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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 200. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Beitragsquote des Orts abgeschrkeben. Wird eine Caducität nach der Zeit wieder aufgebaut, so treten die für Neubaue ge gebenen Bestimmungen ein." — 0. Weber: Der tz. sei ihm nicht klar genug. Es heiße daselbst: Wenn Gebäude in die Caducität verfielen, so würden dieselben bis zum nächsten Termine von dem Excurrens bei der Brandversicherungskasse übertragen, hernach aber aus der Repartition weggelassen. Hiernach scheine es, als ob auch verlassene und unbewohnbar gewordene Häuser Summen aus der Brandkasse zu erwarten hatten, wenn sie abbrennten. Ueberhaupt aber sei das Wort Caducität in der Kammer von mehreren Seiten so gebraucht worden, daß auch verfallene un bewohnbare Hauser darunter zu verstehen gewesen, welche ihre Bewohner hatten verlassen müssen. Der könkgl. Commissar v. Wietersheim: Unter dem Worte: „Caducität" verstehe man eine Brandstelle, welche wirklich nicht mehr bebaut sek, also auch nicht versichert zu wer den brauche. Hierauf wird §. 53. nach der Fassung der 2. Kammer ein stimmig genehmiget. tz. 54. spricht von der Anzeige über vorgefallene Brände (s. dens. Nr. 150. d. Bl. S. 1184.). . Die Deputation erinnert: Es ist nicht zu verkennen, daß der vorliegende Gesetzent wurf sehr viele Bestimmungen enthalt, welche mehr auf dem Wege von Verordnungen an die Behörden gebracht, als in ein Gesetz ausgenommen werden zu müssen scheinen; namentlich ent halt der, mit dem 54. Z. beginnende IV. Abschnitt des Gesetzes mehrere dergleichen Bestimmungen, die sich fast ausschließend auf das, von den Behörden zu beobachtende Verfahren beziehen, und es würden sich z. B. die ZZ. 54.55.64.70. 81.82. und 83. passender in eine dergleichen Verordnung aufnehmen lassen. — Anderer Seits ist jedoch nicht zu leugnen, daß bei einem Gesetze, welches in so naher Beziehung zu den materiellen Interessen eines großen Theils der Staatsbürger steht, es sehr wünschenswerth sein muß, daß auch die Vorschriften, die man als zur Ausfüh rung desselben für nothwendig erkennt, mit in das Gesetz ausge nommen werden, zu dessen Vervollständigung sie unbezweifelt gehören. Solche Bestimmungen, die aber eine reine Instruction für die Behörden sind, und auf das Verhältniß der Theilnehmer zur Anstalt selbst gar keinen Bezug haben, hielt die Deputation allerdings nicht zur Aufnahme in das Gesetz geeignet; sie vermag deshalb nicht, den von der 2. Kammer auf den Vorschlag ihrer Deputation genehmigten Zusatz, Inhalts dessen die Ortsbehör- den hier ausdrücklich angewiesen werden sollen, bei diesen Erör terungen auf den etwaigen Verdacht böslicher Brandlegung und auf etwa vrrgekommene Fahrlässigkeit ihr hauptsächliches Augen merk zu richten, zu empfehlen, glaubt vielmehr, daß dieser 54. Z., so wie er im Gesetzentwurf enthalten, anzunehmen sein möchte. Dieser tz. wird einstimmig nach der Fassung des Gesetz entwurfes genehmiget. §. 55. betrifft die Besichtigung des Brandschadens (s. dens. a. a. O.). Die Deputation bemerkt hierzu: Zu Vermeidung von Kosten und Zeitaufwand scheint die Adhibirung von Baugewerken dann füglich ganz wegfallen zu können, wenn sich sofort durch den Augenschein unzweifelhaft er stirbt, daß em Gebäude bis auf den Grund niedergebranm ist; die Deputation empfiehlt daher, im Einverständniß mit dm Be schlüssen der 2. Kammer, die Weglassung der Worte: „durch verpflichtete Baugewerke" auf der 5. Zeile, und am Schluß des Z. die Hinzufügung der Worte: „und hat, dafern nicht die Ge bäude bis auf den Grund niedergebrannt sind, dabei verpflichtete Baugewerken zuzuziehen." — Jedenfalls liegt auch in diesen Worten das, den Obrigkeiten vielleicht in einem oder dem andern Falle wünschenswerthe Befugniß, zu dergleichen Besichtigungen auch andere Baugewerken, als die des betreffenden Orts, zuzu ziehen. v. Carlowitz: Er fei km Allgemeinen mit der Deputation einverstanden, nur darüber wünsche er eine Erläuterung, ob em Haus auch dann als bis auf den Grund abgebrannt und der Schaden für total zu erachten sek, wenn die unterirdischen Räu me, als Keller u. dergl. ganz zerstört worden seien. Er müsse dieses verneinen, denn es sei doch unbezweifelt, daß gänzlich neu aufgeführte Gebäude weniger Kosten erheischten, als wo die unterirdischen Räume destruirt worden seien. Secr. Hartz: Der Keller und die Grundlage des Hauses sek doch ohnehin feuerfest, und diese könne man wohl nicht als mitversichert betrachten. Referent: Allerdings. Auch bisher habe man bei Taxa tionen von Brandschäden nur das über der Erde Befindliche in Anschlag gebracht. Secr. v. Zedtwitz: Diese Frage sei auch schon in der 2. Kammer zur Sprache gekommen. Er seines Ortes müsse den beiden Sprechern vor ihm beitreten. Zugleich aber beantrage er, statt des Wortes „Baugewerken" nur „Gewerken" zu setzen, wie man dieß schon an andern Stellen bereits gethan habe. Dieß findet hinreichende Unterstützung. Bürgermeister Wehner: Er erkläre sich für den Gesetzent wurf. Außerordentlich schwer falle es ost dem Sachkundigsten, zu beurtheilen, ob ein Brandschaden für total zu halten sei oder nicht. Referent: Allerdings kamen wohl Falle vor, wo die Bau gewerken den Schaden für total erkennten, wo doch jeder Laie das Gegentheil finden müsse. Bürgermeister Reiche-Eisenstuck: Er könne sich mit diesen Ansichten nicht vereinigen. Stehe noch das Mauerwerk, so sei der Schade nicht total, und der fragliche Fall gar nicht vor handen. Sehr häufig aber brennten hölzerne Häuser ohne stei nernes Erdgeschoß bis auf den Grund nieder, wozu sei da noch Zuziehung der Gewerken nöthig, was jedes gesunde Auge bemer ken könne. Man müsse doch Kosten und Weirläuftigkeiten ab schneiden, wo es nur irgend möglich sei. v. Deutrich: Er erkläre sich für die Fassung der 2. Kam mer , nach ihr bleibe ja immer die Zuziehung von Gewerken frei gestellt. Wenn ein nicht massives Haus völlig abbrenne, mithin kein Mauerwerk mehr stehe, so bedürfe es doch wohl nicht erst des Ausspruchs der Baugewerke, daß der Brand total sei. Wenn aber noch Mauerwerk oder sonst ein Theil des Gebäudes stehen geblieben, so könne und werde die Obrigkeit nicht dep Brand als total erklären, sondern müsse die Baugewerken befragen. Aller dings könne aber dann der Fall eintreten, daß letztere doch den ! Brand für total hielten, weil das Ueberbleibsel nutzlos sei. Dar- ! aus folge aber nichts gegen den Satz der 2. Kammer.
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