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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 192. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Eine Repräsentation, die aus der freien Wahl sämmtlicher Ge- meindeglieder hervorgeht, wird ferner den Uebelstand aufheben» daß das Amt eines Vorstandes der Gemeinde erblich an den Besitz eines Gutes geknüpft sein kann, und vielleicht unfähige Personen, Abg. v. Maper außett, daß dieß Gesetz, über die Mili- tairpensionen bereits von der Regierung, mehrmals zugesichert sti; die Kammer Habe cs aber acceptirt, undman könne sagen, es beruhe auf, einem Pactum. Um jedoch dem Militair einst« ohne Kraft und Haltung, die Angelegenheiten derselben führen; sie wird ferner besonders dadurch nützlich auf die Selbstständig keit der Gemeinden wirken, indem sie den Gcrichtsberren das Recht entzieht, diese Stellen nach ihrer Willkühr mit Individuen zu besetzen, zu welchen die Gemeinden kein Zutrauen fassen, und die solche daher auch nicht füglich bei Verhandlungen, wo das Interesse der Gerichtsherren collidirt, wie z. B. bei Ablösungen von Diensten und Servituten, vertreten können. — Eine solche Repräsentation wjrd endlich auch die Selbstständigkeit der Land gemeinden in ihren Angelegenheiten mit dritten Personen sichern und sie in dieser Beziehung von der Errichtung aller der lästigen Syndicate befreien, welche vorkommenden Falles bisher so viele Kosten, Wege und Umständlichkeiten mit sich führten. -7- In so fern also die wesentlichsten Anforderungen, welche an die Reform des ländlichen Gemeinwesens gemacht werden können, durch eine angemessene Repräsentation wirklich schon erreicht, zu werden scheinen, und die Verhältnisse des Augenblickes verhindern, an dere Zwecke zugleich mit zu umfassen, haben sich alle Mitglieder der Deputation in der Ansicht vereinigt, der Kämmerchen Antrag auf Aushebung und Vorlage dieses Theiles der Landgemeinde ordnung als ein dringendes Bedürfniß angelegentlichst zu em pfehlen. < . Abg. Puttrich fügt denWunschber, daßinBezugaufdiesen Gegenstand etwas geschehen möchte, bemerkt aber zugleich in Hin sicht des Heimathgesetzes, daß die Gemeinden wohl imIrrthume! gewesen seien, wenn sie hofften, daß in der Landgemeindeord- nung die Auseinandersetzung des Heimathrcchtes und der Paro- chialvcrhältNisse vorkomme. Dieses sei aber nicht der Fall, doch würde aber zu wünschen sein, daß in beiden Rücksichten etwas geschehe, da in beiden Fallen viele Streitigkeiten vorkämen. Der Präsident stellt die Frage: Stimmt die Kammer mit der Deputation überein, daß der Theil von der Landge- meindeordnung herausgehoben werden möge, welcher eine ange messene Repräsentation anordnet? Sie wird einstimmig bejahet. ' . Unter VLs. lautet das Deputationsgutachten: Eine gesetzliche Bestimmung über Mititairpenffonen wurde in der 2. Kammer früher schon beantragt, und bei dieser Veran lassung von der Staatsregierung bemerkt, daß man bereits mit! Bearbeitung dieses Gegenstandes sich beschäftigt habe, auch ist ein hierüber vorzulegendes Gesetz bei den Berathungen über das Dccret vom 29. Dctobcr 1833 mit erwähnt worden. — Diel. Kammer hat einstimmig dahin Beschluß gefaßt, I) daß das Ge setz über Militairpensionen bei diesem Landtag ausgesetzt bleibe, 2) daß die Negierung zu Erlassung eines einstweiligen Regula tivs dießfalls ermächtigt werde, und die Deputation erkennt es. um so mehr für unbedenklich, der 1. Kammer hierinnen beizutre ten, da bei der in derselben darüber stattgefundenen Discussion die Negkerungscommiffarien sich für diese Bestimmung bereits ausgesprochen haben, auch dabei vorausgesetzt werden kann, daß , die Grundsätze über Pensionen der Staatsdiener bei den Militair- pensionen werden, so viel es die Verschiedenheit nur irgends ge- - stattet, in Anwendung gebracht werden. ' weilen zu helfen, und doch die Zeit zu ersparen, sei vor geschlagen , die Regierung zu. ermächtigen,^ dieses Gesetz einst weilen als ein Regulativ, herauszugeben. In so ferg-die Regie rung diese Ermächtigung erfülle, und das.Regsslqtiv so bald als- möglich hinausgebe, in so weit würde er mit dem Beschlusscder Deputation einverstanden sein; um aber dessen gewiß zu sein, beäntrage er, daß gesetzt werde: „Die Regierung werde zur Erlassung einss Regulativs ermächtiget und darum er sucht." . - Abg. Roux schließt sich an,,und Staatsminister'v. Aezschwitz bemerkt, daß die Regierung die Absicht habe, dieses Regulativ sogleich nach Vollendung des Staatsdienergesetzes zu erlassen. In so weit die Verschieden heit der Verhältnisse es nicht nothwendig machte, sollten die Grundsätze des Staatsdienergesetzes dabei in Anwendung gebracht werden; bereits vor Beginn pes Landtages sei das Gesetz aus- !,gearbeitet worden, es würde aber zu unnöthigen Abänderungen und Discusstonen geführt haben, wenn man es eher den Kam mern hätte vorlegen wollen, als das Staatsdienergesetz berathen sei. Sobald dieses Gesetz debattirt worden, so versichere er, daß die Regierung sogleich das Regulativ darnach ausarbeiten und hinausgeben werde. Abg. v. Map er fühlt sich dadurch beruhigt, und Halt I seinen Antrag für erledigt. Der Diceprasident bemerkt, daß von der Staatsregle- rung in der 1. Kammer die Erklärung gegeben worden sei, daß ein Unterschied gemacht werden sollte zwischen denen, welche 600 Lhlr. und darüber Gehalt hätten, und denen, welche we niger hatten. Mit diesem Grundsätze könne er sich nicht verei nigen, und glaube, daß es der Gleichheit nicht entspräche, wenn bei den Staatsdiencrn, sowohl bei Civil als Militair, ein solcher Unterschied gemacht werde, und er ersuche die Kam mer, daß sie die Ansicht ausspräche, es möge der Staatsregie rung gefallen, die Pensionirung gänzlich gleich zwischen Mili tair- und Civilpersoncn einzurichten. Abg. v. P etri kowskp tritt dieser Ansicht bei, worauf . Staatsminister v. Zezschwitz bemerkt, daß wohl nicht möglich sei, über die einzelnen Bestimmungen er'n-s solchen Ge setzes sich auszulassen, ehe nicht das ganze Gesetz vorgelegt sei. Gehe ein materielles Bedenken bei, so sei die Regierung sehr gern bereit, es der Kammer noch vorzulegen. Rur wenn man das Gesetz im ganzen Umfange mit allen Nebenbestimmungen, vclche aus den Verhältnissen des Militcmstandes hervörgingm, ?enne, sei es möglich, sich darüber zu erklären. Er würde rllerdings darauf antragen, daß die Kammer sich erkläre, daß ie dieses Gesetz vorgelegt zu sehen wünsche; es würde dicß um 0 eher geschehen können, da es nicht mehr als einige Sitzungen ^ur Berathung erfordere. Uebrigens würde er es nur dankbar merkennenckönnen, wenn die Kammer den Beschluß fasse, daß x
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