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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 188. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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haben jedoch denselben zur Zeit und bis eine neue Organisation der Gerichte erster Instanz eintritt, bei dem königl. Iuftizamt oder Iustitiariat, in dessen Bezirk sie wohnen: I) die wirklich angestellren Geistlichen der im Königreiche Sachsen aufgenom- menen christlichen' Confefsionen; es bleibt jedoch dem Justiz ministerium Vorbehalten ss den Ortsgerichtcn, entweder im ganzen Lande oder an einzelnen Orten immerwährenden Auf trag zu ertheilen und werben die deßhalb erforderlichen Be stimmungen Lurch Verordnung getroffen werben." Was aber die unter 3.4. und 5. im Gesetzentwurf §. 11: aus gestellten Exemtionen anlangt, so empfiehlt die Deputation die hierüber von der 1. Kammer unter 2. 3.4. §. 70 b. angenommene Fassung und die beiden letzten Sätze, wie sie im Wesentlichen, gleichlautend mit dem Gesetz sich befinden. - Referent führt zur Unterstützung des Deputationsgutach- ' tens an, daß die Deputation sich mit dem Z. nicht einvcrstehen könne; denn so lange der Staat ein Gericht anerkenne, möge es .ein Patrimonkalgericht sein oder nicht, so müsse er das Gericht auch schützen. Es sei zwar gesagt worden, die Verfassungsur- kunde stehe nicht entgegen, weil die königl. Aemter gleichfalls nur! Untergerichte seien; allein ein privilegirter Gerichtsstand könne auch bei einem Untergerichte Vorkommen, und hier sei immer eine Bevorzugung vorhanden, möge sie bei dem Unterrichter oder Ober richter vorkommen. Ferner sei gesagt worden, die Exemtion jener Personen von den Patrimonialgerichten sei ihren Verhältnis sen angemessen, und die Patrimonialgerichte hätten keinen An spruch, zu verlangen, daß jene Personen unter ihnen stünden. Allerdings hätten diese keinen Anspruch, aber die Staatsbürger .könnten verlangen , daß alle unter die Ortsgerichte gestellt wer den, und daß das, was die Verfassungsurkunde ausspräche, er füllt werde. Sollten die Patrimonialgerichte von der Art sein, daß deren Fortbestehen mit der Verfassungsurkunde unvereinbar sei, so habe dieß die natürliche Folge, daß der Staat die Ver pflichtung anerkenne, sie cmfzuhcben, weil er nun dann in den Stand gesetzt würde, der Constitution Genüge zu leisten. Die ses Argument, man müsse eine neue Exemtion eintretcn lassen, weil sonst der Fall stattsinden könne, daß sie unter die Patrimo- nialgerichte kämen, halte er nicht für stichhaltig, er lasse dahin ge stellt, ob es ein so großes Unglück sei, wenn dieser Fall eintrete. In der Theorie seien die Patrimonialgerichte freilich nicht haltbar, sie hätten eine historische Begründung, aber die Ucberzeugung könne er nicht theilen, daß das Vorhandensein der Patrimonial- :gerichte einen ausreichenden Grund darböte, der Constitution entgegen, etwas einzuführen. Daß aber der ß. der Constitution entgegen sei, getraue er sich zu behaupten; denn der Unterschied zwischen privilegirtern und exemtem Gerichtsstände sei ihm nicht .klar. Auchssei ihm etwas besonders, wenn er bedenke, eine Per son lebe unter einem Ortsgerichte, und wenn er nun königl. Lakai würde, dadurch avancire, und unter die Amtsjurisdiction kom me. Seien die Patrimonialgerichte so verwerflich, daß man öinen ausreichenden Grund zu haben glaube, das Princip zu ver leugnen, und eine Exemtion im Widerspruche mit der Verfas sungsurkunde eintreten zu lassen, so bleibe nichts übrig, als die patrimonialgerichte nach der in der Verfassungsurkunde nachge lassenen Maße aufzuheben; allein so lange das noch nicht gesche- hen sei, müsse man von dem Grundsätze ausgehen, daß derRich- ter des Wohnortes der ordentliche Richter sei. . . Staatsminister v. Könneritz: Die geehrte Deputation weicht in diesem §. von der Ansicht der Regierung in so.weit ab, als sie den -Wegfall der Staatsdiener und Hofdiener, in so weit sie in der Rangordnung stehen, ingleichen der Ofsicianten und Professoren der Universität beantragt, und sie an den Richter des Wohnortes verwiesen haben will, welches die Patrimvnialge- richte sind, während der Gesetzentwurf sie an die Aemter verweist. Das Ministerium hat sich mit.der 1. Kammer einverstanden er klärt, daß die Prädieaiisten nicht aufzunehmen sein und daß Vie Geistlichen einen exemten Gerichtsstand haben sollen. Die Rang ordnung hat man hier wegen der pensionirten Staatsdiener auf genommen. -Was nun aber die Sache selbst anlangt und die Einwürfe, welche dem Gesetzentwürfe gemacht wurden, so inußich mir da Mehreres zu erwiedern erlauben. Vorerst muß ich mich auf den Eingang des Deputationsgutachtms beziehen, wo getagt ist, daß dieser Gesttzentwurf'nach Wegfall der privilegirtm Gerichts stände der Verfassungsurkunde nicht genüge. Das Ministerium hat gewißin allen Beziehungen dieVerheißuügcnderVerfassungs- urkunde und nicht bloß mit denWorten, sondern auch dem Sinne und dem Geiste nach zu erfüllen gesucht, und ich glaube darlhun zu können, daß dieß auch hier geschehen ist. ß. 55. der Verfas- sungsürkunve lautet: „die Rechtspflege wird auf eine der'Gleich heit vordem Gesetze entsprechende Weise in der Maße eingerichttt werdet daß die prioilegirtcn Gerichtsstände aufhören, soweit nicht einzelne auf Vertragen oder besondern Verhältnissen beru hende Ausnahmen noch ferner nothwendig bleiben." Es ist also ausgesprochen, es sollen dsi privilegirtm Gerichtsstände aufhö- ren, so lange nicht einzelne auf Vertragen oder besondern Ver hältnissen beruhende Ausnahmen nothwendig sind. Als Motiv ist die Gleichheit vor dem Gesetze angegeben. Es kommt nur darauf an, was man unter privilegirtm Gerichtsständen versteht ? Ich kann in der That unter solchen Mr verstehen: I) wo jemand sei nen Gerichtsstand vor einem höhern als dem Unterrichtet hat. Das ist eine Bevorzugung, und dann 2) wenn man für gewisse Personen oder Sachen ein besonderes Gerichffesistellt, z. B. die Militairgerichtsbarkekt; allein der Gerichtsstaüd vor den Aem- tern ist kein prwilegirttr Gerichtsstand vor denen der Patrimo- nialgericbte. Beide sind Untergerichte, sie stehen auf gleicher Stufe, in gleichem Range. Es hat auch bisher schon der exemte Gerichtsstand bestanden, daß die Staatsdiener, abgesehen von ihrem Range, unter die Aemter gehörten, und das nannte man cximirtm Gerichtsstand; aber in der Ohat habe ich diesen noch nicht einen prloilegirten Gerichtsstand Nennen hören. In der Verfassungsurkunde ist gesagt: damit Gleichheit vor dem Gesetze stattflnde. Nun weiß ich' in der Lhat nicht, welcher Vorzug da vorhanden ist, wenn man jemanden an d i.e Aemter weist, die mit den Patrimonialgerichten 'aus gleicher Stufe stehen, wenn man den Minister an ein Nntergcncht verweist, wo eben so gut der Bettler sein Recht nimmt;. ich kann hier keine Bevorzugung, .sehen. Wenn nun aber dieprivilegirten Gerichtsstände Wegfällen, so entsteht die Frage, wohin diese Personen gewiesen werden
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