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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 200. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Der Z. 55. wird hierauf nach der Fassung der 2. Kammer mit der vom Secr, v. Zedtwitz beantragten Abänderung ein stimmig genehmiget. tz. 56. betrifft die Würderung des Brandschadens (s. densel ben a. a. O.). Das Deputationsgutachten sagt: Die jenseitige Kammer hat im Einverständniß mit ihrer De putation anerkannt, daß einerseits eine große Härte für die Teil nehmer am Institut, andererseits aber zugleich auch Anlaß zu Besorgnissen wegen Benachteiligung der Kaffe darin liege, wenn nach dem Inhalt des Gesetzentwurfs bei Ermittelung und Fest stellung der Partialschäden nur nach Sechstheilen gerechnet wer den solle. Sie hat sich deshalb dafür erklärt, daß die Gewerken auszusprechen hätten: „wie viel Zwölftheile der Schaden be trage." Die Deputation glaubt, daß den eben angeführten Bedenken noch weit vollständiger abgeholfen werden könne, wenn die Bestimmung des Schadens durch die Gewerke gar nicht an bestimmte Bruchtheile gebunden würde. Gelingt es, ihnen ganz deutlich zu machen, nach welchem Maßstabe sie den wirklich vorhandenen Schaden zu berechnen haben, so bedarf es weder, daß die gefundene Größe desselben in Sechstheilen oder Zwölfthei len ausgesprochen werde, noch laßt sich ein Grund absehen, wes halb bald die Brandbeschädigten, bald die Brandkasse dadurch in Vortheil oder Nachtheil kommen sollen, daß nicht auch eine Schätzung nach andern, mitten innenliegenden Werthsquoten stattsinde, und mithin bald mehr, bald weniger, als der erlittene Brandschaden wirklich betrug, vergütet werden soll. Jener Maßstab, nach welchem der erlittene Brandschaden berechnet werden muß, kann nun aber kein anderer sein, als: dasQuo- talverhältniß des abgebrannten Lheils des Gebäudes zu dem stehen gebliebenen; die Art und Weise, wie dieses aufzusinden ist, wird ein Beispiel am deutlichsten darstellen: Man nehme an, daß ein vom Feuer beschädigtes Gebäude zu seinem völlig neuen ' Aufbau nach seinem Zustande vor dem Brandschaden die Summe von 1200 Thlrn., und der noch stehen gebliebene Theil desselben, wenn er ebenfalls abgebrannt wäre, einen. Aufwand von 200 Thlrn. erfordern würde. Verhalt sich nun diese Summe zum Ganzen, wie A: I, so folgt daraus, daß der Eigenthümer, wenn sein Gebäude mit 600 Thlrn. versichert war, 500 Thlr. Brandentschädigung zu erhalten hat. Diese Ermittelungsart ^des Partialbrandschadens ist dieselbe, die nach den zeitherigen ge setzlichen Vorschriften bestand; auch die 2. Kammer hat sie als die einzig richtige und einfachste anerkannt, und die Deputation muß dieser Ansicht aus voller Ueberzeugung beitreten. Haben die zeit herigen Taxationen der Gewerken mitunter zu sehr auffallenden und, unter ähnlichen Verhältnissen, sehr unter sich abweichenden Resultaten geführt, so kann, wenn man nicht die gröbste Unfä higkeit oder Gewissenlosigkeit der betreffenden Gewerken anneh men will, der Grund davon lediglich darin gelegen haben, daß ihnen jene gesetzliche Bestimmung nicht gehörig deutlich gewesen ist; denn, daß sie nicht im Stande sein sollten, die Kosten des neuen Ausbaues eines Gebäudes genau anzugeben, dessen Be schaffenheit, vor dem Brand, ihnen entweder selbst noch deutlich vorschwebt, oder über dessen Umfang und Zustand sie sich durch Befragung bei der Localobrigkeit, den Bewohnern der Nachbar häuser und sonst sofort die nöthigen Notizen werden verschaffen können, das kann doch wohl ohnmöglich angenommen werden. — Nach allem Diesen beantragt nun die Deputation folgende Fassung des 56. Z.: „Hierbei ist festzustellen und auszusprechen, ob das Gebäude „völlig abgebrannt und zerstört, der Schade also für total zu „achten, oder ob nur ein Theil desselben beschädigt ist. In „diesem letztem Falle hat nicht das-Verhältniß der Reparatur kosten zu dem Assecurationsquanto, sondern vielmehr das „Verhältniß dieser Kosten zu dem Aufwande, welcher, um das „ Gebäude in seiner bisherigen Einrichtung von Grund aus „aufzuführcn, erforderlich sein würde, die Größe des.Partial schadens zu bestimmen, und cs ist hierauf die Erörterung zü „richten." Wenn überdem die 2. Kammer, dem Antrag ihrer Depu tation entsprechend, in die ständische Schrift den Wunsch aufneh men will, „die hohe Staatsregierung möge in der, wegen der „Brandschäventaxationen zu erlassenden Instruction an dieGe- „ werken oder sonstigen Taxatoren, diese besonders mit dahin an- „ weisen lassen, daß von ihnen vor Bewerkstelligung der Taxation „ sich aus den in den Catastern enthaltenen Beschreibungen über „die Größe, den Umfang und die übrige Beschaffenheit des Ge- „ bäudes, sowohl durch Erkundigung bei den Nachbarn, Gerichts- „und andern zuverlässigen, mit dem eingeascherten Gebäude be- „ kannten Personen sorgfältig und verantwortlich über die zu tan kenden Objecte sich die nöthige Kenntniß verschafft werde." So scheint der Beitritt zu diesem Anträge sehr empfehlenswert^ da seine Gewährung gewiß dazu dienen würde, den Taxationen der Baugewerken möglichste Zuverlässigkeit und Sicherheit zu verschaffen. Es wird sowohl der Antrag der 2. Kammer hinsichtlich der Ermittelung der Größe des Gebäudes vor eingetretener Feuers brunst, so wie die von der Deputation beantragte Fassung ein stimmig genehmigt. Die ZZ. 57—60., welche von den Totalschaden, den Par tialschaden sowohl bei Versicherungen mit Ausschluß, als auch bei Versicherungen mit Einschluß des Mauerwerks handeln (s. d. Nr. 151. d. Bl. S. 1187.). Diese Z§. werden von der Kammer einstimmig, so wie sie sich im Gesetzentwürfe befinden, bei behalten. Z. 61. (s. dens. Nr. 151. d. Bl. S. 1188.) Das Deputationsgutachten lautet: Bei der Nedaction dieses §. dürfte auf den Inhalt des 5. Z. Bezug zu nehmen sein, da dieser im Allgemeinen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen für ein durch Einreißen beschädigtes, oder gänzlich niedergerissenes Gebäude Entschädigung gewährt werden soll. Prinz Johann: In Beziehung aufden von der Deputa tion ertheilten Rath beantrage er den letzten Satz des Z. in fol gende Fassung zu bringen: „Während des Brandes in den Z. 5. gedachten Fällen ganz oder zum Theil eingeriffen worden ist." Dieß wird hinreichend unterstützt und findet allge meine Zustimmung der Kammer. v. Carlowitz: Der vorliegende §. beginne mit den Wor ten: „dieselben Bestimmungen gelten." Hieraus lasse sich nun die Folgerung ziehen, daß auch beim Einreißen der Häuser To talschäden vorkommen könnten. Dieß dünke ihm aber unmöglich, so lange als nicht etwa noch das in das Haus verwendete Holz werk verbrenne. Das Holz aber, wenn es auch nur als Brenn holz diene, müsse doch immer noch mit in Anschlag gebracht wer den. Darum schlage er vor, dem Schluffe des Z. noch folgende Worte anzufügen: „Doch muß das etwa erhaltene Holz seinem Werthe nach mit in Berücksichtigung gebracht werden." Referent: Man müsse nur bedenken, daß an ein regel mäßiges Abtragen des Gebäudes hierbei nicht zu denken sei, son dern es werde gewöhnlich so schnell als möglich auseinander ge-
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