigung, an den übrigen Lagen § aber bloß Wasser und Bro- zur Nahrung em pfängt, ihm auch der Genuß des Tabacks und an derer angewöhnter, aber nicht nothwendiger Be dürfnisse unbedingt versagt wird. — Bei beiden Gattungen des Arbeitsarrests wird die Besor gung der außer der gewöhnlichen Brodportion erforderlichen Kost, so wie der Aufwand für Wä sche und andere nöthige oder erlaubte Bedürf nisse des Verhafteten von der eingezogenen Löh nung bestritten, die Berechnung des Bekleidungs- gebührnisses aber wird durch den Arbeitsarrest niemals unterbrochen. Wenn bei den Regimentern, Bataillonen oder Compag- m'een nicht hinlängliche Gelegenheit vorhanden ist,, die zum Ar- bcitsarrest Verurtheilten angemessen zu beschäftigen, oder wenn diese Gelegenheit durch die Ungeschicklichkeit der Verurtheilten be schränkt oder vereitelt wird, so kann der Arbeitsarrest in verhältnißmäßige Detention bei der Militair- strafaröeitsanstalt verwandelt werden. Wenn sie aber die ihnen auferlegte Arbeit aus Nachlässigkeit, Faulheit oder Widerspenstigkeit nicht fertigen, oder nicht gehörig fertigen, so sind sie durch angemessene Zwangsmittel dazu anzuhalten. Das Deputationsgutachten hierzu lautet: Die Arbeitsarreststrafen sollen gesetzlich der Detention in der Militairstrafanstalt bezüglich ersten und zweiten Grades gleich stehen und daher — wie das im gegenwärtigen §. nahmhaft ge machte Beispiel beweist—durch die Commandobehörde nach §. 58. in die letztere verwandelt werden können und zwar aus rein dienstlichen, von den zu Bestrafenden nicht verschuldeten Ursachen. Gleichwohl führt die Detention nach Z.21. bei denUnteroffickeren Degradation und überhaupt Versetzung in die zweite Klaffe mit sich, welches alles bei dem Arbektsarrest nicht der Fall ist; denn die im vorliegenden Z. erwähnten Zwangsmittel, worunter un zweifelhaft im Nolhfall auch körperliche Züchtigung zu verstehen sein dürfte^ sind nicht nur beschränkt durch ihren Zweck, sondern hören auch mit der Beendigung des Arrestes von selbst auf'an- wendbar zu sein, was nach Z. 21. bei der Detention in der Regel nicht der Fall sein soll. — Ob nun zwar gewiß für viele Falle eine solche Strafverwandlung aus dienstlichen Rücksichten unentbehr lich ist, so schien es gleichwohl der Deputation, als ob die Be- fugniß dazu auf die längeren geschärften Arreststrafen beschränkt werden könne, deren Geltung 6 Wochen Detention im2.Orad erreicht, da es doch wohl kaum zweckmäßig sein dürfte, auf kür zere Zeit einen Jnculpaten in die Strafanstalt zu finden. Da gegen möchte consequenter Weise bei der langem geschärften Ar-- reststrafe dieselbe Folge eintretcn, als bei der Detention, damit nicht durch zufällige äußere Umstände eine Ungleichheit 'm der Bestrafung herbeigeführt werde. Es würde sonach zunächst nach den Worten „so kann der Arbeitsarrest" im 4. Satze hinzu- zusügen sein: „wenn das zuerkannte Maß desselben die Geltung von 12 Wochen einfachen gemeinen Arrests erreicht." Ferner würde nach Z. 23. b. oder wenn, das Gutächten der Deputation bei Z. 34. Annahme in der Kammer findet, nach Z. 24. b. ein be sonderer Z. 23. e. oder 24. e. des Inhalts einzuschalten sein: „Die in den ZZ. 23. 23. b. und 24.-. erwähnten geschärften Ar reststrafen haben die nach Z. 21. mit der Detention inderMilk- tairstrafanstalt verbundenen Folgen, sobald das zuerkannte Maß derselben die Geltung von 12 Wochen einfachen gemeinen Arrests erreicht." In Bezug auf die Beschränkung des Strafverwan- -elungsrechts nach obigen-Grundsatzen, behält sich die Deputa tion ihre speciellen Anträge bei Z. 57. vor.— Endlich möchte noch im Z. 23. nach den Worten „angemessene Zwangsmittel" hinzuzufügen sein „wozu auch nach Befinden mäßige körperliche Züchtigung gehört." Damit nicht aus dem Gegensatz des im
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