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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 186. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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280. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden,-Donnerstags, den 6. Februar 1834. Nachrichten vom Landtage. Hundert u. sechs u. achtzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 3. Februar 1834. (Beschluß.) Berathung über dm Bericht der4.Deput., die Beschwerde desActors der Frau v. Römer über das katholisch - geistliche Konsistorium betr. — Vortrag mehrerer Berichte der 4. Deputation. In der heutigen Sitzung giebt nun Referent Abg. Sachße nochmals einen Ueberblick über das Sachverhältniß, und äußert zur Widerlegung der von v. Pohland vorgebrachten Gründe im Wesentlichen dasselbe, was in dem (in letzter Nr. d. Bl. mitge- theilten) Berichte enthalten ist. Bei demselben befindet sich «berauch ein von den Abgg. v. Wiesand und Runde unter zeichnetes Separatvotum, welches lautet: Die Unterzeichneten (0. Wiesand und Franz Ludwig Runde) vermögen die Ansicht der Deputation in dieser Beschwerdesache nicht zu theilen, und zwar aus folgenden Gründen: Es kommt in dieser Sache kemesweges die Frage in Betracht, welches die endliche Entscheidung dießfalls im Wege Rechtens gewesen sein würde ? indem Reclamant nur implimte über die von dem katho lischen Consistorio aufgestellten Grundsätze sich beschwert; viel mehr ist die vorliegende Beschwerde hauptsächlich um deswillen erhoben worden, weil das gedachte Consistorium die Klägerin dem darinnen enthaltenen Gesuche gemäß, in dieser Sache einen Vorbeschied anzuberaumen, den Beklagten dazu vorzuladen, und das rechtliche Verfahren zu gestatten, ohne weiteres abgewiesen, und nur durch die Abschrift eines angeblichen Decretes, ohne auf die eingereichte Klage auszufertigen, dieselbe dahin beschi.eden hat: „daß von dem Consistorio, da. die Dogmen der katholischen Kir che wegen Zuchthausstrafe lebenslängliche Separation nicht ver- statteten, dem Suchen der Klägerin nicht statt zu geben sei." — Darnach entsteht vor allen Dingen die Frage: Ob das katholische Consistorium formell richtig verfahren hat? und: Ob dasselbe nicht nach Vorschrift der Gesetze verbunden war, auf die Klage auszufertigen, einen Vorbeschied in der Sache anzuberaumen, und in Folge des gesetzlich vorgcschrkebenen stattgefundenen recht lichen Verfahrens, und nachdem beide Thcile mit ihrer Rechts- nothdurft gehört worden, ein rechtliches Erkenntniß abzufassen? — Wenn nun solches alles mehrerwähntes Consistorium unter lassen und die erhobene Klage sofort ohne weiteres rechtliches Ge hör zurückgewiesen hat, so kann dieses Verfahren zu Recht nicht gebilligt werden. — Denn es ist 1) die von der Klägerin einge reichte Klage als inept keinesweges anzusehen, da selbige eine deutliche Geschichtserzählung, den Nechtsgrund und ein diesem gemäß abgefaßtes Klagegesuch enthalt. Erachtet das katholische Consistorium den angeführten Nechtsgrund zu Begründung der Klage nicht für ausreichend, so hatte dasselbe nach Z. 9. der Erl, Proceßordn. «ä Tit. V. vorerst abzuwarten, in wiefern etwa Klä gerin ihre Klage abändern würde, indem letzteres bis zum Er kenntnisse über den Beweis jedwedem Kläger a. a. D. der Erl. Proceßordnung nachgelassen ist, — Ueberdem vermochte 2) Klä gerin m dieser, hinsichtlich des Princips über Scheidung gemisch ter Ehen allenthalben noch nicht ganz gesetzlich klaren Angelegen heit nur erst im Verfahren die Nechtsgründe für ihr Gesuch mit mehreren an - und auszuführen. — Es hatte daher auch 3) nach ausdrücklicher Vorschrift der Erl. Proceßordnung aä lit. V. Z. 1.: „daß jede Klage, wenn nur das Factum rich tig pramittiret, so viel nur immer möglich sustinirt werden solle," das katholische Consistorium dieser Vorschrift kn der vorliegenden Sache um so mehr nachzugehen, da in der eingereichten Klage das Factum richtig angegeben ist. — Zu geschweigen 4) daß sich im-Voraus gar nicht bestimmen ließ, in welcher Art und Weise Beklagter auf die gegen ihn erhobene Klage sich einlassen und ant worten , und ob derselbe nicht dem Ksaggesuche bekpslichten wür de, so daß mithin 5) das ohne vorgängiges Verhör der Parteien, ferner ohne den dabei von der Erl.Proceßordnung aä lit. I. Z. 2. einem jeden Richter, namentlich auch'den Oonsistorüs in Ehesa chen nach Z. 2. des Anhanges der Erl. Proceßordnung zur Pflicht gemachten Fleiß, die Parteien gänzlich auseinander zu setzen, an gewendet zu haben, und ohne vorgängige Cognition der denen Parteien zur Seite stehenden, erst im Laufe des rechtlichen Ver fahrens mit mehreren an- und ausführenden Rechtsgründe ge wissermaßen im Voraus als Decret der Klägerin zugefertigte Er kenntniß als voreilig angesehen werden muß, welches 6) um so weniger zu Recht beständig sein kann, da solches der Klägerin den Rechtsweg abschneidet, der Rechtsweg aber einem jeden Staats bürger, mithin auch der Klägerin in der vorliegenden Sache offen stehen muß, und schlechterdings nicht al-geschnitten werden darf. — Endlich konnte aber auch noch 7) ohne Verhör der Parteien, und ohne vorgängige rechtliche Erörterung der Sache im Voraus nicht entschieden werden, ob nicht Klägerin wenigstens all tsm- pus oder auf einen gewissen Zeitraum von Tisch und Bette unter denen vorhandenen Umständen, selbst mit Zustimmung des Be klagten, zu scheiden und solches mittelst Erkenntnisses auszuspre chen war. — Insofern nun über solches alles, woraus sich eine unleugbare Vernachlässigung der für dje Form des Protestes be stehenden gesetzlichen Vorschriften unverkennbar zu Tage legt, der Petent sich in der vorliegenden Neclamation beschwert, so dürfte das Ministerium des Cultus allerdings berechtigt gewesen sein, die Beschwerde des Reclamanten anzunehmen und das katholische Consistorium zu bescheiden, nach den Landesgesetzen und nament lich nach Vorschrift der Erl. Proceßordnung zu verfahren und auf die erhobene Klage auszufertigen. — Da solches gleichwohl nicht geschehen, im Gegentheil der Klägerin der Rechtsweg offenbar abgeschnittcn worden ist, welches auf keinem Fall geschehen darf, so ist der Reclamant wohl berechtiget, dießfalls die Unterstützung der Stande in Anspruch zu nehmen. Diesem zufolge gehet nun gegenwärtiges Separatvotum dahin: „Es möge die 2. Kammer unter vorgängiger Vereinigung mit der 1. Kammer Sr. königl. Majestät und königl. Hoheit ersu chen , das Ministerium des Cultus anzuweisen, das katholi sche Consistorium zu bescheiden, in der vorliegenden Sache den Landesgesetzen gemäß zu verfahren, und der Klägerin den Rechtsweg zu eröffnen." Ueber dieses Separatvotum äußert sich Referent Sachße fol gendermaßen: Das Separatvotum sagt, die v. Römer'sche Klage sei nicht inept, weil sie eine Geschichtserzählung, einen Rechts-
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