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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 193. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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möge. Ganz abgesehen von dem vorliegenden Falle, könne und werde er dieß nicht zugestehen. .. v. Herrmann nimmt hierauf feine Verwahrung wieder um zurück. Der tz. 1. wird nunmehr in der von der 2. Kammer beschlos senen Maße einstimmig angenommen. ß. 2. (s.dens.Nr 219. d. Bl. S. 1937.). Die Deputation begutachtet hierzu: Die 2. Kammer hat diesen §. unverändert angenommen, nachdem die jenseitige Deputation zu dem unter b. angegebenen Falle die zur Erläuterung dienende Bemerkung tzinzugefügt hattet daß in dem Gesetze vom. 17. Marz 1832 §. 116.117.118. je dem einzelnen Lhcilhaber zwar verstattct sek-, auf Ausscheiden aus einer Koppelhutung anzuträgen, und daß die Ausfchei- denden den in der Koppelhutung verbleibenden Theilhabern nvthigen Falls eine Uebertrist einraumen muffen, daß aber des Vorbehalts einer Urbertrift ungeachtet, wenn durch das Aus scheiden des Einzelnen die Uebrigen in der Ausübung der Kop pelhutung zu sehr erschwert werden sollten, die Ausscheidung selbst vor der Hand unterbleiben soll. Die Deputation findet nichts zu bemerken, was der An nahme des entgegenstchen konnte, sie kann jedoch nicht umhin, zweier Petitionen, welche bei der 1. Kammer eingegangen sind, und wovon Vie eine von dem Kreisoberforstmeister von Leipziger, die andere ein gewisser Hennig unterzeichnet hat, zu gedenken. Beide erkennen nicht nur das Nützliche und Wohlchätige, son dern auch die Nothwendigkeit der Zusammenlegung der Grund- siücke am, sie glauben jedoch , daß das Einverständniß von der betheiligten Grundstücksbesitzer zu einer Zusammenlegung schwer zu erlangen sein würde, weil Unkenntniß der Sache, Ge wohnheit und Liebe zum Men, die Vorthelle sehr selten würden erkennen lassen, welche Grundstückszusammenlegungen^gewäh- ren; sie führen an, daß das auch in Preußen wahrgenommen und deshalb die gesetzlichen Bestimmungen in dieser Hinsicht ab geändert worden wären, und bitten dahin zu wirken, daß der Z. 2. unter a. des Gesetzentwurfs dahin modisicirt werde, daß der darin angenommene Satz von H auf^- herabgesetzt, und die Zu- fmnmenlegungen dadurch erleichtert werden möchten. — Die Deputation glaubt in diesem Vorschläge eine Erweiterung des Gesetzvorschlags zu erblicken, und da sie eine mehrere Ausdeh nung flach den oben angegebenen Gründen für angemessen nicht erachten kann, so dürften ihrer Ansicht nach die erwähnten Peti tionen unbeachtet zu lassen sein. Zu diesem tz. haben Prinz Johann, Meinhold und v. Einsiedel Amendements eingereicht, welche vom Refe rent e n vorgetragen werden, und folgendermaßen lauten: a) Wenn bei einer Gemeinheitstheilung, Frohn- oder Hutungsablösung ein als Hauptinteressent bei der Auseinan dersetzung Betheiligter vor Abschluß des Necefses in Bezug auf einen Theil der fammtlichen berechtigten, verpflichteten oder belasteten Grundstücke auf Zusammenlegung antragt und ein Drittel der betreffenden Grundstücksbesitzer (htz. 7. u. 8.) ihm beitritt. Bei Frohnäblösungen gilt dieß jedoch nur dann, wenn der Antragsteller mit dem ihm gegenüber stehenden Berech- tigten oder Verpflichteten über Ablassung in Land einig ist. Johann, Herzog zu Sachsen. b) Wenn ein bei einer Hutung sablösung oder Ge mein heil stheilung als Provocant oder Provoeat Bethriligter in Bezug auf einen Theil oder sammtliche Berechtigte oder bela ¬ stete' Grundstücke auf Zusammenlegung anträgt, ingleichen, wmn in einer.Flur idie herkömmliche Bewirthschaf- tungs weise, z. B. wo die Felder in gewisse Arten getheilt und in kleinern Parcellen unter einander zerstreut verschiedenen Besitzern gehören, wodurch die freie Benutzung des Eigen-' thums behindert wird, einer der Interessenten einen dergleichen Antrag stellt und wenigstens zwei Drittel damit einverstan den sind, . . Meinhold. c) Wenn bei einer, nach den Bestimmungen im vierten Abschnitte des Gesetzes vom 17. Marz 1832 über Ablösungen und Gcmeinheitstheilungen verlangten, Aufhebung einer dir' Grundstücke mehrerer Besitzer gemeinschaftlich betreffenden Trists-und Hütungsgerechtigkeit, z.B. einer Koppelhutung entweder . .an) dff« Ausführung der ganzen Maßregel oder auch nur die Ausscheidung Einzelner aus den bisheri gen Verhältnissen von einer Zusammenle gung abhängig ist, oder l>b) Seitens eines oder mehrerer der bei der Sache- Betheiligten auf Zusammenlegung angetra-' gen wird. v. Einsiedel. , Bürgermeister -Wehner, als Referent, geht nun die ein gereichten Amendements durch, und bemerkt zuvörderst: DaS von Sr. Königs. Hoheit dem Prinzen Johann gestellte Amende ment, mit welchem -das des Hrn. Meinhold zusammenfalle,- weiche von dem Gesetzentwurf in Folgendem ab: Der Gesetzt entwurf spreche die Zulässigkeit des Antrags auf zwangweise Zusammenlegung der Grundstücke für alle Grundstücksbesitzer, sobald nur Z der Betheiligten einverstanden sind, als Regel aus, und mache dann erst Ausnahmen. Der Antrag Sr. König l. Hoheit gehe aber von einer, ganz umgekehrten Ansicht aus, er lasse die Zusammenlegung als allgemeine Regel nicht zu, svndern nur ausnahmsweise in gewissen Fäl len; er gestatte auch den Antrag nicht Allen, welche in einen solchen Zusammenlegungsplan gezogen, sondern nur einem Theil derselben; bei Frohnäblösungen aber auch nur dann, wenn die Entschadigüng in Land besteht. Dadurch, besonders aber durch Entziehung der allgemeinen Regel und Sub- stituirung bloßer Ausnahmsfälle werde 1) die wohlthätige Absicht des Gesetzes, welches Beförderung des Ackerbaues und Culturerhöhung beabsichtige, vernichtet, werde die Ausführung einer Maßregel zur Vervollkommnung der Agricultur abgeschnit ten. 2) Es würde dadurch nur ein Theil der Grundbesitzer, nämlich diejenigen, welche die Ausnahmsfälle begünstigen ff be vorzugt; die andern Grundstücksbesitzer aber von der Wohlthat des Gesetzes ausgeschlossen, ja selbst diejenigen Grundstücksbe sitzer, welche, ohne bei einer Ablösung oder Gemeinheitstheilung interessirt zu sein, durch die zufällige Lage ihrer Grundstücke in einen Zusammenlegungsplan mit gezogen werden, würden außer ordentlich zurückgefetzt, da solchen nicht einmal ein Stimmrecht zugestanden sei. Dadurch entstehe aber 3) eine Rechtsungleich- heit, welche um so auffallender sei, da ferner der Gesetzente
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