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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 198. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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sigsten abbrennten, was für die Anstalt meistens sehr empfind liche Verluste mit sich führe. Endlich aber viertens würden sich durch Annahme des Gesetzvorschlages alle vom Bürgermeister Wehner bei dem ersten Theile des vorliegenden angeregten Bedenken erledigen. Die Fabrikbesitzer hielten die Zuziehung ihrer Gebäude zu der Brandversicherungsanstalt, wenn sie durch Zwang geschehe, für eine Ungerechtigkeit, und würden sich viele erlauben, das Gesetz auf irgend eine Weise zu umgehen. So sei es doch sehr zu wünschen, die entstehenden unangenehmen Collisionen und oft langwierigen Untersuchungen vermieden zu sehen. Dieß aber werde einzig und allein durch den Gesetzvvr- schlag erreicht. v. Deutrich: Die Deputation habe gewiß nicht verkannt, welche besondere eigenthümliche Verhältnisse bei den Fabrikgebäu den einträten, und Alles, was sich für die Exemtion derselben anführen lasse, sei von der Deputation erwogen worden. Wenn sie sich aber für den Beschluß der 2. Kammer erklärt habe, so sei es deshalb geschehen, weil nicht abzusehen, wie weit der Aus druck: „Fabrikgebäude" führen werde, wie dieß bereits im Be richte bemerkt worden sei. Dann aber habe die Deputation geglaubt, daß durch die Cession der Brandvergütungsgelder, wie von ihr in Antrag gestellt worden, die Fabrikbesitzer im Falle eines Brandunglücks vor dem in den Motiven bezeichneten Nach- theil geschützt würden. Man habe zwar jetzt den Vorschlag ge macht, die Bezeichnung der Grenze der Exemtion der Behörde zu überlassen. Allein dadurch scheitle ihm denn doch zu viel in das Ermessen der Commission gesetzt zu werden, und übrigens würde auch selbst die Behörde wahrscheinlich keine charakteristische Schei dung aufsinden können, wie sich schon jetzt zeige. Der Einbau einer Wohnung werde auch kein Merkmal abgeben mögen, da doch fast in allen Fabriken ein Aufseher oder Hausmann wohne. Trete man nun dem Verhältnisse der Fabrikbesitzer näher, so fei wohl sehr richtig in den Motiven bemerkt, daß die Gebäude mehr als ein Ueberbau zu betrachten wären. Das Innere, das Mo biliar, sei in der Regel die Hauptsache. Hier sei aber den Fabrik besitzern volle Freiheit gewährt, sich beliebig gegen Brandschäden zu versichern. Würde nun der Ueberbau .mil Z- versichert, so sei er überzeugt, wie die Sache sich so gestalten werde, daß die Fa brikbesitzer gegen andere Hausbesitzer keinen Grund zu einer Klage haben würden. Was den Wiederaufbau anlange, so werde durch den Vorschlag der Deputation bei dem Z. 80. das Interesse der Fabrikinhaber ausreichend berücksichtigt. Uebrigens müsse man doch nicht das Princip des vorliegenden Gesetzes aus den Augen verlieren, das Privatinteresse dem allgemeinen unterzu ordnen. Bürgermeister Reiche - Eisenstuck: Als Bewohner einer der lebhaftesten Fabrikgegenden des Vaterlandes könne.er sich den geehrten Sprechern, welche für die unbedingte Erfüllung der Wünsche der Fabrikanten und für den Gesetzentwurf gestimmt batten, nur dankbar bezeigen. Allein er vermöge nicht, seine Ueberzeugung zu verleugnen, um die, Particularinteressen über die höhcrn Rücksichten auf das allgemeine Interesse zu stellen, und so müsse er sich gegen die Anträge mehrerer Fabrikanten er klären, wenigstens in dem Umfange, wie sie vorgebracht worden wären. Eine gänzliche Ausnahme der Fabrikgebäude von der neuen Anstalt werde er . für eine Inconsequenz, einen Verstoß gegen das einmal angenommene Princip erkennen. Ueber den Gesichtspunct, aus welchem er das ganze Gesetz betrachte, habe er sich bereits ausgesprochen. Er halte es für ein Werk gebiete rischer Nothwendigkeit in Bezug auf Beförderung hochwichtiger Staatszwecke, Harten und Zwang enthaltend, die sich nur da durch rechtfertigen ließen, wenn man sich möglichst den Vortheilen zu nahern-suchs, welche Privatanstalten bieten. Aber desto gc-_ rechter sei es, dass auch alle Staatsbürger diesem Zwange un terliegen oder keiner; jeder an dem Institute Theil nehme, wel ches zugleich eine Unterstützungsanstalt sei. An die Spitze seines. Zwecks stelle der Staat die Verhütung des Entstehens von Cadu- citäten im Lande. Dagegen sei ein hauptsächlicher Wunsch der Fabrikanten, und zwar ein sehr gerechter, auf Erhaltung ihrer Versicherungsquote gerichtet, im Falle die eigenthümlichen Ver hältnisse des Fabrikwesens ihnen nicht gestatten sollten, selbst wieder aufzubaucn. — Durch den Vorschlag der Deputation ließen sich beide Zwecke zugleicherreichen, und es werde auch in solchen Fällen dem Fabrikbesitzer seine Versicherungsquote fast ganz gewährt werden, wenn man letztem; gestatte, dieselbe an Neubauer im Lande ganz oder auch theilweise zu cediren und ihn nur der minder beträchtliche Verlust durch einen dem Cessionar zu gebenden Rabatt träfe. Schon bisher habe ein dergleichen Ce- diren an einzelnen Orten selbst, was direct nicht verboten gewe sen sei, häufig startgefunden, wenn der Abgebrannte selbst keine Lust bezeugt habe, wieder aufzubauen. Er glaube, daß sich durch merkantklische Verbindungen bei einer so gewährten Aus dehnung auf das ganze Land dergleichen weit leichter möglich machen würden, als bisher. Der unbefangene Fabrikbesitzer, welcher keine Begünstigung vor andern, aber nur billige Rück sicht auf die Eigenthümlichkeiten eines so ehrenwerthen Pfeilers der Staatswohlfahrt fordere, werde sich dadurch, wenn nicht befriedigt, doch beachtet fühlen, und erwägen, daß in Folge jener Ausnahme eine Menge anderer aus gleichen Gründen gleiche Begünstigung in Anspruch nehmen würden. — Dem Vorschläge des Prinzen Johann, so wohlmeinend er sein möge, den Begriff der Fabrikgebäude dadurch festzustellen, daß darunter solche Ge bäude zu verstehen seien, wo keine Wohnung eingebauet, könne er nicht beitreten. Fast in jedem dergleichen Gebäude befinde sich wenigstens eine Hausmannswohnung, und es werde dadurch eine größere Beschränkung hinein kommen, als das Gutachten der Deputation beabsichtige. Wenn Bürgermeister Wehner alle Beurtheilung der einzelnen Fälle auf das Ermessen der Be hörde stellen wolle, so erkläre er sich unbedingt gegen einen sol chen Beschluß. Ermessen sei und bleibe in einem konstitutio nellen Staate ein fatales Wort. Daß die Zuflucht zum Ermes sen nur die Folge unabwendbarer Nothwendigkeit und Mangels an andern Auswegen sein könne, darüber walte bei dem glückli chen Einverständnisse zwischen Regierung und Ständen kein Zweifel ob. Oft sei dieser Grundsatz Seiten der Negierung aus gesprochen worden, und der Stände Pflicht sei es, so weit nur irgend möglich das Ermessen zu vermeiden. Dieser Nothfall sei hier nicht vorhanden, und der Vorschlag der Deputation gebe das
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