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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 195. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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2S26 les, sondern blos ein formelles zusein. Allerdings ist dasie- nige, was durch diese Wortt bezweckt werden soll , schon in dentztz.IO.undll. enthalten. Aus diesem Gesichtspüncte also dürfte dem Amendement kein Bedenken rntgegenstehen; allein es gkebt bei detFassung von Gesetzen zuweilen Rücksichten , die es rathsam machen, etwas an denjenigen Stellen , wo es recht in*s Auge fallen soll, zu wiederholen. Dieser Fall tritt nun hier ein, damit es den Jnteffenten recht klar werde, daß die gegen die Zusammenlegung gemachten Einwendungen, welche sich auf wirklich unabwendbar« Nachtheile gründen, auch gehörig berücksichtigt wtrden sollten. Hierauf wird der Vorschlag des Gr. v. Einsiedel mit 19 'ge- gm 13 Stimmen genehmigt. v. Crusius:' Nach der Bestimmung des Z. 17. dürste Niemanden ein Grundstück aufgedrungen werden, was nicht ohne Verlegung seines Gehöftes zu bewirthschasten sei, und, wo Letzteres nicht vermieden werden könne, solle nach §. 18. ein Abbau vermittelt werden. Für Letzteren liege nun nirgends ein Zwang vor, wie tz. 69. des preußischen Edicts wegen Gemeinheitsther- lung solchen vorschreibe , sobald der Betheiligten darauf an träge und dem Abbauenden vollständige Entschädigung ge währt werde. Deshalb trage er darauf an, eine ähnliche Be stimmung und den tz. des preußischen Edicts vollständig in das vorliegende Gesetz aufzunehmen. Dieß wird aber nicht hinreichend unterstützt und §. 17. unverändert genehmiget. Der tz. 18. hat der Deputation zu keiner Erinnerung An laß gegeben und wird unverändert einstimmig ange nommen. Zu h. 19. (s. dens. a. a. Och lauten die Bemerkungen der Deputation, so wie zu den §§. 20—23.: . . Wei §. 19. Die 2. Kanrnrer hat beantragt, die auf der 6. u. 7. Z. befindlichen Worte: „so hängt es von dem Ermessen derSpeckak- eomNussion ab, ob und" in folgende Worte: „so hat die Spe- clülcommisstonzu erinitreln.rc." zu verwandeln.— Die Deputa tion ist der Meinung, daß die letztgedachte Fassung die Befugnisse der Speeialcommissivtt besser bezeichnen dürste, und glaubt, der 1. Kammer die Annahme des §. mit dieser Veränderung an empfehlen zu könnens da sie sonst dabei nichts zu erinnern gefun den hat. - Die HZ. 20. 21. 22. 23. sind von der 2. Kammer ganz nach dem Gesetzentwürfe angenommen worden, und die Deputation weiß nichts dagegen zu bemerken; doch findet sie in Bezug auf §. 20., daß die Worte: „und 15a." in Folge der Veränderung hei dem 15. §. in Wegfall zu bringen sind , zu bemerken, und zur Erläuterung des 23l tz. noch hinzuzufügen sich bewogen.: daß die darinnen erwähnten entfernteren Interessenten nach §. 243. des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen Realgläubiger, Lehns- oder Fideiconimiß-Jnteressenten, Erl^ Verpachter, Erbzinsherren, Zinsherren und Wiederkaufsberech- tigtesind." Es werden tz. 19. unter der von der 2. Kammer beschlosse nen Abänderung, ß. 20. mit Weglassung des Citats ß. 15. endlich 21. 22, 23.unverändert einstimmig geneh- jedoch dabei einen Zufatzparägraphen folgenden Inhalts hinzuzu fügen beschlossen, nämlich: 24 b. Kommen bei einer Zusammenlegung Grundstücke, ' welche mit Specialpfand beschwert sind , dergestalt zuM Aus tausch, daß sie mit andern Grundstücken desselben Besitztt^" verbunden werden, so sind dkö Inhaber dieser Specialhypothex km, zu Wahrnehmung ihrer Gerechtsame daran die Specialcommission in Kenntniß zu setzen." . Was nun den 24. Z. anlangt, so ist dagegen von Seiten der Deputation etwas Nicht zu erinnern. Dahingegen findet sie sich in Bezug auf den vorgrschlagenen Zusatz §. 24 b. zu folgender Bemerkung veranlaßt: Dq auch Realglävbiger unter denen §.24.erwähnten entfernteren Interessenten mit begriffen sind, deren Rechte die Generaltommifslon wahrzunehmen verbunden ist, und letztere demnach auch die Rechte derer imAuge zu behalten verpflichtet ist, welche ein (wie sich der Zusatz §. 24 b. ausdrückt) Specialpfand- recht an einem zur Zusammenlegung gelangten Grundstücke gr< meßen, so scheint, nach der Meinung der Deputation, der In halt des Zusatzparagraphen 24 b. nicht sowohl m das Gesetz, als vielmehr in die Instruction zu gehören, welche die Generalcom- Mission der Specialcommifsion zu ertheilen hat. — Die Deputa tion schlägt demnach der 1. Kammer vor, daß sie den erwähnten Zusatzparagraph als einen Theil des Gesetzes nicht ge nehmigen, sondern dagegen in der Schrift einen Antrag aufneh men lassen Möge, welcher dahin gerichtet ist: „daß von der Staatsregietüng die GeneralcomMissivn die Weisung erhalten möge, dem Inhalt des Zusatzparagrapheu 24 b. gemäß, die Sheciä!c0mmissiöN zu instruiren." — Wollte jedoch die verehr-' liche 1) KämMer'der 2. Kamtuer in der Hauptsache beitreten und den-Zusatzparagrühhen genehmigen, so glaubt die Deputation, wenigstens folgende, ihr angemessener scheinende Fassung bean- tragen zu M'rssen,"naMIich: ' - „ß. 24 d. Kommen"bei einer ZusammenleguH Unterpfands rechte, welche sich nilKkÄufd'engcsfM'Wstchtiv-beziehetr, Und richt' eiN'einzelnes'Gründstück betreffen/ in Frage) so sind die ' Inhaber' solcher Untekpfäudsrechte,zü Wahrnehniung ihrer Gerechtsame, durch die SpeciälrMttiission davoniü Ketttttnkß" ZU setzen." ' . . - Secr. ,v. Z e dtw i.tzr Er erkläre sich gegen öjchenHuDpä- ragraphen, als auch gegen einen Antrag -in hie Schrift.' Wo einmal geschlossene Güter seien, koNMen wiederum einzelne Theile derselben gesondert verpfändet sein, und demnach enthalte ber §. Alles, was Nöthig sei. ' Derkönigl.CoMmissar v. Schaarschmidt: Allerdings muß auch ich dem geehrten Hrn. Serretair beistlmmen. Was zuvörderst den.beschlöffenen Zusatzparagraphen anlangt, so gehö ren in ein Gesetz nur neue Rechtssätze, die Anwendung älterer Rechtssatze aber muß der Verordnung oder der Instruction der Behörden überlassen bleiben. Ein materielles Bedenken ist aber auch dieß, daß die,in der 2. Kammer beliebte Fassung ganz gegen den juristischen Sprachgebrauch verstößt, da man unter dem Worte: „Specialhypythek" nicht das Pfandrecht an ejn'er anderen Parcelle, im-Gegensätze eines großen Complcxes von Grundstücken, sondern nur, im Gegensätze einer General hypothek, das Pfand an einem bestimmten Grundstücke ver steht. Was aber den in die Schrift aufzunehmenden Antrag anlangt, so- habe ich historisch zu erwähnen, daß in drr2.Kammer darüb er eine lange Diskussion veranlaßt wurde, nnget. Bei tz. 24. hatte die Deputation bemerkt: Die 2, Kammer hatden §. ohne Veränderung angenommen,^ ob die walzenden Grundstücke mit zur Zusammenlegung gezogen
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