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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 195. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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den ist, der klrchliche.Skrm km Volke sich noch immer erhalten und gewiß nicht abgenommen hat. — Bei §.79. findet die Deputation die angenommene Fassung dem, was auf dem Lande gemeinüb lich, vollkommen entsprechend, eine Abänderung daher, wie solche beantragt worden, nicht nöthig, jedoch den dort gemachten Zusatz: „ unter sich abwechselnd" zweckmäßig und schlägt zu dem Behuf vor, nach dm Worten: „und an zweien in der Nähe fal lenden Jahrmärkten," noch einzuschalren: „sodaß, wo mehrere Dienstboten gehalten werden, diese nach Bestimmung der Herr schaft unter sich abzuwechseln habenweil denn doch die Herr schaft darum wissen, ihre Einrichtung darnach treffen und im streitigen Fall die Entscheidung geben muß. — Die §Z. 80. bis 85. dürsten bis zu Z. 93. auszusetzen sein. — Bei Z. 91. ist zwar die Fassung der 2. Kammer unverändert angenommen, jedoch am Schluß hinzugesetzt worden: „Gesinde aber, das zurLandwirth- schast gebraucht worden und nicht entbehrlich wird, muß noch für das nächste Jahr bcibehaltcn werden, falls kein anderes freiwilli ges Abkommen getroffen werden kann;" weil gerade das land- wirthschaftliche Gesinde außer der Zeit schwer ein Unterkommen finde, und selbst der Gesetzentwurf aus diesem Grunde dessen ! Beibehaltung für das nächste Jahr gewollt habe. Hat auch die Deputation , als sie der Kammer die von derselben angenommene Fassung vorschlug, Nur den Fall der Entbehrlichkeit vor Augen . gehabt; so dürste theils diese näher zu bezeichnen, theils der Nach satz mit dem ganz allgemein gefaßten Vordersatz in nähere Verbin dung zu bringen, und dem Anträge der 1. Kammer in folgender Maße beizutreten sein: „Das zur Landwirtschaft gebrauchte Gesinde kann jedoch gegen diese Entschädigung nur dann, wenn es durch die mit dem Lode des Besitzers in der Wirthschast einge tretene Veränderung bei derselben erweislich entbehrlich wird, rnt- . lassen, und muß außerdem bis zur nächstfolgenden gesetzllchen - Abziehzeit beibehalten werden." — Statt der HZ..80. bis 85: und 93., wie selbige von der 2. Kammer angenommen worden; . hat die 1. Kammer andre unter ZZ. 80.81. und 93. hjngestellt, . die im wesentlichen mit den Ansichten und Grundsätzen,, von de nen mim diesseits ausgegangen war, Lhereinstimmen und nur die verschiedenen Fälle, durch welche.Krankheiten veranlaßt werden - können, so wie die davon: wieder abhängenden Verpflichtungen scharfer sondern. Nun glaubt zwar, die Deputation, daß sich Mit diesen AZ. im Allgemeinen einzuverstehe'n sei; theilt indessen Die Ansicht, daß, da eigentlich der dritte Fall, wenn, näm lich s, die Krankheit aüs natürlichen Ursachen entstanden sei,"- die .Regel, hie drei übrigemFälle die Ausnahme davon bilden, jener .. mithin voran -, diese aber nachzustellen gewesen, und nachdem .Mast'dKn von der jenstitigen Deputation vorgeschlagenenallgemci- nestAusdruck,, Verschuldung" in den besonder» „grobeVerfchül- dustg." umgewaudelt, also den Fall, wo nur eülsm le' !« eintrüt, .Unbestimmt gelassen hat; darüber, für,welchen vonden tz.80.cr- wsh'nten Fä'llen. die Bdrmuthung streite , sich im Gesetz noch aus- zusprechen sein möchte j und schlägt demnach vyr , am Schluffe ' des.Z. 80.,' wie silhiger gefaßt worden, hinzuzufügen': „es sirei-' let jedoch, wenn zweifelhaft bleibt,, ob die Krankheit als eine - Folge der Verschuldung der Herrschaft oder des Dienstboten, oder der DienstvetrichMngen anzusehemsei,. die iKttmuthung dafür, . daß dieKrankheit durch eine natürlicheUrsache entstanden sei." «) erscheini auf M.4. Zeile des zweiten.Satzes Has Wort ^.deshalb" überflüssig und inBezügaufEntfchädigungsansprüche ' sogar unrichtig; der angenommene- Zusatz: „gesetzlichen oder ver- ' rragsmäßige»" aber theilS unnöthig, Heils in Vergleich mit tz. -M b. störend und. unpassend. Jene« und diese dürsten daher wegzulaffen sein ;. b) im dritten Fall bedarf es einer Hinweisung auf die für den.ersten Fast angenommenen, ohnedem nicht ganz gleichförmig sich darstellenden Grundsätze schon darum nicht, weil die hier emtketendengenaunach dkNZeitpunctenvorustdmitAufhe- Mng des Dienstes geschieden und besonders Hr'ngesteük worden sind; daher zu setzen sein.dürfte: „Im drittenZallhat,bis zudem Zeitpunkt der wirklichen Aufhebung des Dienstvertrags (tz. 93 die Herrschaft für die rc." «) im vierten Fall kann auf Z. 77. nicht Bezug genommen werden, da bei diesem der 1. Kammer beizutreten, nicht angemessen geschienen hat; ll) wenn im dritten Fall der Herrschaft die Verpflichtung aufgelegt worden , für die Kur und Pflege des erkrankten Dienstboten, so lange als sie den. Dienstvertrag nicht aufgehoben, zu sorgen; so folgt allerdings daraus, daß sie die Kurkosten vorzuschießen habe, indem sie sich wegen derselben vom Lohne bezahlt machen kann. Wenn aber der letzte Satz des §. diese Verpflichtung selbst über die Zeit, da der Dienstvertrag schon aufgehoben und der Dienstbote nur dar um nicht aus dem Hause geschafft worden, weil seine Unterbrin gung Anstand gefunden , ausdehnen will; so dürste dieß weder mit den vorher angenommenen Grundsätzen, noch mit der Billig keit zu vereinigen sein, indem die Herrschaft die Last nur noch darum trägt, weil kein anderer solche übernehmen will, überdem die Hinweisung auf die Möglichkeit, sich vom Lohne bezahlt zu machen, leicht so gedeutet werden könnte, als sei der Anspruch an den Dritten, welcher später zur Aufnahme und Versorgung verpflichtet werden möchte, ahgeschnittcn, Es dürsten daher aus dem letzten. Satz die Worte: „und überhaupt so lange, bis der Dienstbote anderwärts untergebracht ist," wegzulaffen, und da für nach dem von der I. Kammer angenommenen Zusatz: „sie kann sich jedoch durch Zurückbehaltung des Lohns sofort bezahlt machen;" noch weiter einzuschalren sein: „Wird das erkrankte und des Dienstes bereits entlassene Gesinde nur auf den Grund der Vorschriften §. 936. und 93 k. noch im Hause behalten; so kann diese Verbindlichkeit der Dienstherrschaft nur bis zum Be trage des wirklich verdienten und noch rückständigen Lohns ange sonnen werden." — Gegen die Z§. 93 b.«. ä. e. und k., wie sel bige berichtigt worden, hat die Deputation nichts.zu erinnern ge funden, und rathet, dieselben ebenfalls anzunehmen. — Bei Z. 98. besteht die einzige Abweichung der 1. Kammer von den Be schlüssen der 2. darin, daß aus Nr. 16b. die beengenden Worte „mit dem Nebengesiside" ausfallen sollen, was zweckmäßig scheint. -— Bei §. 100. ist die 1. Kammer dem, was.diesseits zu iVo. 1.3.4.5. und 7. beschlossen worden, beigetreten, und nur .bei Ra. 2. der Meinung gewesen, daß dieselbe nicht, wie diesseits beantragt worden, wegbleibcn könne. Sie hat aber dafür und bei Rac 6. "eine veränderte Fassung vorgefchlagen; womit sich, da die letztere ohnedreß dem entspricht; was bereits bei H. 25. gebil ligt worden, eben so wie LeiZ. 104. mit, dem Anträge,..das Wort „zuvor" aus. der Kassung wegfallen zu lassen, inglek'chen. bei tz. 105. statt „In allen Fällen — berechtigt ist, (§. 98.) kann" zu setzen: „In den Fällen (Z. 98.) in welchen berechtigt ist, kann" rc. und bei tz. I08. „nur Z/100.'nicht auch zugleich tz. 407. artzuziehen," einzuverstehmstin, wird.—ZwischtndenZZ. 114. und 115. will die I.AaHlmer einen §.. Il^d. eingeschaltet »pissen, dufch welchen das'.VeHal'tniss des Gesirchss zu den Stellvertretern der Herrschaft naher bezeichnet werden soll, um nicht nöthig zu Habest, derselben bei Mm dazu geeigneten Z. besonders zu gedenken.- Da auch in de)?Äl Kammer Zusätze der Art ZemqMivordkN fitS, so dürfte gegest die Aufnahme dieses §. zwar nichts zu erinnern, dagegen ahcr auch das hin und wieder, namentlich bei tz.,34.- tz.98. ?i<o. 2., H. 117 c. eingefchaltene Wort „Stellvertreter" wieder in Weg fall zu bringen öder wenigstens der Regitrumr zu überlassen fern, bei der endlichen Nevitcrion des Gesetzes dasselbe da > wo es nun überflüssig erscheint, wiederauszuscheiden. — Beiß. 115. war zwar von der 2. Kammer. beschlpDn worden, jn der Schrift an die Staatsregierung den Antrag zu bringen: „daß dieselbe einest Zeitraum bestimmen möge, stach dessen Ablauf man annehmen dürft, daß ein Dienstbote eigenmächttg den Dienst verlassen habe," es dürste jedoch derselbe, ha die l. Kammer sich demselben nicht attgeschlpssenMd allerdMgs hier mehr die den Weggang be-
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