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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 197. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Bürgermeister Wehner: Der vorliegende §. zerfalle in 2 Lher'le. In dem ersten werde der Zutritt zu andem Versiche rungsanstalten verboten, in dem z w e i t e n würden hiervon Aus nahmen gestattet. Den ersten anlangend , so habe man schon in der 2. Kammer die Frage aufgeworfen, was denn mit denjenigen werden solle, welche schon mit andern Afsecuranzanstalten Ver trage abgeschlossen hatten. Man habe damals darauf erwkedert, daß die Regierung in Gemäßheit des §.94. die erforderlichen tran sitorischen Maßregeln durch Verordnung treffen werde. Man solle nun zwar glauben, es bleibe nachgelassen, die bereits abge schlossenen Contracte noch auszuhalten, indeß werde es doch sehr zur Beruhigung der Betheiligten dienen, es im Gesetze ausdrück lich auszusprechen. Er trage daher darauf an, dem §. noch folgen den Zusatz hknzuzufügen: „ES bleiben jedoch die bereits vor Er lassung des gegenwärtigen'Gesetzes mit ausländischen oder inlän dischen Privatversicherungsanstcilten in Beziehung auf Gebäude getroffenen Uebereinkommen bei Kräften." Bürgermeister Reiche - Eisenstuck: Zn der Hauptsache sei er mit dem verehrten Sprecher ganz einverstanden, allein da der „Zutritt" zu Privatanstalten nur untersagt sei, so scheine in diesem Worte schon die Beziehung des Zukünftigen und das Verbleiben in solchen Anstalten bis Ablauf der dermaligen Ver- stcherungszeit zu liegen. Der königl. Commissar v. Wietersheim: Der Antrag des Bürgermeister Wehner lasse sich zwar aus Gründen der Billigkeit und nach dem Grundsätze, daß ein Gesetz keine rück wirkende Kraft haben'solle, rechtfertigen, allein hier könne dieß so wenig unbedingte Anwendung leiden, als es bei der Nach steuer der Fall gewesen wäre. Dieser Antrag vereitele den gan zen Zweck des Gesetzes auf lange Zeit hinaus, denn es liege in der Natur der Sache, daß jeder Contract meist auf 7, 10 und mehrere Jahre abgeschlossen werde, und noch jetzt würden viele Contracte mit fremden Anstalten auf eine lange Reihe von Jah ren abgeschlossen werden, wie dieß seit der Vorlegung des Ge setzes bereits geschehen sei. Am besten bleibe es wohl, die Sache ganz in die Hande der Regierung zu legen, welche wohl die geeignetsten Auswege finden dürfe. Bürgermeister Wehner: Er finde in seinem Anträge etwas ganz Unbedenkliches, da diejenigen, welche zur Um gehung des Gesetzes Contracte abschließen wollten, dieß bereits schon längst gethan hätten, indem es bekannt sei, daß der neue Gesetzentwurf, die künftige Einrichtung der Jmmobiliarbrand-- kasse betreffend, schon längst vorliege; es erscheine ihm aber nvthwendig, denn gerade das erwähnte Verbot habe mancherlei Besorgniß hauptsächlich in Gegenden, welche durch Versicherung in Privatassecuranzanstalten interessirt waren, erregt. v. Po lenz: Mag man nun schon jetzt oder erst beim 94. Z. über diesen Gegenstand Beschluß fassen, mir kommt es nur auf Feststellung des Princips an. — Auch der verehrte Herr Regie- rungscommissar huldigt dem Grundsätze, daß ein Gesetz niemals rückwirkende Kraft haben solle, und seine Bedenken waren gegen den Mißbrauch gerichtet, der mit der ausgesprochenen Erlaub nis!, daß alle bisher mit ausländischen Versicherungsanstalten ge schlossenen Contracte vollkommen üvlaufen müßten, verbunden fein dürfte! Diesem zu begegnen und dennoch den Förderungen der Gerechtigkeit zu genügen, konnte man wohl das Auskunfts mittel wählen, zu bestimmen, daß nur diejenigen Contracte auf die Zeit ihrer Dauer als giltig anerkannt würden, in sofern sie z. B. vor dem 1. Jan. 1833 abgeschlossen worden. Da vor die ser Zeit das Publicum von den neuen Bestimmungen in Kennt- niß nicht war, kann auch niemand in Rücksicht derselben contra- hirt haben. Prinz Jo h ann: Wünsche man einmal einen bestimmten Termin festzusetzen, so halte er den 27. Febr. 1833 als den Tag, an welchem das Decret erlassen worden sek, für den passendsten. Von da an könne man annehmen, daß jeder mala ücko gehan delt habe. Bürgermeister Wehner sieht sich hierdurch beruhigt. Der königl. Commissar v. Wietersheim: Der vorge schlagene Ausweg sti zwar an und für sich sehr beachtungswerth, müsse aber doch, wenn er schon jetzt eingeschlagen werden solle, einiges Bedenken erregen, denn es sei keine Bürgschaft vorhan den, daß nicht manche Contracte zurückdatirt würden, was bei der fortlaufenden Verbindung, welche manche mit den Versiche rungsgesellschaften unterhielten, gewissermaßen selbst juristisch vertheidigt werden dürfe. Bürgermeister Reiche-Eisenstuck: Er glaube wohl, daß der Sinn, welchen er in dem Worte „Zutritt" gefunden habe, nicht so unrichtig sei, denn er finde keinen hinreichenden Rechts grund, aus welchem man den in Versicherung bei Privatge sellschaften bereits stehenden Personen vor Ablauf der Versiche rungszeit gebieten wolle, einen Vertrag,aufzuheben, den sie mit. Genehmigung des bisherigen Gesetzes eingegangen hätten. Auch komme es sehr darauf an, ob auch die Privatanstalten sich den Austritt gefallen lassen und nicht Ansprüche an die Versicherten machen würden? Einen wkllkührlichen Termin anzunehmen, von welchem aus die Versicherung ungiltig sein solle, halte er für rückwirkend und unzulässig, da es gleich sei, ob jemand am 31. Decbr. 1833 oder 2. Jan. 1834 versichert habe, wenn er über haupt nur dazu befugt gewesen sti. Wohl aber erlaube er sich, zU bemerken, daß durch Verordnung an die Obrigkeiten ja ohne Verzug die Bedeutung ergehen könne, neuerliche Versicherungen nur unter dem Vorbehalte anzunehmen, daß man sich gefallen lassen müsse, bei dem Erscheinen des Gesetzes dem Verbote aus gesetzt zu werden. Wenn der Regierungscommissar befürchte, es könne durch Zurückdatirung der Policen das Gesetz umgangen werden, so könne er diese Befürchtung nicht theilen, da ja schon bisher von der erfolgten Versicherung bei harten Strafen von den Agenten bei der Obrigkeit habe Anzeige gemacht werden müssen. Der königl. Commissar v. Wietersheim: Durch das bloße Anzeigen bei den Ortsobrigkeiten werde das Zurückdatiren nicht verhindert werden, indem die Contracte selbst nicht mit ein? gereicht werden müßten. Staatsminister v. Lindenau: Wenn weiter über diesen Gegenstand discutirt werden solle, sehe er sich veranlaßt, auf Verwandlung der Sitzung in eine geheime anzutrageN.
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