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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 189. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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294. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Sonnabends, den 16. Februar 183'4. Nachrichten v Hundert u. neun u. achtzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am II.Februar 1834. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über den Bericht der I. Deputation, den Gesetz entwurf wegen der privilegirten Gerichtsstände und einiger damit zusammen hängenden Gegenstände betreffend. Bei §. 37. (s. dens. Nr. 85. d. Bl. S. 636.) findet die De putation gegen den ersten Satz eben so wenig etwas zu erinnern, als die I. Kammer es gethan hat, welche dagegen bei dem 2. Satz folgende Abänderungen beschlossen hat: s) anstatt „beurlaubte Gemeine" die Worte: „beurlaubte Unterofsiciers und Gemeine," b) anstatt „außerhalb eines Garnisonortes," die Worte: „außer halb des Garnisonortcs," v) anstatt „wegen geringer Vergehen," die Worte: „wegen geringer gemeiner Vergehen, 6) anstatt „das Erkcnntniß abfassen, und dasselbe, wenn die Strafe in Geld be steht, oder acht Tage Gefangmß oder Handarbeit nicht übersteigt, vollziehen," dieWorte: „dasErkcnntniß abfassen und dieStrafe, wenn dieselbe in Geld oder in Gefängniß bis zu acht Tagen be steht, vollziehen."— Nun ist die Deputation mit der Fassung bei a. und 6. zwar einverstanden / findet aber die Abänderungen un ter b. und e. bedenklich, da, wenn ein Beurlaubter an einem Garnisonort, wenn es auch nicht der Ort ist, wo er in Garnison steht, sondern der Ort einer Garnison, der er nicht angehört, ein geringes Vergehen verschuldet, er vor dem Militärgericht dieser Garnison sehr füglich zur Untersuchung gezogen werden kann. Was aber«. betrifft, so steht der Begriff gemeiner geringer Ver gehen nicht fest, und kann als Gegensatz von Militairverbrechen nicht aufgestellt werden, und es scheint daher sachgemäßer, die Fassung des Gesetzentwurfs, „wegen geringer Vergehen," die in der Anwendung keiner Schwierigkeit unterliegt, beizubehalten. Daß dagegen der dritte Satz anstatt „beider Ministerien" gesagt werde: „derMinisterien derJustjz und des Kriegs," empfiehlt die Deputation zur Annahme, und schlägt dem allem gemäß vor, §.37. nach der Fassung, jedoch mit den Worten: „außerhalb eines Gatnifvnortes" im Einverstandniß auch mit der 1, Kam mer, anstatt „außerhalb des Garnisonortes" und „wegen gerin ger Vergehen" anstatt „wegen geringer gemeiner Vergehen" an- zunehmcn. Abg. Ätenstädt wünscht am Schlüsse des ersten Satzes ekneBestimmung über die bis dahin aufgelaufenen Kosten ausge nommen zufthen, und beantragt daher den Zusatz: „ Eine Er stattung der bis dahin ausgelaufenen Kosten oder Verlage von Seiten des Civilgerichts an das Kriegsgericht findet nicht statt." Dieser Antrag wird hinreichend unterstützt, und es bemerkt Staatsminister v. Könneritz^ daß das Ministerium durchaus kein Bedenken dagegen habe, und auch die Absicht nicht anders gewesen sei. Er stelle dem Abgeordneten nur an» heim, ob er die ausdrückliche Aufnahme im Gesetze für nöthig finde, nachdem er diese Erklärung gegeben habe, welche in das Protocoll ausgenommen würde. om Landtage. Abg. Ätenstädt zieht jedoch vor, den Satz in das Gesetz aufzunehmen, und es wird der erste Satz unverändert angenom- men und dem erwähnten Zusatze die Zustimmung ertheilt. Bei dem zweiten Satze dieses tz. beantragt der Abg.Rich ter (aus Lengenfeld), den Ausdruck: „geringere Vergehen" näher zu bestimmen, da Militairpersonen, wenn sie auf Urlaub seien, manchmal Exceffe begingen, und die Bestimmung hier nur auf Vollziehung der Strafe beschränkt sei, sich nicht aber auf die Untersuchung erstrecke. Der königl. Commissar, Oberst v. Nostitz hält für zweck mäßiger, dieses dem Ermessen der Ortsbehörde anheimzustellen. Halte diese den Fall für so wichtig, daß sie glaube, es würde eine weitläustige Untersuchung entstehen, so werde sie den Mann an die Militairbehörde einliefern; glaube sie aber, daß die Un tersuchung nur kurz sein würde, so habe sie nach dem Gesetzent würfe das Recht, die Untersuchung zu führen und zu beendigen. Bei dieser Bestimmung sei man von der Ansicht ausgegangen, die Autorität der Ortsbehörde möglichst aufrecht zu erhalten. Abg. Richter (aus Lengenfeld) entgegnet, baß hieß sehr dankbar anzuerkennen sei; allein es konnten doch leicht Reibun gen zwischen Militair- und Civilbehvrden dadurch veranlaßt werden, und wenn' also die Bestimmung: geringe Verge hungen, die nicht wirklich criminell seien, hereingebracht würde, so beseitige sich aller Zweifel. Abg. Roux: Er habe unter geringen Vergehungen, als den Gegensatz von denen, welche Zuchthaus nach sich zögen,' angesehen, also von wirklichen Criminalfallen verstanden, und dicß bestätige sich auch von praktischer Seite betrachtet; denn meistens bestanden die Vergehungen derjenigen, welche sich auf Urlaub befanden, in Excessen. Er finde daher in dieser Bestimmung kein Bedenken. Der königl. Commissar O. Schumann bestätigt diese An sicht, und fügt noch hinzu, daß man deshalb keine nähere Be stimmung ausgestellt habe, weil durch die neue Gesetzgebung vielleicht bald eine andere Grenzlinie zwischen geringen und gro ßen Vergehen gezogen werde. Abg. Ri chter (aus Lengenfeld) sieht dadurch sein Beden ken erledigt. Abg. Puttrich: Größtentheils ist es der Fall, daß, so bald ein Soldat wahrend seines Urlaubs ein dergleichen viel leicht geringes Vergehen begeht, er sich der Civilbehörde wegen der Untersuchung sogleich dadurch entzieht, daß er in größter Eile zu den Ortsgerichten geht, seinen Urlaubspaß sich attestiren laßt, und nun zu seinem Garnisonsort zmückkrhrt; ich wäre daher der Meinung, anstatt des Wortes: „können" in dem 2. Satz
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