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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 179. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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schlachten wenig Einbuße leiden, da solches sich mehrentheils auf kleines Vieh beschranke, auch nicht anzunehmen sei, daß die Land bewohner oder Bürger kleiner Städte so viel Fleisch beim Schläch ter kaufen würden, als sie genießen, wenn sie sich Schweine durch sonst unbenutzte Abgänge auffüttern. Nachstdem sei diese Erleichterung denen zu gönnen, welche ihre eigenen Products durch Aufziehung von Vieh mittelbar be nutzten, und habe endlich diese Abgabe, so jetzt nur den Namen ändert, in der bisherigen Maße nahe an 200 Jahre bestanden, es würde demnach nur Klagen herbeiführen, wenn man diesen so lange ftattgefundenen Unterschied aufheben wolle. Auch die De putation hat bei dieser Frage nicht sofort zu einem festen Ent schlüsse kommen können, weil allerdings die Behauptung, daß der Aermere stärker betroffen werde als der Minderarme, ein gro ßes Gewicht in die eine Waagschale legt! Geht man jedoch tiefer jn die Verhältnisse und darauf ein, wie es sich bei der Ausfüh rung wirklich gestaltet, so. wird man bemerken, daß jener Aer mere dm Fleischbedarf (so weit es von der Steuer abhangt) zu demselben Preise, vielleicht sogar noch etwas billiger als der Hausschlachtende erlangen kann. Es ist der Grund davon darin zu suchen, daß der Fleischer in der Regel weit stärkeres Vieh .schlachtet, als der, welcher zum eigenen Bedarf schlachtet. Bei Ersterem finden sich nun im Verhältniß zu dem Genießbaren weit weniger ungenießbare Theile als bei magern, fleischarmen Stük- ken, weshalb der Fleischer eben so billige, vielleicht noch billigere Preise stellen kann, als ohngeachtet der mindern Steuer bei dem Hausschlachten auf das Pfund Fleisch aüsfallen. Diese Be trachtung ," verbunden mit den Gründen, welche dem Beschluß -er 2. Kammer unterstellt worden sind, bestimmen die Deputa tion, dem Gesetzentwürfe beizutreten, wornach: „beim Schlach ten zum Hausverbrauch ein geringerer Steuersatz stattsin- den soll, als beim Schlachten zur Bank."' Die zweite Frage, anlangend, so entschied sich die 2. Kammer dahin, daß man. zwar für das, Bank schlachten die Steuer nach verschiedenen Gewichtssätzen normiren wolle, diese Modalität beim Haus schlachten jedoch nicht eintreten dürfe, weil es hier zu unnöthigem Aufenthalte, lästigen Vexationen, und absichtsloser Verkürzung -er Steuer führen müsse, indem die auf dem Lande selbst oder durch weniger erfahrne Fleischer'Schlachtenden in der Schätzung leicht fehlen, und der in jedem Wiederholungsfälle verschärften Strafe ausgesetzt sein würden; überdem es auch an Waageanstal ten für schwerere Stücke gänzlich mangle. Nachdem in dieser Hinsicht verschiedene Verbesserungsvorschläge in Berathung ge bracht worden waren, entschied sich die 2. Kammer dahin, nur einen festen Satz für jede Viehsörte annehmen zu wollen, und den Tarif sub L. betreffend, das Schlachten zum Hausverbrauch dergestalt zu modisiciren, daß entrichtet werde: 1) von einem Ochsen 2 Thlr.; 2) von einer Kuh 20 gr.; 3) von einer Kalbe oder jungem Stiere 20 gr.; 4) von einem Schweine 10 gr.; 5) von einem Kalbe 3 gr.; 6) von einem Schöps, Schafe, Schaf- und Ziegenbock 2 gr.; 7) von einem Lamm oder Ziege Igr. Da gegen fand der Tarif für das Bank schlachten, wie solcher «üb L.dem Gesetze, auch dem Berichte der 2. Kammer 676., beigedruckt'zu finden ist, nebst dazu gehöriger Erläu terung Genehmigungundward allein beim9. Punctbeschlos sen, unter dieserRubrik noch Schafe und Schafböcke einzu schalten. Obgleich die Gründe, welche beim Hausschlachten das Vernehmen der verschiedenen Arten des Viehes nach bestimmten Sätzen empfehlen, in Beziehung auf einfache Controlle, unvSi- cherung gegen Chicane auch den Bankschlachtern zur Seite stehen möchten, so entschied sich doch die Deputation hinsichtlich des Wankschlgchtens sich den von der Regierung vvrgelegten Tarif und zwar, außer den im Deputationsberichte der 2. Kammer von der Majorität angeführten Gründen noch deshalb, weil beim Schlachtenzchn Verkauf, insofern der Durchschnittsfatz hoch ge ¬ stellt wird, der Gewerbtreibende, vorzüglich der Landfleischer, insofern er aber niedrig gestellt werden soll, die Staatskasse Scha den leiden muß. Zwar hat sich neuerdings die Innung hiesiger Fleischhauer an die hohe 1. Kammer mit einer Vorstellung gewen det , worinnen sie -arzuthun versucht, es würde die Erhebung der Schlachtsteuer nach Gewichtsverschiedenheit einen bedeuten den Ausfall im Ertrage zur Folge haben, vermöge der Neigung der Contribuentcn, gerade solche Auflagen zu hinterziehen, deren Erhebungsart mit besonderen Belästigungen verknüpft sei! Die Deputation hegt jedoch aus oben angeführten Gründen eine ent gegengesetzte Meinung, und glaubt, es liege selbst in diesem Ge setze ein. Hinderniß nicht, um Seiten der Verwaltungsbehörde, nach gemachten Erfahrungen von einigen Jahren, den Fleischern größerer Städte feste Steuerquoten zuzugestehen; wogegen den in der Eingabe als unvermeidlich dargestellten Differenzen mit den Regiebeamten durch die Vorschläge zu den Paragraphen 4. 5. und 7. möglichste Abhilfe verschafft werden wird. Bischof Mauermann: Er würde gegen das vorliegende Gesetz gar nichts erwähnt haben, wenn er es mit den Bestim mungen des tz. 31. der Verfassungsurkunde in Einklang zu brin gen vermöchte, denn man wolle doch diejenigen, welche bisher von der Fleifchsteuer befreiet gewesen, nicht entschädigen. Was nun^ die Stifter der Oberlausitz betreffe, so sei diesen durch frühere kaiserliche und spätere sächsische Verordnungen Befreiung von Abgaben für Gegenstände ihres eigenen Bedarfs zugesichert worden. Solle nun diese Freiheit den Stiftern entnommen werden, so müsse ihnen auch dafür eine Entschädigung zukom men, widrigenfalls man dm Traditionsrcceß verletzen werde; hiergegen müsse er sich aber imJnteresse jener Stifter verwahren, und erbitte er sich von dem königl. Commkssar Auskunft, ob das Schlachtsteuergesetz auf gedachte Stifter Anwendung leide, und, wenn dieß der Fall, welche Entschädigung ihnen dafür wer den solle. Der königl. Commissar, Finanzrath Wehner: Aller dings solle vorliegendes Gesetz auch auf jene Stifter angewendet werden. Die Frage wegen deren Entschädigung könne aber erst bei dem Gesetze, welches wegen jener Entschädigungen überhaupt in Vorschlag gebracht worden sei, zur Sprache kommen. Referent: Das vorliegende Gesetz enthalte nichts Prä- judicirliches hinsichtlich der Entschädigung. Bischof Mauer mann: Vor der Hand wolle er sich hier mit beruhigen, behalte sich aber vor, das Weitere bei dem Ge setze über Entschädigungen zur Sprache zu bringen. v. Carlowitz: Er stimme in so fern mit der Deputation völlig überein, als er glaube, daß die beiden von selbiger her- ausgehobencn Principsfragcn getrennt in Berathung gezogen werden müßten. Wichtiger aber sei überhaupt noch die Frage, welche man sich bei jeder aufwerfen müsse, ob es denn auch nothwendig sei? Hiervon nun haben mich die Motiven des frü heren Schlachtsteuergesetzes nicht überzeugt, denn obgleich nicht zu leugnen ist, daß die bisherige Einrichtung einigen Abände rungen unterliegen müsse, so entschuldigten sie doch eine so gänzliche Umgestaltung nicht, namentlich möchte er diejenigen, welche bisher durch Vertrag oder andere Rechtstitel befreiet waren, nicht mit zur Mitleidenheit gezogen wissen. Da sich
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