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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 198. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Schocksteuer - Einnehmer vertreten und gegen die Rechtsregel, daß contrahirendeTheile dritten Personen in einem Vertrage keine Verpflichtungen mit Erfolg aufzulegen vermögen, eine nie bewil ligte, aus Vertragsverhaltnissen Anderer hervorgehende Last tra gen sollten. — Die Geschichte und die Resultate einzelner Steuer revisionen beweisen, daß durch das zus subooUevtrmcli der Patri- monialgerichtsobrigkeiten von diesen häufig Gelegenheit genom men worden ist, durch Kauf oder sonst acgukrkrte steuerbare Grundstücke zu ihren Rittergütern zu ziehen, die Steuerlast aber von diesen auf die Ortscommun zu walzen. — Wollte man nun jetzt, wo durch eine neu einzuführcnde Grundbesteuerung jede Möglichkeit zu dergleichen Unbilligkeiten benommen werden wird, das M snbcvUeoirrntl! den Patrimonialgerichtsobrigkciten neh men; so würde dieses leicht bei dem Publico die Ucberzeugung er wecken, daß eben wegen'Eintritts der Unmöglichkeit, künftig wie derum besteuerte Gründstücke an sich zu ziehen, milden Steuern aber die Communen zu belasten, von den Rittergutsbesitzern dis» ses Recht der Steucreinnahme aufgegeben werden soll. Das Verhältniß der Stadträthe wegen Vertretung ihrer Schocksteuerrinn»Hiner ist von Neuern durch Z. 182. der Städte ordnung bestätigt worden. Eine Aufhebung der oben bezeichne ten Gesetze ist bis jetzt gleichfalls nicht erfolgt, mithin sind diesel ben auch fernerhin ohne Zuthun der städtischen Ccmmunen zur Vertretung jener Einnehmer verpflichtet. — An dcnBerathun- gen derKammer hat übrigensimmcr der Grundsatz sich ausgespro chen, daß ohne Vergütung zum Nachtheile Anderer Niemanden ein Recht entzogen, Keinem eine Last entnommen werden könne; I wollte man daher jetzt den Patrimonialgerichtscommunen die Last der Vertretung der Steuereinnahme aufbürden, so würden die I Ortsobrigkeiten denselben zuvörderst eine für ihre Befreiung von dieser Last zu leistende angemessene Entschädigung zu gewähren haben. - Zn wie fern indcß solches schwerlich zur Ausführung gelangen möchte, aus der andern Seite übrigens es als eine Un gerechtigkeit erscheinen würde, die ohncdieß beschwerten, unter Patrimonialgerichtsbarkeit stehenden Communen zur Begünsti gung der bis jetzt befreiteren Rittergutsbesitzer mit neuen Lasten zu belegen, in so fern kann sich die Deputation mit diesem drit ten Theile des Gesuches derPctenten durchaus nicht conformiren. Indem die Deputation sich schließlich auf alles Vorbesagte noch mals bezieht, schlägt sie der Kammer vor: 1) Zn Bezug auf die ersten Gesuchtheile der Antragsteller in Verbindung mit der 1. Kammer bei höchster Behörde darauf anzutragen, daß alle bereits begonnenen und fortgesetzten Steuerrevisionen unter Orts- oderGerichtscommun sistirt und Anordnungen zum Beginn neuer, solcher Revisionen bis zur Verwirklichung der neu eingeführt werden sollenden Grund- steuervcrfassung nicht erlassen werden möchten; 2) Den zweiten und dritten Theil des Gesuches der Petenten aber aus den oben angeführten Gründen als ungeeignet zurück zuweisen. Staatsminister v. Ze sch au: Ach mag nicht in Abrede stellen, daß mehrere zum Lhcil begründete Beschwerden über die Steuerrevisionen zur Kenntniß der Regierung gekommen sind, und es istdaher eine der ersten Handlungen des Ministcriumsge- wescn, höhern Orts anzutragen, daß den frühern Anträgen der Stände entsprochen werde. In Folge dieser Anträge ist die von der geehrten Deputation ungezogene Verordnung vom 14. Dec. 1831 erlassen worden. Es sind nämlich am Schlüsse dersel ben die Steuerrevisionen nur da Vorbehalten »vordem, wo sel bige zur Errichtung neuer und Beendigung älterer Cataster noth- wendig sind. Es hat diese Verordnung auch die Folge gehabt, daß von den damals anhängigen 198 Steuerrevisionen 58 sistirt, 39 davon vollkommen beendigt, und bis zum I.Juli 1833 noch 101 Steuerrevisionen gangbar geblieben sind. Auch haben selbige sich immittelst vielleicht abermals bis auf die Hälfte ver mindert. Bemerken muß ich, daß davon 51 in den vormals stiftischen Ortschaften anhängig sind, weil dort keine Cataster vorhanden waren. Der Antrag der geehrten Deputation, ^die Revisionen gänzlich abzustellen, scheint zu weit zu gehen, da schon das Möglichste in dieser Beziehung geschehen ist. Denn wenn auch ein neues Steuersystem zur Anwendung kommt, so ist es doch auch dann gewiß nicht überflüssig, überall die älteren Steuercataster in Richtigkeit zu haben, da es für die neue Grundbesteuerung von Interesse ist, zu wissen, ob und wie hoch ein Grundstück bisher besteuert war. Es tritt aber auch noch ein zweiter Fall ein, welcher weniger im Interesse der Re gierung als der Besteuerten liegt. Es entstehen nämlich vielfa che Differenzen unter den Interessenten selbst, namentlich wegen der Quatember. Die Regierung hat in so fern kein Interesse dabei, als das Drtsquatemberquantum feststeht; indeß muß es doch einen Weg geben, derartige Streitigkeiten zu erledigen, und dazu dienen die Steuerrevisionen. Es liegen dem Finanz- Ministerio auch mehrere derartige Anträge vor. Es ist im Be richte bemerkt worden, in welchem Sinne man die betreffende Stelle der Verordnung zu verstehen habe, und es unterliegt keinem Zweifel, daß die von der Deputation aufgestellte Ansicht die richtige sei; denn es ist ausdrücklich ausgesprochen, daß es bei dem Ende des Jahres 1830 gangbar gewesenen Schock- uud Quatemberquanto bewenden solle. Abg. Sachße findet gleichfalls den Antrag auf gänzliche Aufhebung bedenklich und bemerkt, daß nur noch da, wo fer ner nicht herauszukommen sei, Revisionen stattfanden, auch seien sie nichr mehr so kostspielig, und die Fälle, wo sie noch fortgesetzt würden, seien in der Lhat so dringend, daß man sie nicht aufschieben könne. Wenn man zudem annehme, daß noch mehrere Jahre vorüber gehen werden, bis das neue Steuer system eingeführt werde, so werde sich immer noch mehrmals die Nothwendigkcit einer Revision Herausstellen, und in dieser Hin sicht glaube er, daß man es bei der Verordnung vom 14. Decem- ber 1831 belassen könne. Er sei überzeugt, daß das Finanz-. Ministerium stets darauf sehen werde, daß nach dieser Verord nung genau gegangen würde. 'Abg. Atenstadt stimmt mit den Ansichten überein, stellt aber die Frage auf, wem die Kosten zur Last fallen sollten, wenn es sich um Errichtung neuer oder Berichtigung älterer Steuer-Cataster handele. Abg. Sachße entgegnet, daß in einem Gesetze von 1831. bestimmt sei, es sollten solche Steuerrevisionen, welche nicht durch die Differenzen der Parteien veranlaßt worden seien, aus der Staatskasse getragen werden, und demnach hätten die Par? teien nur dann, wenn die Revisionen aus ihre Veranlassung ge schehen, die Kosten zu tragen.
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