Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 205. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Abg. v. Arnim trägt auf Abstimmung an, und erhalt darin die erforderliche Unterstützung. , Abg. v. Mayer bemerkt darauf, daß sich also die Kam mer darüber zu entscheiden habe, ob der Schluß der Debatte er- folgen sollte,' macht aber zugleich aufmerksam daß es sich um emeü wichtigen Gegenstand handle j der der allseitigsten Erwä gung bedürfe, da cs^ach dem Gesetzentwürfe vvn dem Richter terielle Rcchteinet Patteiabzuschnci'den: werden kann. Ich mache noch aufmerksam, daß in dem folgen den welcher von der Rechtskraft der Erkenntnisse han delt, ausdrücklich von der Deputation beantragt worden ist, daß in allen den Puncten, bei welchen ein Theil die Rechts kraft eintreten ließ, derselbe nicht weiter mit neuen Thatsachcn gehört werden soll. Findet indessen die Necursbehörde, daß 2945 die Thassachen, um die es sich handelt, zugleich das öffentliche Interesse betreffen, so kann hier die Hand ihr nicht gebunden werden. Es kann noch innner daraus angetragen werden, daß diese Lhatsachen, weil sie nicht allein das Privat--, sondern auch das öffentliche Interesse berühren , noch aufgeklart werden. Sonach scheint mir eigentlich der Streit über diese Sache ganz überflüssig zu sein. Betrifft cs allein das Privatintercsse, so abhangen könne, durch Bestimmung einer kürzen Frist das ma-1 hat der, - welcher den Beweis hätte führen sollen, allein terielle Rccht'emer Parteiabzuschncidem " nicht geführt hat, es sich selbst zuzuschreibcn, wenn er die Der P r a si dent stellt demnach dieFrage: Soll die De-! Rechtskraft hat eintreten lassen; hat die Sache aber Einfluß batte als geschlossen angesehen werden? Die Abstimmung er-! auf das öffentliche Interesse, so steht weder Rechtskraft, noch folgt, nachdem die Abstimmung durch Äufstehcn und Sitzen- Vcrsaumniß der weitern Verfolgung der Sache entgegen, son- bleiben kein sicheres Slesultat gewahrt hat, nach erfolgtem Ab-! dern der Oberrichtcr hat noch immer das Stecht, die Tatsachen treten der Regicrungsbevollmachtigten, durch Namensaufruf,! zu erörtern. Ich bin daher in so weit ganz mit dem Abg. 'und es erklärt sich die Mehrheit gegen den Schluß, wornach! v. Mayer einverstanden. also die Debatte als nicht geschlossen anzusehen ist, und ! Abg. v. M ayer: Ich weiß nicht, ob die Kammer mir Abg. Haußncr das Wort verlangt, äußernd: Ich habe! noch erlaubt, über diesen Gegenstand zu sprechen. Ich wollte das Amendement des Abg. v. Mayer unterstützt und konnte mich! nur aufmerksam machen, daß, wenn auch der Staat auf diese von meiner Ueberzeugung durch das nicht abbringen lassen,! Weise versichert ist, so ist doch nichts desto weniger auch das In was von den Abgg. Eisenstuck und Sachße gesagt wurde, teresse des Staatsbürgers ins Auge zu fassen. Der Richter sollte nämlich rill solches Zwischenerkenntniß gegeben werden,! kann nach dem Gesetzentwürfe die Frist so kurz stellen, als er so könnte dadurch das materielle Recht einer Parthei rein ver-1 will, er braucht nicht einmal schriftlich zu citircn. Wie leicht nichtetwerden. 'Was in Hinsicht der Fristen und in Bezug auf! kann durch die Nachlässigkeit eines Sachwalters bei so kurzen §. 6. gesagt wurde, daß dem Richter gestattet sein müsse, Fri-! Fristen unersetzlichergroßcr Schaden geschehen! Alles deutet aber sten zu,bestimmen, so ist zu erwägen, , daß das Wort Frist nicht! auch daraufhin, daß, wenn die schützenden Formen des ordentlichen allein von einer gewissen Zeitbestimmung gebraucht wird, son-! Civilprocessesaufgcgcbcn werden, etwas anderes dafür eingcführt dern auch von der Zeit, welche bis zum Verantwortungstermin! werde, wodurch das, was aufgcgeben werden muß, ersetzt wird, fortlauft. Sollte aber ein Zwischenerkenntniß auch bei der « Der Rechtsschutz des ordentlichen Civilproceffcs, welcher aufgegc- .Bescheinigung und Gegenbescheinigung stattsinden und dieses! ben wird, ist kein geringes .Opfer, und dafür hat man doch das Rechtskraft erhalten, so ist zu überlegen, daß, wenn ein Er-! Recht, zu verlangen, daß man nicht durch Praclusivfristcn dahin kenntniß gefällt worden, erst der Verantwortungstermin einge-! gebracht wird, seines Rechtes verlustig zu werden. Eben aus räumt werden muß, und dadurch Zeit- und Kostenaufwand I diesem Grunde kann ich mich nicht von der Ueberzeugung trennen, für die Partheien sehr erhöht wird. Zwischenerkenntniß kann! daß cs wünschcnswerth sei, keine Pcremtorischc Frist auszuspre- mit der Entscheidung nicht verwechselt werden, und es muß! chen, sondern daß man sich mit der Androhung begnüge, daß meiner Ansicht nach der Satz des Abg. v. Mayer ausgenommen! unterbleibenden Falles dennoch im Materiellen eine Entschci- wcrden. . . . I düng erfolgen werbe. Mögen auch hie und da Mißbrauche Abg. Aten stadt: Es scheint mir, als sei noch immer! dadurch entstehen, so heben diese doch den wohlthätigen Gc- nicht recht ins Äuge gefaßt worden, daß dieser Erörtcrungspro-! brauch der Einrichtungen nicht auf, und wenn sie auch von ceß einen doppelten Gesichtspunct hat; einmal den des Privat-! dem Civilproceffe ghweichen, so muß ich bemerken, daß wir fnt!ekesseS,, der.Parthcien, unh dann den des öffentlichen Inter-«Don einem Ptvceffe redens der eine völlig neue Schöpfung ist, «sseLSo ost derj'emgr, Elch er sich auf Lhatsachen beruft! und der zwqr kürzer, aber/so beschaffen- sein soll, haß er das MvdtnBeweis YHM heibtitttzen Mte» - dkesen Zicht beibringt,! Recht'des Staatsbürgers -sichert.- . Und in fofefn jene sich bloß E beschränken,! Drr königl. Commiffar v. Wietersheim: Ich glaube, hat..,er./si^Hlbsi/züzuDMb'en, .wenn er sie nicht bis zur be- rs dürfte sich die Verschiedenheit der Ansichten.sehr, leicht heben stimmten-Axitchcigrbracht hat, unll-ie. Folge ist dann die , daß lassen. Könnte man bei der Administrativiustiz zwischen Pri em Erkenntnisse auf diese Thatsachen nicht Rücksicht genommen vatintrreffen und Interessen des Staates zu jeder Zejd eine Scheidewand ziehen, so glaube ich, würde über den. porlicgen- den Gegenstand in der ganzen Versammlung kein Zweifel ob walten ; offenbar würde man dann nach- der Ansicht des Abg. aus Dresden, und einiger andern Mitgliedern das pcremtorische Princip anerkennen müssen, daß also der, welcher binnen einer bestimmten Frist feinen Beweis nicht beibringt, seines Rechtes
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder