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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 171. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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unnatürlichen oder zu geringem Satze aufnehme, so würden auch diese Individuen in diese Anstalten kommen und es liege doch auch in der Menschlichkeit, daß man diese Menschen, wenn sie un schädlich seien, lieber in dem Kreise derjenigen lasse, an die sie gewöhnt seien, als daß man sie in eine Anstalt bringe. Noch eins bemerke er, es seien auch Fälle vorgekommen, wo große Lieblosigkeit mit im Spiele sei. Leider sei der Fall vorgekommen, daß, wenn ein alter Vater sein Gut dem Sohne oder noch öfter dem Schwiegersöhne überlassen habe, also Auszügler sei, und er den jungen Leuten zu lange lebe, diese suchten des Vaters sich zu entledigen. Könne dieses mit geringem Aufwande geschehen, so würden dergleichen Falle häufig vorkommen. Man dürfe nicht einwenden, daß eine Prüfung psychischen Zustandes vorausge- hen müsse. Diese sei sehr trügerisch und der Arzt müsse sich doch endlich an das halten, was die nächsten Anverwandten aussag ten. Machten nun diese Parthei gegen den unglücklichen Alten, so würde das Resultat der Prüfung nur dahin ausfallen können, daß er in einem solchen Zustande sei, in welchem es besser sein dürfte, ihn kn eine öffentliche Anstalt zu bringen. Wenn man daher darauf sehen müsse, daß die öffentliche Anstalt nicht zu überlastet werde, so müsse man sich doch an das halten, was das Deputationsgutachten und der Gesetzentwurf ausgestellt habe. Abg. v. Mayer entgegnet zur Widerlegung, daß man ihm einen Fall untergelegt habe, an welchen er gar nicht gedacht; der Mensch, von welchem er gesprochen, sei rein blödsinnig, ein wahres Thier, von arbeiten sei bei jhm keine Rede, er habe gar keine Idee davon, sondern eine Idee von Fressen, er fresse so, daß er ohne Unterschied Alles fresse. Der, welcher unschädlich sek, möchte wohl nichthierher gehören, und wenn man sage, daß die Mutter einer Beschwerde überhobcn werde, welche sie aller dings tragen könnte, so müsse er bemerken, daß sie sich nur durch persönliche Kraftanstrengung erhalte; denn sie sei selbst arm und bekomme selbst aus der Armenkasse. Er müsse nur erwähnen, daß sich keine Gemeinde veranlaßt finden werde, einen blödsinni gen Menschen fortzuschaffen, wenn man den Beitrag auf 30 Thlr. setze; für die meisten Gemeinden seien schon 15 Thlr. uner schwinglich. Abg. Sachße: Er finde allerdings den §. des Gesetzent wurfes auch zu hart. Es würde mancher Gemeinde schwer sein, selbst 15 Thlr. aufzubringen, und das, was die Deputation vor geschlagen habe, daß dieses dem Ermessen der Commission anheim gestellt werden soll, scheine ihm sehr zweckmäßig. Es werde sich bald aus der Einsicht der Armenkaffen-Rechnungen ergeben, wie viel eine Gemeinde für eine solche Unterstützung aufzubringen pflege, und wenn das festgesetzt werde, so würde das für die mei sten der Betheiligten keineswegs drückend werden. Daher finde erzweckmäßig, was die Deputation vorgeschlagen habe, besonders wenn man in Erwägung ziehe, wie gering die Beiträge für solche Personen von Seiten der Gemeinden seien, so daß man nicht ad- sehen könne, wie diese Menschen davon leben könnten , und doch könnten sie bestehen, indem sie von andern Personen noch manche Unterstützung erhielten, ohne daß diesen Wehe geschehe, während es, wenn es regelmäßig durch Anlage aufgebracht werden soll, für die Gemeinden sehr drückend sek. Daß es von der Staatskasse ge-' tragen werden soll, finde er aus den Gründen, welche in den Mo tiven zu dem Gesetze entwickelt worden seien, für unpassend. Der Referent bemerkt aufdie Frage, warum nicht auch von den Taubstummen hier die Rede sei, daß sich die Deputation von der Regierung deshalb Aufklärung erbeten und die Antwort erhalten habe, daß ein derartiges allgemeines öffentliches Institut nicht vorhanden sek. Abg. v. Lhkelau: Nur mit wenigen Worten wolle er feine Zustimmung zum Gesetze aussprechen. Alles, was gesagt worden, habe ihn nicht überzeugen können, daß das Gesetz unzweckmäßig sei. Alle die Bemerkungen, welche gemacht worden seien, daß die Gemeinden nicht beitragspflichtig sein könnten, zu widerlegen, behalte er sich bei den einzelnen §§. vor. Ihm scheine aber, daß keine Distinctkon irgend einer Art gemacht werden könne, sondern glaube, daß das Gesetz nicht anders hatte abgefaßt werden können, als es abgefaßt worden, um nicht undeutlich zu werden. Wenn man auch sage, daß andere Grundsätze hätten statt finden sollen, so könne ihn das nicht bestimmen, gegen das Gesetz zu sprechen, weil es sich auf bestehende Gesetze basire. Seien diese andern Ge setze nicht ausreichend, so werde sich dieses bei dem Gesetze über die künftige Armenversorgung Herausstellen. Die einzige Frage, welche zweifelhaft erscheinen könnte, sei die, daß man zu unter scheiden scheine zwischen Blödsinnigen, welche gefährlich seiep, und solchen, welche es werden könnten. Er bemerke deshalb, daß allerdings ein Unterschied zwischen bereits gefährlich Blödsinni gen, welche ein Verbrechen begangen, und solchen, bei welchen dieser.Umstand nicht vorhanden sei, existire. Wenn von solchen Personen ein Verbrechen begangen worden sei, so scheine ihm die Verbindlichkeit der Gemeinde zu dessm Versorgung nicht mehr vorhanden zu sein; fei er einmal ein Verbrecher nach den Worten deck Gesetzes, wenn auch die Zurechnungsfähigkeit nicht in der Maße, wie bei andern vorhanden fei, wird er doch nach dieser Hinsicht nicht von der Gemeinde zu verpflegen sein. Im Uebrigm glaube er, daß das Gesetz allen Anforderungen genüge. Abg. Adler spricht sich dafür aus, daß die Staatskasse solche Personen erhalten soll. Referent: Dem Deputationsgutachten ist der Vorwurf gemacht worden, daß die Kategorie für die in Frage stehenden Personen zu eng gezogen sei. Ich bemerke vorerst, daß bei Auf stellung dieser Kategorie es nicht darauf ankommen konnte, zu fragen: was ist wünschenswerth? sondern man mußte fragen: was ist unbedingt nothwendig? Außerdem würden selbst bei be deutenden Beiträgen die bewilligten Summen für diese Anstalten nicht hmreichen. Man muß dabei die Kräfte des Staates im Auge behalten. Für die Taubstummen haben wir zur Zeit noch keine allgemeine öffentliche Anstatt. Wenn man übrigens sagt, daß man die allgemeinen Grundsätze der Armenversorgung auf die speciellen Fälle anwenden soll, so bemerke ich, daß gerade die generelle Last sehr bedeutend ist, und das, was der Staat schon in dieser Hinsicht übernimmt, eine sehr beträchtliche Summe ausmacht. Man hat ferner gesagt, daß es zweckmäßig fei, ver schiedene Classm zu machen; dagegen erwiedere ich, daß solche C lassen schon bestehen, und es ist der specielle Aufwand für die niedrigste Claffe, wo das Nothwendigste gewährt wird, zwischen
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