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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 196. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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teren gemeinschaftlich aufUebergehung der ersten Instanz und auf Entscheidung der Mlttelbehörde antrugen, in welchem Fall über den Recurs gegen die Entscheidung der Mittelbehörde von dem Ministerin zu cognosciren ist; 4) ein gleiches soll statt finden, wenn die Mittelbehörde in erster Instanz aus andern Gründen eine provisorische Entscheidung (z. B. in den §§. II. und 12. des Competenzgesetzes bezeichneten Fällen) gegeben hatte. — Der Deputation haben alle diese Vorschläge, gegen welche auch von Selten der Regierung kein Bedenken geäußert worden, annehm lich geschienen, da, was den ersten anlangt, die 10tägige Frist für den Recurrenten zu Einreichung einer Deduction oft zu kurz sein würde, und es besser scheint, eine bestimmte Frist im Gesetze zu gewahren, als deren Einräumung dem Richter zu überlassen, der zweite Vorschlag aber sich von selbst eben so wohl rechtfertigen dürfte, als der dritte, welcher den Fall voraussetzt, daß die Par teien sich des Ausspruchs der ersten Instanz freiwillig begaben, und sofort auf den der höheren provocirten. — Der vierte Vor schlag steht mit einem zu K. 20. gemachten in Verbindung, nach welchem bei provisorischen Entscheidungen, dergleichen besonders nach 88. ^1- und 12. des Competenzgesetzes vorkommen können, überhaupt nur ein Recurs zugestanden werden soll, dafern nicht die zweite Entscheidung der ersten entgegen stand, in welchem Falle ein nochmaliger Recurs und eine dritte Entscheidung zu lässig befunden worden ist. Dieser zu Z. 20. gemachte Vorschlag ist angenommen worden, und erscheint daher der hier fragliche als eine nothwendigc Folge jenes. Abg. Richter (ausLengenfeld): Es ist'bei tz. 15. gesagt worden, daß es eine unnöthige Weitläuftigkrit sein würde, den Appellanten noch eine 14tägige Frist zu einerDeduction zu gestat ten. Dem kann ich nicht beistimmen. Oesters kommt der Client erst kurze Zeit, wohl den Tag vor der Zeit, wo die Sentenz rechtskräftig wird, zu seinem Advocaten. Wenn die ser so wenig Zeit hätte, so würde er manche Gründe nicht in seiner Schrift darlegcn können, die der Gegenstand erfordert. Wenn gesagt wird, daß der Appellant hohem Orts eine Vorstel lung einreichen und darin das Nörhige beibringeu könne, so muß ich zu erwägen geben, daß der höhere Richter allemal mehr Vertrauen in eine/Schrift setzt und mehr auf sie. Rücksicht . nimmt, welche dem Gegner zur Widerlegung zugefertigt worden ist, als auf eine einseitige Vorstellung, wogegen der Gegner nicht gehört worden ist. Abg. Sachße: Es scheint, als ob der Abgeordnete gegen mich gesprochen hatte. Ich kann jedoch den Deductionsschrif- ten meine Zustimmung nicht geben; ich finde eine große Wei't- läuftigkeit darin: Za, wenn es ein Civilproceß wäre, dann würde es an seinem Orte sein, die Deduction bei der Appeua- tion nachzulassen. Aber hier sehe ich dadurch nur einen wcit- läuftigeren Proceßgang, der drei und auch vier Jahre dauern kann. Abg. Roux: Ich gestehe, daß oftmals wohl die Frist von 14 Tagen zu kurz sein dürfte, im Verhältniß mit der be- sondern und schwierigen Beschaffenheit der Umstände. Es kommen dabei Verhältnisse vor, welche ost mehr Auslegung und Nachdenken erfordern, als reine Justizsachen. ' Refer ent: Daß die Deductionsschrist gleich mit der Re- cursschrifr verbunden werden müsse, ist hier gemeint, und nur der Unterschied findet statt, daß der Deductionsschrist noch eine Frist von 14 Lagen zugestanden werde, und das schien der De putation nothtvendig, weil noch sehr wichtige Falls vprliegen können , und um so nothwendiger, damit in der ersten Instanz alles, was auszuführen ist, dort ausgesührt werde; denn sonst würde man alles bis zur dritten Instanz aufsparen, und der Proceß würde da von vorn anfangen. Des Präsidenten Frage: Theist die Kammer di« An sicht der Deputation, welche der I. Kammer beigetreten ist? wird einstimmig bejahet und der ß.in der Maße einstimmig angenommen. tz. 17., bei welchem auch die Deputation etwas nicht zu erinnern hat, wird unverändert angenommen. Zu tz. 18. lautet das Gutachten der Deputation: Die 1. Kammer hat diesen §. in der Absicht, um den Par teien in der höchsten Instanz einen mehreren Rechtsschutz zu ge währen, wesentlich verändert. Dieselbe hat nämlich nach der Fas sung vorgeschlagen , daß die zu Entscheidung in höchster Instanz bei dem Ministers zu constituirende collegkalische Behörde unter Vorsitz des Ministers nur aus einem Rathe des betreffenden Mi nistern, dagegen aber aus einem Rathe des Lustizministerii und aus zwei, bei den ob em Justizstellen angestellten Rachen zusam men gesetzt werden möge, auch hat dieselbe dem Satze des ß. »ub o. cine andere Fassung gegeben. — Hicrnächst aber hat man in der Fassung nach 18. einen besondern h. 18, d. hinzuzu fügen für npthig gefunden^ nach welcher, wenn eine Entschei dung der Ministerialbehörde als nichtig angefochten wird, die Nichtigkeitsklage, ohne daß jedoch dann eirr weiteres Rechtsmittel statt finden soll, bei der nach §. 47. der Verfassungsurkunde zu sammen zu setzenden Behörde und einstweilen bei dem Staats rache (ok. Verordnung vom 16. November 1831 §. 4.) anzubrin gen ist. — Die diesen Vorschlägen unterliegenden Gründe, welche sehr ausführlich in den Protocollen der 1. Kammer enthalten sind, laufen in der Hauptsache darauf hinaus, daß man in der Bildung der Behörde nach dem Gesetzentwurf ein Uebergcwicht der Ver waltung gefürchtet, und diesem durch eine numerische Ueberlegen- heit der Mitglieder aus derIustizpartiezuvorzukemmen für nöchig gehalten hat. Man ist zu diesem Behufe endlich in dem Vor schläge üherein gekommen, nachdem vorher von mehreren Seiten in Frage gekommen war, den Vorstand des Ministerir von der Berathung ganz auszuschließen, oder ihm wenigstens eine Stimme bei der Abstimmung nicht einzuräumen, und im Fall der Stim mengleichheit die Z. 18. des Competenzgesetzes erwähnte Behörde entscheiden zu lassen, oder endlich den Justizminister oder den Präsidenten des Oberappellationsgerichts an allen Berathungen und Entscheidungen des Collegii Theil nehmen zu lassen. Waren die Besorgnisse der 1. Kammer von Seiten der-Regierung auch nicht so gründlich widerlegt worden, als es geschehen, so würde die Deputation dem Vorschlag, zu welchem die I. Kammer sich vereinigt hat, und den Bedenken, welche ihn herbeigeführt haben, doch nicht haben bcistimmen können, und des Dafürhaltens ge wesen sein, daß die Zusammensetzung der Behörde, wie sie der Ge setzentwurf Vorschlags, den Rechten der Parteien hinreichenden Schutz gewähre. Denn abgesehen davon, vastes bei Vcrtheidi- gung des Nechtsprincips in Verwaltungssachen nicht allein auf die Zahl derer, welche solches vertheidigen, sondern hauptsächlich auf die Art, wie es geschieht und aufdie Gründe, mit welchen es vertheidlgt wird, ankommt, so dürfte es doch wohl auch kaum zu besorgen sein, daß Verwaltungsbeamte aus bloßer Vorliebe für ihr Fach und ihre Meinung alle rechtlichen Rücksich ten so bei Seite setzen, Vie Einwendungen der Mitglieder der Justizbehörden so ganz unbeachtet lassen, -und Beschlüsse durchzüsetzen versuchen sollten, durch welche vcn Parteien wirkliches Unrecht zugefügt win de.—Demnä ch st schien doch auch schon die Verantwortlich keit
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