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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 205. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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ich glaube, wir kommen sonst in Widerspruch mit tz. 19.; da wird es bloß auf neue Thatsachen beschränkt. Wenn neue Thatsachen angeführt werden ,, hat die Recursbehörde zu ermes sen, ob deren Erörterung zulässig sei. Dadurch scheint aus gesprochen zu sein, daß Thatsachen, welche in der ersten In stanz vorgebracht wurden, nicht wieder zu Bescheinigung und Gegenbescheinigung ausgesetzt werden können, es wäre sonst die Bestimmung in tz. 19. undeutlich. Es weicht das Administra tivjustizverfahren von dem reinen Justizverfahren darin ab, daß hei der Appellationsinstanz nicht nachgelassen ist, neues zu bringen , aber bei der Administrativjustiz ist es nachgelassen, jedoch weiter glaube ich nicht, daß cs ausgedehnt werden könne, und für dasjenige, was in erster Instanz vorgebracht wurde, sollte ich glauben, müßte die Behörde das Recht haben, eine Frist anzufetzen, welche die Folge hätte, daß ein Versäumniß rm Interesse der Partheien eintrete; im Interesse des Staates kann cs niemals eintreten. Ohne Annahme von Fristen würde es zu gar keinem Erfolge führen, daß ein Beweisthcma aufge stellt wird. In der Bestimmung des Z. 19. möchte klar aus gesprochen sein, daß der Unterrichter die Berechtigung habe, ein Beweisthema aufzustellen, und es an Fristen zu binden. Abg. Roux: Ich habe das Amendement vorzüglich aus dtttr Grunde unterstützt, weil mir nicht recht passend schei nen will, bei einem Gesetze, welches das summarische Ver fahren zum Gegenstände hat, Zwischenurtheile einzuführen. Schon früher hat, man sich zum Augenmerk gemacht, diese in der summarischen Proceßart zu vermeiden. Das gegenwär tige Gesetz meint es sehr gut und sehr wohlthätig; es geht dar auf hin, in Verwaltungssachen ein kürzeres und minder kost spieliges Verfahren einzuführen. Es wäre, nun zu wünschen, daß in der ersten Instanz nicht, mehr als ein Urtheil, gegen wel ches der Recurs offen stünde, ertheilt würde, und dieses ließe sich ohne Zwischenurtheile erreichen. Der Richter hat in seiner Macht, den Partheien aufzugeben, daß sie die Bescheinigung und Gegenbescheinigung führen; er kann nach §.6., welcher angenommep ist, ihnen nöthigenfalls Fristen dazu vorschreiben, und es wird jedenfalls großcr.Zeit- und Kostenaufwand erspart, wenn dieses nicht durch ein förmliches Urtheil, sondern durch eine Resolution stattfindet. Ich würde/mir also vorbehalten, im Falle der Vorschlag /-des Abg. v, Mayer nicht angenommen würde/ nach einen dießfaksigm Antrag zu.machm. . Der königl.Eommissar y. Wietersheim:, Das Amen dement-des geehrten Mitgliedes hat eigentlich blos das Wort- Erkenntniß zum Gegenstände.- Es bestreitet dasMcht der Ad- ministrativbchörden nicht, in gewissen Fällen.Bescheinigung und GcgenbescheiNigung statt finden zu lassen; glaubt - daß durch das Stattfinden der Erkenntniß das ganze Verfahren des or dentlichen Protestes auf das AdministrativMfahren übergetra- gen werde , und weicht zugleich darin ab, daß eine gewisse Frist damit nicht/verbunden sein soll, durch deren Nichtbefolgung der Verlust des materiellen Rechts eintreten würde. Rach dem bisherigen Verfahren in Administrativ - Justizsachcn und zwar unter diesen Normen, ist das in der That schon geschehen, daß, wenn auch in erster Instanz und selbst bei oberster'Instanz eine Bescheinigung und Gegenbescheinigung aufgelegt wurde, so lange diese Entscheidung nicht in Rechtskraft übergegüngen war und neue Thatsachen vorgebracht wurden, immer eine neue Erörterung statt fand. Das ehrenwerthe Mitglied aus Dresden hat zwar gesagt , es könne nur bei neuen Thatsachen geschehen^ aber es fragt sich, was man unter neuen Thatsachen versteht? Die Behörde hat es bisher immer im weitesten Sinne genom men, und wenn er auch nur etwas Neues qnführt, was früher 20 kactn nicht bestand, so hat man, wenn es auf die Entschei dung eine Einwirkung enthielt, geglaubt, nothwendig eine Erörterung anordnen zu müssen. Das ist auch der Zweck des §. 19. und geht aus dem Schlußsatz desselben hervor. Da heißt es: „Dagegen kann sie auch selbst Amtshalber über sich hcrvor- thuende oder in der niederen Instanz übersehene, oder nicht hin reichend aufgeklärte Thalsachen, wenn sie von entscheidendem Einflüsse zu sein scheinen, Erörterungen anordnen.'. Da also etwas herausgehoben, etwas von Neuem angeführt werden kann, was von entscheidendem Eindrücke zu sein scheint, so wird eine Erörterung angeordnet. Schon hieraus scheint mir, daß das abgefaßte Erkenntniß wohl ein solches sei, welches nicht die Rechtskraft bestreitet, und wohl würde die Fassung des §. 19. hinlängliche Aufklärung geben. Indessen kann ich kein Beden ken gegen die vorgeschlagene Fassung des m Mayer finden, sie scheint dasselbe zu erreichen. - , Referent: Mir scheint doch, als wenn der AntragsteL- ler die Worte des §. zu formell genommen hätte. Eine Entschei dung muß doch immer auf das materielle Recht gegeben werden, und zwar so, daß der Widerspruch des «nd?rn Lheils beseitigt wird; denn sonstwürde der andere Lheil sagen: ich will das be weisen, ich will jenes beweisen und es rvürde wohl ein lautes tumultuarifches Verfahren eintretcn; und wenn einmal auf ein Beweisthcma erkannt ist, so scheint mir auch daraus natürlich zu folgen, daß der Gcgentheil mit seiner Antwort zu Horen sei, und das scheint mir in dem Worte Gegenbescheinigung zu liegen. Wenn auch die obere Behörde eine neue Erörterung anstellt, so kann sie doch das, was einmal bewiesen ist, nicht umstoßen ; sie kann z.B., wenn jemand ein Privilegium producirt, und also den Beweis geführt hat, doch dieses Privilegium nicht mehr umstoßen sie muß es bestehen lassen, und es kann sich nur, noch dgrW.fragen, weMAUmf^AnMWHHxn sei. Üebrigcns glaube ich',., ist ein wechig, um Widerspruch zu-entf«W.^ -.. Abg: v, Mayer: Der königl. CoMiffärMmi^HyM Amendement einverstanden, und hat das yntz Üar. dqrgestellt; eben so fchclntud.er, MgierüngsMwiM dfm Referenten einverstanden,,^.-Mrch' den Hesetzcntwmf dasselbe erreicht werde. Ich habe metst^ÄWNd.emenchassp, bch gegen den Einwurf zu rechtfertigen? Daß dieses nicht fti, glaube ich chewMn zu Snn?n, weil mehrere Abgeordnete einen,ganz andern Dchluß daraus, ge zogen haben. Abg. Richter (aus Lengenfeld) hak den Schluß dar aus gezogen, daß die Präclusivfristen gleich im Gesetze normirtwerr
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