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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 197. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Fall« aber nach Prmcipien des evangelischen Ehcrechts- gänzliche Scheidung statt haben konnte, sich anderweit verehelichen dürfe. — Davon aber, daß das katholische Cousistorium in dm Fällen, wo nach evangelischen Principien gänzliche Scheidung statt hat, bei gemischten Ehen auf lebenslängliche Scheidung von Tisch und Bette erkennen müsse, steht weder in Z. 61,, noch irgendwo in ' jenem Mandate ein Wort, noch läßt sich ein solcher Sinn hinein legen. — Bei so unzweideutigem Wortverstand und Zweck des Z. und des ganzen Gesetzes strengt sich aber der Beschwerdeführer vergeblich an, aus Pvstulaten der Vernunft eine andere Deutung hineinzulegen. Wenn er sagt, seine Ansichten seien darinnen nicht so klar und scharf ausgesprochen worden, daß es nicht einer sophistischen Interpretation ohne Mühe gelingen könnte, einen entgegengesetzten Sinn herauszudeuten, so giebt er eines Theils wenigstens so viel zu, daß das, was er behauptet, nicht klar im Z. 61. enthalten und ohne Mühe zu widerlegen sei, andern Theils ist er es vielmehr, der sich jener Interpretation schuldig macht, deren er diejenigen zu verdächtigen sucht, welche die Worte und die Sache nehmen, wie sie sind. Za, er gesteht weiterhin selbst, man könne das Gesetz auch so erklären: es können Fälle eintreten, wo aus protestantischen Scheidungsgründen von katholischen Consistorien auf lebenslängliche Separation erkannt wird; in solchen Fällen mag dem so geschiedenen Protestanten die Einge hung einer zweiten Ehe nachgelassen sein. — Doch hierzu bedarf es einer besondern Erklärung des §. 61. mit Nichten, sondern je dem Unbefangenen wird sich dieser Sinn beim Lesen des §. ohne Erklärung von selbst darbieten. Lautete der §. 61. nach dem Wunsche des Beschwerdeführers so: „Alle Gründe, aus denen nach protestantischem Kirchenrechte die Ehe geschieden wird, be wirken lebenslängliche Sonderung der gemischten Ehe vor katho lischen Behörden," dann stünde die Sache freilich ganz anders, und seine Klage hatte nicht sofort abgewiesen werden können. Es läge dann eine gesetzliche Bestimmung vor, welche das bei den katholischen Glaubensgenossen in Ehesachen zurZeit noch geltende kanonische Recht hierunter gänzlich abänderte. Dieß ist nun aber im Z. 61. nicht geschehen. Daher zieht auch Beschwerdeführer tz.26. der Berfaffungsurkunde, des Inhalts: „Die Rechte der Landeseinwohner stehen für alle in gleichem Maße unter dem Schutze der Verfassung," ganz irrig für sich an. Es ist zur Zeit ein Recht der katholischen Landeseinwohner, als Beklagte vor katholischen Consistorien nach Grundsätzen der katholischen Kirche Recht zu leiden, und die Rechte des v. Römer stehen nicht minder unter dem Schutze der Verfassung. — Ein solches Recht ist es aber, daß seine Ehegenosstn, der ihm zuerkannten vierjährigen Zuchthausstrafe, der erlittenen Cassation und des Verlustes seiner Orden ungeachtet, nicht lebenslänglich von ihm geschieden wer den, er sich mit ihr nach ausgestandener Strafe wieder vereinigen, auf die Vermögensrechte Anspruch machen könne. Es ist dieß freilich hart für die Klägerin, mit ihm den Nießbrauch ihres Ver mögens Heilen zu müssen. Welcher Protestant oder welche Pro ¬ testantin abeez'eithtt «ine. gemischte Ehe einging, der und dessen Angehörigen mußten sich diese rechtlichen Folgen einer solchen ehe lichen Verbindung voraus' vergegenwärtigend Der katholische Theit besindvt sich im gleichen Falle, n>enn schon entgegengesetzter Art. Er hat sich zu gewärtigen, daß, während nur der Tod seine Ehe mit einer Katholikin trennt, eine auf lebenslang von Tisch und Wette geschiedene protcstantische.Ehefrau eines Beken ners dw katholischen Religion sich anderweit verehelichen kann. — Zn sich Widersprechende Verhältnisse der hierunter einer Abän derung bedürfenden Rechtsverfassung sind dieß allerdings. Sie lind auch bei'einem in'Wermsdorf vorgekommencn, als Be schwerde zur 1. Kammer gelangten, noch prägnanteren Falle her vorgetreten, und es hat in dieser Beziehung das Cultministerium der Frau v. Römer auf deren Eingangs gedachte Beschwerde in der deshalb übrigens abfälligen Verordnung, nächst jenem Fall zugleich eröffnet: „Da jedoch zu wünschen ist, daß zu ähnlichen, allerdings Berücksichtigung verdienenden, jedoch nach den bestehenden Anordnungen zur Zeit nicht zu erledigen gewesenen Beschwer den fernerhin kein Anlaß gegeben werde, so hat Man bereits im legislativen Wege zu einer Abänderung jener strengen, dem protestantischen Theile nachtheiligen Grundsätze Einleitung getroffen, und es wird diese wahrscheinlich in der Maße erfol gen, daß Ehestreitigkeiten solcher Ehegatten, welche verschie denen Glaubensbekenntnissen folgen, zur Entscheidung der weltlichen Justizbehörden verwiesen werden." Den Weg der Gesetzgebung kann auch die Deputation als den einzigen anerkennen, durch welchen diese und andere ähnliche, für die Protestanten beschwerenden Mißverhältnisse bei gemischten Ehen zur Erledigung zu bringen möglich sind. —' Inzwischen vermag nach allem Obigen die Deputation der Kammer keinen andern Vorschlag zu thun, als das Gesuch des Petenten, welches dahin gerichtet ist: bei der Staatsregierung zu beantragen, daß das genannte Consistorium angewiesen werde, in jener Ehesache eine dem Geiste des §. 61. des Mandats vom 19. Februar 1827 und der §H. 26. und 154. der Berfaffungsurkunde gemäße Ent scheidung zu fällen, als (unbegründet und) ungeeignet zurückzuweisen. (Fortsetzung folgt.) Die in Nr. 272. b. Bl., S. 2558., Splt. I. enthaltenen Worte „ Eie wird gegen 27 Stimmen verneint" sind nach dem gedruckten Protokolle über die hier in Frage kommende Sitzung folgendergestalt abzuändern r Die Kammer beschloß den Wegfall der Worte, „wenn Nichtigkeit ausgesprochen wird " mit 37 bejahenden gegen 27 verneinende Stimmen. Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Verantwortliche Redaetion r v. Gretschel.
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