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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 205. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Natur des Verwaltungsverfahrens und in dem ihm zum Grunde liegenden Erörterungsprincipe, daß bei demselben nicht alle die jenigen Förmlichkeiten zulässig und nöthig sind, deren der ordent liche Proceß bedarf, um eine reine Privatsache auf dem Wege der Verhandlung der Parteien unter sich frei von dem Einflüsse des Richters bis zum richterlichen Spruche vorzubereiten. Vermöge des Erörterungsprincips, welches auf der Voraussetzung beruht, daß der Staat bei der Untersuchung und Erledigung einer Admi- niftrativstreitigkeit ein gleiches Interesse habe, als die Parteien selbst, darf der Administrativrichter, was einer Justizbehörde nichtverstattet ist, in die Entwickelung der Streitigkeit thätig ein greifen tlnd durch Aussuchen und Anwenden vonBeschcinigungs- und Aufklärungsmitteln eben so wie die Parteien selbst zur Er langung derjenigen rechtlichen und thatsachlichcn Gewißheit bei tragen , welche im Rechtswege nur das Resultat des an strengere Formen gebundenen Verfahrens der Parteien unter sich sein darf. Aus diesem Grunde schienen der Deputation nicht alle diejenigen Zusätze nöthig, welche die 1. Kammer vorgeschlagcn hat, um den Parteien einen mehrer» Rechtsschutz zu sichern, und nicht alle diejenigen Veränderungen rathsam, durch welche das Verfahren in Administrativjustizsachen den Formen des ordentlichen Proces- ses ähnlicher gemacht wird. — Ein anderer Grund, aus welchem die Deputation sich von dem Gesetzentwürfe so wenig als möglich zu entfernen für Pflicht gehalten hat, ist folgender:. Das Verfah ren in Administrativjustizsachen ist in Sachsen eine völlig neue Schöpfung. Ein geregeltes Verfahren für Verwaltungssachen konnte schon deshalb früher nicht stattsinden, weil Verwaltungs sachen von Justizsachen zeither weder dem Objecte, noch den für dieselben bestimmten Behörden nach getrennt waren; die Verwal tung war auf der einen Seite — wenn auch in der Allgemeinheit nie ungerecht — doch zu willkührlich, auf der andern Seite zu wenig kräftig und durch rechtliche Einsprüche auf allen Schritten . gebunden. Die bisherigen Mangel — welchen das Mandat vom 10. Mai 1824 wenigstens nicht abhalf — zeigten, nachdem man über die Grundsätze der Trennung der Verwaltung von der Justiz einig war, deutlich den Weg, welchen man, um eine wesentliche Verbesserung zu gewinnen^ einzuschlagen hatte, und der vorlie gende Gesetzentwurf ist das Ergebm'ß einer sehr genauen Beobach- tung des bisher Bestandenen und einer sangen Geschäftserfahrung. Aus dem, was man als zweckmäßig beizubehalten und was man als mangelhaft zu vermeiden hatte, bildete sich das neue Verfah ren. Daß an dieser 'neuen Einrichtung Manches noch zu verbes sern sein werde, wird Niemand leugnen, man wird sich aberauch bescheiden müssen, daß der erreichbare Grad von Vollkommenheit meinem Gegenstände, über welchen die sachkundigsten Männer noch keinesweges einig sind, sich jetzt nichr sofort » priori bestim men lasse, und daß es der Zukunft und der Erfahrung anheim zu stellen sei, zu zeigen, worin jene Verbesserungen bestehen möch ten. — Die Deputation hat daher auch aus diesem Grunde in der Beantragung oder Annahrpe von Veränderungen sehr vorsichtig sein zu müssen geglaubt und sich solcher Vorschläge enthalten, durch welche der innere Zusammenhang eines mit unverkennbarem Scharfsinn ausgearbeiteten Gesetzentwurfs leicht eine Störung hätte erleiden können. - Man wendet sich hiernach sogleich zur speciellen Berathung und Referent trägt das Deputationsgutachten weiter vor, des Inhaltes: - . .. ..Das Gesetz zerfalsf,. nachdem es im Eingänge auf das Gesetz über Compctcnzverhalmiffe zwischen Justiz - und Verwaltungs behörden Bezug genomnuni, in 3 Hauptabschnitte, und handelt rm ersten vom Verfahren in Admknistrativstreitigkeiten unter Pri vaten, im zweiten vom R-ccnrs in andern Verwaltungssachen, die nicht-Parteisachen unter Privaten sind, mithin gegen die Maßregeln und Verfügungen der Verwaltungsbehörden, und im dritten vom Verfahren in Administrativ- und Policeistrafsachen, welchen drei aus der Natur der Verwaltungssachen hervorgehen den Abtheilungen der vierte Abschnitt noch einige allgemeine Be stimmungen h'mzufügt. l. Vom Verfahren in Administrativstreitigkeiten unter Privaten. Die I. Deputation der 1. Kammer hat aus vorstehender Ueberschrift die Worte: „unter Privaten" wegzulassen vorge schlagen, weil in Administrativstreitsachen nicht blos Privaten als Betheiligte erscheinen, sondern auch der Staat theils in seinen Privatverhältnissen, theils in öffentlicher Qualität dabei Theil nehme. Die Kammer ist diesem Vorschläge beigetreten. — Die Deputation hat jedoch diese Weglassung nicht für hinreichend be gründet erachten können. Denn wenn der Staat als solcher mit Privaten über das Beitragsverhältniß zu einer öffentlichen Last, z. B. bei Straßenbaucn oder Uferbanen, in Irrungen ge rät!), so gebührt die Entscheidung derselben, mit Vorbehalt der der Verwaltungsbehörde zustehenden provisorischen Negulirung, den Justizbehörden. Es kann also in einer Administrativstreitig keit, d. h. einer solchen, welche vor einer Verwaltungsbehörde zu verhandeln und vollständig durchzuführen ist, der Staat nur in Privatverhältnissen, z. B. wegen des Besitzes eines Kammer gutes, einer Waldung rc., einem primto gegenüber stehen j in einem Verhältnisse, in welchem der Staatssiscus nur wie ein jeder andere Grundstücksbesitzer erscheint, und in welchem, wie aus den Motiven zu Z. 12. des Competenzgesetzes hrrvorgeht, die in allen solchenFällen gewöhnlich competente Behörde entscheiden soll- Ist dieses der dem Competenzgesetze zum Grunde liegenden Theorie, und namentlich dem Z. 6. desselben gemäß, so ist auch kein Grund vorhanden, die Gegenstände des ersten Abschnitts nicht Streitigkeiten unter Privaten zu benennen und die Ueber schrift zu ändern; vielmehr hat dieselbe der Deputation .richtig und bezeichnend geschienen, da durch dieselbe der Unterschied mit dem zweiten Abschnitte, in welchem von Ncclamationcn gegen die Maßregeln und Verfügungen der Verwaltungsbehörden,.mithin von solchen Fällen die Rede ist, in welchen der Staat in öffentli cher Eigenschaft den Privaten gegenüber steht, deutlicher Her vortritt. Auch dem §. 1. hat die I. Kammer eine andere Fassung ge geben. Obgleich selbige vermöge der allgemeinen Beziehung auf das Competenzgesetz kürzer ist, als die des Gesetzentwurfs, so findet die Deputation in der letztem doch Alles, was zu einer deutlichen Bestimmung des Begriffs einer Verwaltungsstreitig- keit nöthig ist, und dasjenige passend zusammengefaßt, was die Z§. 8.9.10.11.12. 23.24. und 25. des Competenzgesetzes ein zeln enthalten. Sollte sich daher im tz-1- auch wirklich eine Wie derholung, besonders aus ß. 11. des Competenzgesetzes finden, so erscheint eine solche doch weit weniger schädlich, als ein Man gel an Deutlichkeit, welcher bei einer ganz neuen Einrichtung, wie die hier fragliche, vor Allem zu vermeiden sein dürste. Die Deputation schlägt daher vor, die Fassung des Gesetzentwurfs all Z. 1. als eine paffende Einleitung zu selbigem wörtlich beizu behalten. Die Kammer ist einstimmig mit der Ansicht ihrer Deputa tion einverstanden und nimmt den §. 1. (s. dens. Nr. 139. d. Bl. S. 1081.) unverändert nach dem Gesetzentwürfe an. Z. 2. (s. dens. a. a. O.) ist von der 1. Kammer unverändert angenommen worden, und hat der Deputation zu einer Bemer kung keine Veranlassung gegeben. Auch dieser §. wird sofort einstimmig unverändert ange nommen. Zu §. 3. (s. dens. a. a. O.) bemerkt die Deputation: Es ist in der 1. Kammer bemerkt worden, daß durch die
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