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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 204. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Der 2. selbst aber wird, vorbehaltlich der vom Secretair Hartz zur nächsten Sitzung zu besorgenden neuen Fassung, mit 26gegen 6 Stimmen angenommen. , 8Z. 3. - 6. (s. dies, in Nr. 220. d. Bl. und folg.). Die§§.3., 5. und 6. waren von der 2. Kammer ange nommen, und auch die Deputation hatte hierbei nichts erinnert, zu Z. 4. aber lautete ihr Gutachten: Die 2. Kammer hat geglaubt, daß der Satz unter 6. einer ausgedehnteren Fassung bedürfe, und solchen in folgender Maße angenommen: „<!) so viel den Holzboden anlangt wegen der unter Feldern, Wiesen, Lehden und An gern .vereinzelt liegenden Blösen und Wald- und Buschparcellen." Da man aber auch die in Anregung ge brachte Bemerkung: „daß die Einwirkung auf den Werth wal zender Grundstücke, wenn man solche in Zusammenlegungen zwingen, und daher das Ekgenthum daran unsicher machen wolle, nachtheilig sein würde," als beachtungswerth erkannt hatte, so wurde, unter Zustimmung des Regierungscommissars, ein Zu satzparagraph folgenden Inhalts beschlossen: „§.4d. Walzende Grundstücke sind nur in so weit ge zwungener Zusammenlegung unterworfen, als dieß die Zu sammenlegung der Grundstücke geschlossener Güter nothwenvig I macht." Die Deputation halt die Veränderung des Z. 4. zu ä. so wohl, als dm Zusatzparagraphen für zweckmäßig. Es werden Z. 3. unverändert, tz. 4. mit der zu ä. beschlosse nen Abänderung, so wie der von der 2. Kammer beschlossene Zu- satzparagraph 4.b., ferner Z. 5. und 6. unverändert, sämmtlich einstimmig angenommen. Zu §. 7. (s. dens. Nr. 222. d. Bl. S. 1976.) lautet das Depu ta tion sg uta ch trn: ' Die 2. Kammer hat im Verfolg ihrer Verhandlungen fol gende Abänderungen beliebt: s) in der zweiten Zeile des zweiten Satzes solle hinter das Wort: „erachtet" annoch: „und na mentlich auch sammtliche Grundstücksbesitzer in der Gemeindeflur, in der die zusammen zu legenden Grundstücke liegen, ingleichen die mit Frohnen und Dienstbarkeit daran Berechtigten," einge schoben, und k) an die Stelle der auf der vierten, fünften und sechsten Zeile zu lesenden Worte: „mit Anträgen aufZusammen- legung rücksichllich der jetzt in den Zusammenlegungsplan gezoge nen Grundstücke nicht gehört werden würden," solle Folgendes: „mit Anträgen und Widersprüchen in Bezug auf die Zusammen legung der in den Zusammenlegungsplan gezogenen Grundstücke nicht gehört werdengesetzt werden. Ferner soll o) der Z. noch folgenden Zusatz erhalten: „Auch hat der Specialcommiffar, wenn ein oder mehrere Grundstücke eines.benachbarten Ortes in einen Zusammenlegungsplan gezogen werden sollen, nicht nur, sammtliche Grundstücksbesitzer des benachbarten Ortes davon in Äenntniß zu setzen, sondern es hat auch derselbe, wenn die Um stände und Lokalitäten es angemessen erscheinen lassen, damit den Vorbehalt zu verbinden, daß dergleichen eingetauschte oder auch nur in Berücksichtigung gezogene Grundstücke, wenn künftig in dem benachbarten Orte eine Zusammenlegung beabsichtigt werden sollte, in den Zusammenlegungsplan wieder gebracht werden kön nen. Es leidet daher auf diese Grundstücke die Vorschrift tz. 3. keine Anwendung." Endlich soll ck) in die abzufassende Schrift annoch der Antrag: „daß, wenn rin Gesuch auf Zusammen legung von Grundstücken gerichtet worden, dieß durch öffentliche Blatter bekannt gemacht werde," aus dem Grunde ausgenom men werden, weil außerdem der Commissar nicht erfahren würde, wer eine Berechtigung auf das fragliche Grundstück in Anspruch nehmen wolle. — Mit der Veränderung unter s., dem Zusatz unter o. und dem Antrag , unter ä. ist die Deputation einverstan den. Dahingegen konnte selbige aä K. sich nicht überzeugen, daß, da ein Widerspruchsrecht mit der Intention des Gesetzes nicht zu vereinigen sein dürfte, die Veränderung sub b. weiter, als auf Anträge zu Verwahrung der Gerechtsame im Interesse der Be theiligten in Bezug auf Zuziehung ihrer Grundstücke zu dem Zu- sammcnlegungsplan, gerichtet werden könne; sie schlagt daher vor, die in der 2. Kammer angenommene Aenderung zwar in der Hauptsache zu genehmigen, solche jedoch mit folgender Fassung zu vertauschen: „mit Anträgen, in Beziehung auf die Bestim mung der in den Plan zu ziehenden Grundstücke, nicht werde» gehört werden." — Die Deputation glaubt auch, daß das im Sinn der 2. Kammer gelegen habe, und zweifelt nicht an der letz tem Uebereinstimmung. Der Punct snb a. wird nach der von der Deputation be liebten Abänderung einstimmig genehmiget. Den Punct d. anlangend, so bemerkt Der königl. Commissar 0. Schaarschmid t: Die von der 2. Kammer gemachte Abänderung gründet sich auf einen von mir selbst gemachten Antrag. Ich habe mich jedoch überzeugt, daß die von der diesseitigen Deputation vorgeschlagene Fassung eine wahrhafte Verbesserung der Fassung ist. Die Meinung der 2. Kammer ist nämlich keineswegs darauf gerichtet gewesen, das Präjudiz der Citation auch auf den Verlust materieller Wider sprüche gegen den Zusammenlegungs-Plan zu erstrecken, sondern man hatte wohl nur Widersprüche gegen die .Bezeichnung der Grundstücke, welche in den Plan gezogen werden sollten, gegen dessen Ausdehnung im Sinne. Während nun dieFassung der 2. Kammer doch einiges Mißverstandniß herbeiführen kann, so ist dagegen in dem Vorschläge der Deputation die Absicht klar her ausgestellt. ' Der Punct b. wird nach der Fassung der Deputation, der Punct e. nach der von der 2. Kammer beschlossenen Maße ge nehmiget. Zu Punct ä. bemerkt . Derkönigl. Commissarv. Schaarschmidt: Derin dem Puncte cl. befindliche Antrag in die Schrift wurde von der Kam-- mer genehmiget, als das wmuZ eines andern Vorschlags, nach welchem man diese Bestimmung in das Gesetz zu bringen wünsch te. Einen bloßen Antrag in der Schrift beschloß man aber end lich, damit das Unterbleiben der öffentlichen Bekanntmachung nicht als. wesentliches Erforderniß und daher die Giltigkeit der Zu sammenlegung beeinträchtigend angesehen werden könne. Einer solchen Bekanntmachung kann man aber doch keinen andern Zweck unterlegen, als dem Commissar die Bekanntschaft mit den ein schlagenden Verhältnissen zu verschaffen. Es wird aber viele Fälle geben, die so einfach sind, daß es für diesen Zweck einer öffentlichen Bekanntmachung nicht erst bedarf und diese da her einen unnöthigen Aufwand von Zeit und Kosten macht. Mein Vorschlag geht daher dahin, in dem beabsichtigten Anträge nach dem Wörtchen „dieß" einzuschalten: „nach dem Ermessen des Commissars." ' Dieser Antrag, so wie der saü 6. selbst, als auch derZ.7. werden einstimmig angenommen. Zu Z.8. (s. dens. Nr. 222. d. Bl. S.IW4.) bemerkt die Deputation:.
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