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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 192. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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wird mir jeder Psycholog zugeben, und Beispiele aller Orte be werfen dieß. Daher ist cs meine Ansicht, daß Tanzbelustigun- gen sein mögen, daß sie aber mit der festgesetzten Stunde been digt werden, damit sie nicht dahin führen, daß die Dienstboten dm andern Tag nicht zu brauchen sind, und zwar nicht, weit sie lustig waren, nein, weil sie ausgeschweift haben. Auch kann diese Freude nicht wohl mit den andern erwähnten Belusti gungen verglichen werden, weil die übrigen am Tage statt finden, und junge Leute, wie Erwachsene beisammen sind, so daß letztere jene zügeln können; aber der Lanz findet bei Nacht statt, die alteren Leute gehen um 10 Uhr nach Hause und die jungen bleiben, wenn erst die Bacchanalien beginnen. Der Staat ist verpflichtet, seine Angehörigen durch Gesetze zu schützen, und wollen wir Schulen errichten, so müssen wir auch darauf sehen, daß nicht eine solche übertriebene Genuß sucht und em solches Unwesen statt findet, wodurch der Mensch am materiellen wie am geistigen Wohlsein den größten Schaden erleidet. , Abg. v. Mayrr: Die ausgesprochene Absicht des Antrag stellers ist gewiß sehr lobenswerth, nur vergreift er sich in den Mitteln zum Zwecke. Die Police! ist das Institut nicht, wo durch man den Staatsbürger zur Sparsamkeit und zu einer mo ralischen Gesinnung erzieht. In ersterer Beziehung ist jeder freie Mensch der beste Richter über die Nützlichkeit der Anwendung sei nes Vermögens, und Letzteres ist reine Sache der Kirche und Schule, in so fern diese den Zweck haben, auf die Moralität un mittelbar einzuwirken. Im Staate genügt es, den Ausdruck der menschlichen Gesinnung zur Gesetzlichkeit zu erziehen. Es dürste aber ein eben so gewagtes Unternehmen sein, die Police! auf die moralische Gesinnung zu erstrecken und ihr hierüber ein Aufsichtsrecht einzuraumen, als derselben die Aufsichtsführung darüber zu übertragen, daß Niemand im Staate sein Geld unnütz verthue oder verschwende. Beides ist unausführbar. Ich würde über vorliegenden Gegenstand kein Wort verloren haben, da er zurückgelegt werden soll, wenn nicht der Abgeordnete zugleich! einen Antrag in die Schrift gestellt hatte. Er sagt, das Lanzen ! auf dem Lande sei ein Unwesen; ich kann das nicht glauben; denn ! nur das ist ein Unwesen, was allgemein als solches angesehen! wird, und so lange cs nicht in Städten als ein Unwesen erscheint, kann es auch nicht auf dem Lande von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet werden. Warum sollen die Bewohner des Landes einer strengen: Controls unterworfen sein, als die der Städte? Es wäre denn, daß man diese für mündiger, und bei jenen eine strengere Bevormundung für nvthig hielte. Worauf man mehr Rücksicht Zu nehmen hat, ist die Befestigung der väterlichen und überhaupt der österlichen Gewalt, und die Auftechrhaltung des l Verhältnisses der Dienstherrschaft zu den Dienstboten. Da kann ! man nachholfen- Wollen aber die Aeltern ihre Kinder selbst nicht i besser erziehen, so ist das eben die Folge der eignen schlechten Er-1 -Ziehung, und läßt sich auf kein? Weise ändern, wenn durch die j Einwirkung von Kirche und Schule, und die Macht der vffenk-s liehen Meinung nicht geholfen wird-. Ich komme darauf zurück,» daß der Tanz eine absolut verderbliche und verwerfliche Belusti- H i güng nicht ist, und kann nicht zugeben , daß derselbe eine unver- < meidliche Gelegenheit zur Immoralität mit sich führe. Man. muß, wenn man einem Uebel steuern will, nicht auch zugleich das Unschädliche, nicht das Vergnügen überhaupt verbieten; dieser Zwang ist unnatürlich, und ichglaube, ein solcher Zwang würde sich nie in der Meinung des Volks als rechtlich und nvth- wendig feststellen, er würde von. Anfang bis Ende null sein, und eben so wenig executirt werden, als die bisherigen strengen Poli- ceiverbote in Bezug auf das Lanzen. Abg. Sachße: Ich kann der Ansicht des Abg. v. Mayer nicht ganz beitreten; ich glaube doch, daß der/Staat der Er ziehung zu Hilfe kommen müsse; denn sonst würde eine gute Wirkung sehr ost verspätet, ja, ost nicht eintreten. Auch in Städten wird diese Police: ausgeübt, es dürfen ebenfalls öffent liche Tanzbelustigungen nur bis zu einer gewissen Zeit dauern. Dasselbe geschieht nun auch auf dem Lande, und es kann nur wohlthatig für die Landbewohner sein, wenn dieses Gesetz in Wirkung kommt, oder die bisherigen Gesetze aufrecht erhalten werden; dem: die Nachtheile, welche m Bezug auf die Mora lität statt finden, wenn so ganz junge Leute den nächtlichen Lanzbrlustigungen beiwohnen dürfen, sind wohl allgemein be kannt. Ich schließe mich daher dem Anträge des Abg. Axt an. Bice Präsident: Hier handelt es sich darum, ob das Gesetz zurückgelegt werden soll, und ich glaube nicht, wenn wir von der Abkürzung des Landtags sprechen, daß wir auf diese Dinge zurückkommen können. Ich trage darauf an, daß die Discussion geschlossen und die Frage gestellt werde. Mehrere Mitglieder stimmen dem bei, worauf Abg. Axt bemerkt: Ich glaube wohl, daß es jedem Mit glieds frei steht, einen Antrag zu stellen, und daß, wenn er gestellt ist, auch darüber discutirt werden könne. Referent: Von der Deputation ist beantragt worden, daß dieser Entwurf jetzt nicht in Berathung komme. Der Abg. Axt hat nun etwas anderes angcknüpst, aber gegen diesen An trag muß ich mich gänzlich erklären, denn unsere Policeigefitz- gebung enthalt über diesen Gegenstand so wunderbare Dinge, daß man der Staatsregierung kaum ancmpfehlm kann, diese auszuführen. Irre ich nicht, so ist in der Oberlausitz ein Gesetz, wo eine Strafe auf Leib und Leben darauf gefitzt war. So ist es auch in dieser Gesetzgebung in den Erblanden; sie ist mangelhaft, und weil sic es ist, hat die Staatsregiemng ge glaubt, den Mängeln durch das vorliegende Gesetz abzuhelfen. Können wir nun diese Mangel nicht in Abrede stellen, so ist es bedenklich, einen solchen Antrag anzuknüpfen. Ucbrigens ist auch der Antrag zu allgemein, denn man könnte bei jedem spe- ciellen Fall die Staatsregiemng ersuchen, die Police: Zu hand haben , was doch ohyedieß in ihrer Verpflichtung liegt. Der Präsident stellt nun vorerst die Frage: Stimmt die Kammer bei, daß der Gesetzentwurf über die Lanzbelustk- gungen bei gegenwärtigem Landtage nicht berathen werde? Sie wird einstimmig bejaht. Hierauf erhält der Antrag des Abg. Axt, daß in der Schrift )ie Regierung ersucht werde, die policeilichen Gesetze, welche Vsgm öffentlicherLanZbelustigungen vorhanden seien, aufs neue
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