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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 185. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Arrest mit Krummschließen identisch sei mit dern Kettenarreste. Zuvörderst ist zu bemerken , daß das Anschließen mit der Kette wegfallt. Dem Gesetzentwürfe lag allerdings diese Ansicht un ter, aber in der praktischen Ausführung hat sich bewiesen, daß diese Art des Anschlkeßens eine härtere Strafe sei, als das Krummschließen, und nun fällt diese harte Art des Kettenarrestes weg. Auch findet eine viel mildere Bestimmung hinsichtlich der Art und Weise des Krummschließens statt; denn weder das Tagslicht soll entzogen werden, noch auch die Freiheit zu sitzen oder zu liegen, und ferner soll diese Strafe nur unter großen Un terbrechungen erfolgen; auch die Dauer der Strafzeit ist ver mindert. Nach dem alten Gesetze konnte sie bis auf 8 Monate verlängert werden, und zuletzt ist noch in Erinnerung zu brin gen , daß sie nur auf specielle Fälle beschrankt ist. Nach dem Entwürfe verhält sich der Kettenarrest zum Arrest mit Wasser und Brod wie 2:4, nach der Deputation aber wie 3:12 oder 1:4. Der königl. Commissar Oberst v. Nostitz: Die Deputa tion hat allerdings die Strafe härter gemacht, als sie in der Absicht der Regierung lag. Der Negierung selbst muß daran liegen, eine höchst mögliche gleichmäßige Strafscala zu haben, damit nicht nur jeder Soldat sich darnach richten kann, sondern auch, damit sie der Vorgesetzte genau kennt, um das Gesetz in Anwendung zu bringen. Es dürste vielleicht die Ansicht der Regierung und der Kammer sich dahin vereinigen, daß der Z. des Gesetzentwurfes die Grundlage bildete, aber die Scala so einfach als möglich gestellt würde. Dann würde tz. 36. sich so .gestalten, daß in dem Satze unter b. nach den Worten: „des Arbeitsarrestes bei Wasser und Brod" die Worte: „oder des Arrestes mit Krummschließen" eingeschalten werden; wogegen sodann der ganze Satz unter c. und weiter unten die Worte: „und einer sechswöchentlichen Strafart unterwegfallen müs sen. Es läge dann die ganze Veränderung darin: Die Be stimmung des Gesetzentwurfes bliebe beim Arbeitsarrest oder bei der Militairstrafe ersten Grades vollkommen gleich; dann würde aber beim Krummschließen, da es größtentheils in die Stelle des Arrestes bei Wasser und Brod tritt, nach der Ansicht dec Deputation das Verhaltniß wie 3 :12 eintreten, und so würde die Scala außerordentlich leicht zu erklären und aufzufaffen sein. Referent erklärt sich mit diesem Vorschläge für einver standen. v. Weber: Im tz.15. ist die Aufzahlung der Strafen ge geben, welche künftig noch in Anwendung sein sollen; im jetzt vorliegenden tz. ist die Stufenreihe der Strafen angegeben, aus welchen sich das Verhältniß abnchmen läßt, in welchem jede Strafe zur andern steht, und dieses bewirkt nicht selten eine Verwandlung der Straft in die andere. Die Nützlichkeit dieser Stuftnreihe scheint aber die zu sein, daß sie vollständig ist. Nun wurde aber im tz. 15. eine neue Strafe ausgenommen, nämlich die Degradation aus der 1. Classe in die 2., eine höchst empfind liche Strafe, weil der Militair, welcher derselben unterworfen wird, des ihm ursprünglich zukommenden Rechtes, nicht kör- Wtz'ch bestraft z» werden, verlustig wird« Ich vermisse nun in der Stufenliste die Berücksichtigung dieser Strafe, unö man könnLe fragen: In welchem Verhaltniß steht diese Strafe zum Arreste und zur Gefängnißstraft? Da aber schwierig ist, auS dem Stegreife dieses anzugeben, so trage ich darauf an, daß der Deputation aufgegeben werde, hierüber einen Vorschlag der Kammer mitzutheilen. Staatsminister v. Zezschwitz: Ich muß darauf entgeg nen, daß allerdings dem Gesetzentwürfe nach alle Strafen aus genommen sind; allein hier ist noch kein rechtlicher Moment sür eine solche Strafe vorhanden; denn wenn sich der Mann in der 2. Classe gut betragt, so erhält er keine Strafe und kann auch in Folge seines guten Betragens wieder in die 1. Classe verseht werden. Ich sollte daher meinen, daß eine solche Bestimmung nicht als eine Strafart aufzunehmcn sei. Referent: Ich glaube auch nicht, daß diese Strafart hierher paßt. Hier ist ein ganz spezieller Fall vorhanden, und da kann die Verwandlung nicht Platz greifen. Dann ist diese ' Strafe auch rein disciplinarisch; sie ist mehr die Folge des Übeln Benehmens, als eine selbstständige Strafe; sie ist eigentlich keine Strafe. O. Weber: Wenn nun die Frage entstehen kann, ob einer Arrest, Gefängniß erhalten soll, oder in die zweite Classe ver setzt werden könne, so erledigt sich allerdings mein Bedenken. v. Deutrich: Ich erlaube mir auf tz. 32. aufmerksam zu, machen, wo bestimmt ausgesprochen ist, es soll die Versetzung > in die zweite Classe erfolgen, wenn mehrere Vergehen von einem Soldaten begangen worden sind. Die Versetzung ist also eine Folge und nicht eine Strafe an und für sich; es ist nur eine dis-' ciplinarische Verfügung, welche keine freie selbstständige Strafe genannt werden kann. Er tritt in eine Classe, wo gewisse Strafarten Platz greifen, daher nicht davon die Rede sein kann. Secretair v. Zedtwitz findet eine Ungleichheit in der Strafbestimmung, indem das Krummschließen 8 mal statt finde, wahrend der gemeine Arrest nur eine Woche dauere. Der königl. Commissar, Oberst v. Nostitz: Ein zu gerin ges Strafmaß für den Arrest mit Krummschließen würde jeden falls Nachtheile haben. Will man die Strafgewalk noch mehr vermindern, als dieß schon im Strafgesetzbuchs statt gefunden hat, so sind die Vorgesetzten nicht mehr im Stande, dafür zu stehen, daß die Subordination aufrecht erhalten wird, und ich muß daher darauf antragen, daß für den Arrest mit Krumm schließen ein angemessenes Maß angenommen werde, Staatsministex v. Zezschwitz: Ich würde dieser Ansicht, beistimmen, denn mir will nicht angemessen scheinen, daß das Krummschließen im höheren Grade mit der Zuchthausstrafe gleich zu setzen sei. Der Präsident stellt demnach die Frage, ob der Antrag des Regierungscommissars angenommen werde? Sie wirb einstimmig bejahet, und ß. 36. einstimmig unter den ge dachten Abänderungen a n g e n o m m en. §.37. des alteren Gesetzes fällt unter Genehmigung der Deputation hinweg.
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