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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 186. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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2707 allein das ist noch nicht geschehen, und so lange dieß nicht ge-s ich des Abg. Bergmanns Vorschlag: bei der Negierung darauf schicht, muß man dem katholischen Consistorium nicht unrecht anzutragen, „daß das Decret des Consistoni als nicht ertheklt spricht, und in Bezug auf den Nechtspunct möchte ich die Fran zosen überhaupt nicht als Muster aufstellen. Die erläuterte Proceßordnung sagt aber ganz klar und bestimmt, daß, wenn ein Gericht ^ine Klage für grundlos halt, es dieselbe sogleich verwerfen kann, und braucht den Grund davon gar nicht anzu geben. Ich habe schon geäußert, daß ein Gericht sich nicht nach den Gesehen der Nachbarstaaten umsehen muß, es würde so gar dieß ein Fehler sein, und wenn er ferner meint, es hatte die Klägerin noch immer die Klage abandern können, so ist zu bemerken, daß die Klage sö beschaffen ist, daß sie nicht abgc- andert werden kann. Die Sache ist auch ganz einfach; die Per tentin sagt: Mein Mann ist zur Zuchthausstrafe verurtheilt, also scheidet mich lebenslänglich von Tisch und Bett, und dieses hat zur Folge, daß dem evangelischen Lheile nachgelassen wird, sich anderweit zu verehelichen. Allein da sie dieses ganz einfach hin gestellt, das katholische Consistorium aber den Satz nicht aner kennen konnte, so weiß ich nicht, wie an eine Veränderung der Klage gedacht werden kann. Ferner sagt v. Wiesand freilich, sie hatte nicht gewußt, daß ihr Mann so abscheuliche Grund- Trennung der Ehe gestattet, eine lebenslängliche Sonderung aussprechen würden, so stimme ich ihm mit voller Ueberzeugung bei, und es scheint auch der dafür von dem geehrten Abg. Axt aus der Fassung des 61., weil in solchem der Fallern der Mehrzahl gedacht sei, abgeleitete Grund diese Ansicht, welche auch in der den hohen Kammern jetzt vorliegenden, zwischen dem Cultus- und dem Iustizministerio in der Pompischen Sache stattgcfundenen Commnnication von dem erstem aus drücklich geäußert worden ist, zu unterstützen. Dagegen kann geben, wenn es nach den Rechten entschieden hat und man muß sich nicht dem Factionsgeiste hingeben, weil cs ein katho lisches Consistorium ist. . Abg. und Secretair Bergmann: Da der Referent die Sache so klar angesehen hat, daß keine Auslegung des Z. 61. stattfindet, so muß ich doch bemerken, daß die Interpretation eines Gesetzes weder irgend einer Gerichtsbehörde, noch auch hier dem katholischen Consistorio zusteht. Wenn es übrigens heißt: „den katholischen Grundsätzen nach," so ist damit nicht das ka tholische Consistorium gemeint, sondern die katholische Kirche im Allgemeinen, und nun ist nachgewiesen, daß die katholische Kirche dieses nicht annimmt, daß dergleichen Grundsätze auch in andern Landern existiren, wornach die Ehescheidung auch in an dern Fällen, außer dem Ehebrüche, stattsindet. Also hier ist eine Interpretation des Gesetzes versucht worden, welche dem ka tholischen Consistorio nicht zusteht; mithin glaube, ich aber auch, daß ein wiükührliches Verfahren hier vorhanden ist, daß man aber hier am allerwenigsten hätte den Rechtsweg verschließen sollen, und daher kann ich das, was Referent gesagt hat, nicht für rich- satze habe; wäre er ein Trunkenbold gewesen, so hätte man sa- tig halten, und wenn von einem Factionsgeiste gesprochen gen können, sie hätte ihn nicht heirathen sollen. Aber auch wird, so sind das Worte, welche sich nicht geziemen; denn ein das hat für das katholische Consistorium keinen Grund abgcben Zactionsgeist wird weder den Einen, noch den Andern in unserer können, 'von seinen Rechtsgrundsätzen abzuweichen; denn es Kammer leiten. lassen sich noch andere Vergehen als Veruntreuungen denken, wo! Referent: Die Ansicht muß ich berichtigen, daß der Abg. dennoch Nach katholischen Grundsätzen nicht die Scheidung statt behauptet, nach den Ansichten der katholischen Kirche sei das nicht findet, und also auf diesen Moment läßt sich nicht viel halten, allgemeiner Grundsatz, was das katholische Consistorium ange- Ein anderer Grund ist der, daß sie bei den Ständen Hilfe ge- nommen habe; allein die von demselben angezogenen Gesetze, sucht habe; allein das ist ihr nicht zu verargen, aber die Stände Mn Beweis seiner Behauptung, sind nicht Gesetze der katholi- müfsen die Grundsätze anerkennen, welche der Entscheidung zu Kirche, sondern Gesetze der angeführten Lander, nicht Grunde gelegen haben. Der Secr. Bergmann hat den §. 61. vaterländische Gesetze; denn die Grundsätze der katholischen angezogen und daraus abzulciten gesucht, daß das katholische» Kirche sind im kanonischen Rechte enthalten. Es steht der Consistorium hatte anzunehmen gehabt, daß in den Fallen, wo Staatsregicrung zu, auch in dieser Hinsicht die Grundsätze zu nach protestantischen Grundsätzen gänzlich geschieden werde, bei! ändern, aber bis jetzt ist es noch nicht geschehen. Ich habe ubri- dem katholischen Thcilc eine lebenslängliche Scheidung von gens den Secretair Bergmann auf keine Tisch und Bett statt finde; allein es ist nur Schade, daß im ^^^ct, eines Factionsgeistes beschuldigen wollen; man hat aber tz. 61. nichts davon enthüllen ist, was zu dieser Ableitung Ver- politische Seite angeregt, dieses hat allerdings etwa» Par- anlassung giebt. Es sind dabei ausdrücklich die Grundsätze der! teiisches, und das habe ich damit bezeichnen wollen. katholischen Kirche herausgehoben, und ich begreife nicht, wie i Staatsminister v. Müllcr: Wenn der geehrte Secretair man aus §. 61. herausdeuten kann, daß das katholische Consi-! Bergmann annimmt, es sei bei Abfassung des 61. des Man- storium hätte anders erkennen sollen. Wenn man eine Gerichts- dats vom 19. Februar 1827 von der Voraussetzung ausgegan- behörde einsetzt, so muß man ihr auch die Befugniß geben, den gen worden, daß die katholisch-geistlichen Behörden auch Rechten gemäß zu entscheiden. Ich habe schon geäußert, daß in andern Fallen, wo das protestantische Ehcrecht eine gänzliche das kanonische Recht das geltende in Sachsen ist, daß dieses sich aber klar ausdrückt, es könne nur wegen Ehebruch auf Lebens zeit geschieden werden. Da nun dem katholischen Consistorium kein anderes Gesetz vorlag, und auch kein anderes Gesetz gege ben worden ist, so weiß ich nicht, wie es anders als nach dem kanonischen Rechte, nach den Beschlüssen 'des tridentinischen Concilmms hätte urtheilen können. Ich will nicht leugnen, daß ein Gesetz in der Kammer vorgelegt und durchgebracht werden konnte, wornach auch in andern Fällen geschieden werden kann,
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