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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 187. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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^ine doppelte Catastration werde nicht in allen Fallen nöthig ? sein, Falls sie aber durch eine längere Verzögerung des AuS-i baues verzögert werden solle, so genüge der beregte Vorschlag, und führe keineswegs eine Vermehrung der Geschäfte der Be hörden herbei. v. Deutlich: Er würde sich ebenfalls nicht für die im Berichte in Antrag gebrachte Bestimmung erklärt haben und zwar aus den von dem königl. Regierungscommiffar angeführ ten Gründen; indcß sei er besonders dadurch zum Beitritt be wogen worden, daß'mehrere Mitglieder der Deputation es ausdrücklich hervorgehoben hätten, wie es sehr häufig jetzt der Fall sei, daß solche unter das Dach gebrachte Gebäude oft Jahre lang unansgebaut blieben, indem der Besitzer sich nur eine nothdürftige Wohnung aufbaue. Da aber von Sei ten des königl. Regierungscommiffars versichert werde, daß diese Falle doch nur als Ausnahme zu betrachten wären, so dürfte der letzte Satz facultativ zu betrachten sein. Der königl. Commifsar v. Wietersheim: Man möge bedenken, wie viel durch die Erlaubniß, die Verpflichtung zur Versicherung erst mach beendigtem Aufbaue -es Gebäudes zu ge statten , in die Willkühr pes Hausbesitzers gesetzt werde, der natürlich dessen Catastration so viel als möglich zu verzögern su chen werde. Er werde dann leicht einen nicht so unumgänglich nöthigen Lheil des Hauses unausgebaut lassen, um nur immer die Ausrede des Nichtausbaues für sich zu haben. Die Fassung der 2. Kammer sei sehr cmpfehlungswerth, nach ihr müsse jedes unter Dach gebrachte Gebäude versichert werden, und dieß halte er auch für den treffendsten Zeitpunkt. Die Anstalt werde hier durch nie.benachtheiligt, sie müsse stets nur den wirklichen Ver lust vergüten. Prinz Iohann: Im Materiellen stimme er dem Vorschläge des v. Potenz bei. Rur einige formelle Bedenken erlaube er sich dagegen noch zur Sprache zu bringen. Die Frage anlangend, zu welchem Zeitpuncte versichert werden solle, so sei hierbei so wohl das Interesse des Versichernden, als auch das der Anstalt ins Auge zu fassen. Ersterem müsse daran gelegen sein, nicht mehr zu versichern, als er im Falle eines Brandes seines Hauses Entschädigung zu erwarten habe; letztere hingegen habe nicht mehr zu vergüten, als eigentlich zu Schaden gekommen sei. Der Gesetzvorschlag verlange die Angabe des vollen Werthes des zu erbauenden Hauses, welcher doch nach dessen Vollendung nicht gut ermittelt werden könne. Von vorzüglicher Zweckmäßig keit bleibe es daher, die zeitigere Versicherung dem Bauenden zu überlassen, wodurch zugleich die Behörden nicht zu sehr mit Ar beiten belastet werden würden, was nach dem Vorschläge der De putation unvermeidlich sei. Durchaus nöthig aber werde eine Bestimmung darüber, zu welchem Zeitpuncte die Verpflichtung zur ersten, oder im Fall einer schon vor beendigtem Ausbau vor ausgegangenen Versicherung, zur vollen Versicherung eintrete. Hier könne man nun wählen zwischen demjenigen Zeitpuncte, wo der Ausbau vollendet sek, und demjenigen, wo das Haus bezo gen werde. Besonders letzterer Maßstab scheine ihm der richtige zu sein, da durch ihn wohl am meisten einer willkührlichen Verzö gerung vorgebeugt werden dürfe. Zu dem Ende beantrage er, dem ersten Satze des Polenzischen Vorschlags folgenden Nachsatz beizufügen: „ Wenn auch der völlige innere Ausbau des Gebäu des erfolgt ist, oder dasselbe bezogen wird, muß jedenfalls die Werthsangabe und Anmeldung oder beziehentlich eine nachträg liche Ergänzung der Versicherung binnen 14 Tagen bewirkt werden." v. Polenz: Man sage allerdings, daß der Ausbau der Ge bäude immer so viel möglich zu verschieben gesucht werde. Er selbst könne nun nicht leugnen, daß Fälle der Art vorkämen, da er oft Gelegenheit habe, in der Gegend seines Wohnortes solches zu beobachten, und er fühle die Lücke in den nöthigen Bestimmun gen; indeß scheine sie ihm nicht glücklich durch den fraglichen Z. ausgefüllt, und er halte den Zeitpunct des Bewohnens für ein richtigeres Kriterium, als den des Hebens, weil eine der Haupt- grundlagen der Anstalt die sei, Jedem, der eine eigene Wohnung besitze, und sie durch Feuer verliere, zur Wiederherstellung zu verhelfen. Brenne daher ein zwargehobenes, jedoch nicht bezogenes Gebäude vor der Werthsangabe ab, so trage der Erbauer nicht nur ganz allein die Schuld des Verlustes der Unterstützung, son dern es sei auch hierdurch niemand obdachlos geworden, und die staatspoliceiliche Rücksicht nicht verletzt. Der Antrag des Prinzen Johann wird hierauf hinreichend unterstützt. Bürgermeister Ritt erst ädt: Er müsse sich für die Fassung der 2. Kammer verwenden. Wenn es die Pflicht der Anstalt sei, selbst die Besitzer noch nicht ausgebaueter Häuser vor Feuer sicher zu stellen, so dürfe es andererseits nicht in die bloße Will kühr der Bauenden gesetzt werden, die Versicherung bis über die Bedeckung des Hauses mit einem Dache zu verzögern. Al lerdings könne die Versicherung des unvollendeten Gebäudes nur nach dessen zur Zeit der Versicherung befundenem wahren Werthe in Anschlag gebracht werden. Dann werde die Bestim mung des tz. 27. Platz ergreifen, und eine Veränderung der Angabe erfolgen müssen, in so fern das versicherte Quantum nach vollendetem Ausbaue nicht mehr zwischen und A des vol len Werthes betrage. Eine neue Catastration werde aber dann sich nicht nothwendig zeigen, wenn die Versicherungssumme in nerhalb dieses Maßstabes sich verhalte. In diesem Sinne bean trage er noch die Beifügung folgender Worte zu dem beantrag ten Zusatzparagraphen: „ Nach vollendetem Ausbaue des Ge bäudes kommt die Bestimmung des tz. 27. in Anwendung." Bürgermeister Hübler: Dieser Vorschlag scheine ganz conform mit der Fassung der Deputation zu sein, erledige sich also. Hierauf wird der Nitterstädt'sche Antrag nicht unterstützt. Bürgermeister Ritterftädt: So wünsche er nun wenig stens in der Fassung der Deputation nach den Worten: „erfolgt ist, muß" hinzuzufügen: „ so weit nöthig (tz. 27.)". Dieß wird ausreichend unterstützt. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Verantwortliche Redaktion. v. Gretsche!.
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