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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 196. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Stimmen gegen die Zusammenlegung erklärt,' kann diese m der beantragten Maße nicht zur Ausführung gebracht werden. - Uber auch da, wo weniger Stimmen einer Zusammenlegung wider sprechen rc. .. . - Man geht nunmehr zur Tagesordnung über, auf welcher sich die Berathung über den Gesetzentwurf wegen der zur Verbes serung der Criminalrechtspflegezn treffenden Bestimmungen und Einrichtungen befindet. '' Referent v. Carlowitz eröffnet seinen Vortrag mit Verle sung des allgemeinen Theiles des Berichts, wie folgt: Die 1. Kammer hat sich über die Frage, ob die Crimknalge- richtsbarkcit aufzugcben sei, bei der Berathung über den Gesetz entwurf, die Real- Patrimonialgerichtsbarkeit betreffend, noch nicht entschieden, sie hat vielmehr zuvörderst das Gutachten der 1. Deputation über den Entwurf eines Gesetzes, die zu Verbesse rung der Criminalrechtspflege zu treffenden Bestimmungen und Einrichtungen betreffend, zu erhalten gewünscht. Die Deputation beeilt sich / diesem Wünsche andurch zu entsprechen. — Dem in Frage befangenen Entwürfe liegt nun allerdings die Idee zum Grunde, die Criminalgerichtsbarkeit auf den Staat zu überneh men. Die Staatsrcgierung erwartet hiervon eine so wesentliche Verbesserung der Criminalrechtspflege/ daß sie in dem Aufsatze 8ub D zu dem Dekrete Nr. 79. und in den Motiven zu dem vor liegenden Gesetzentwürfe, ganz abgesehen von der Gestaltung, die der übrige Theil der Patrimonialgerichtsbarkeit erhalten werde, diese Maßregel auch für sich allein durchzuführen beabsichtigt. — Die I. Deputation hat sich bereits in ihrem früheren Berichte über die Organisation der Neal-Patrimonialgerichtsbarkeit, auf den sie zu verweisen sich erlaubt, hiermit einverstanden erklärt, und die Gründe entwickelt, weshalb die Aufgabe der Criminalge- rkchtsbarkeit Wünschenswerth erscheine. Sie theilt diese Ansicht auch noch gegenwärtig, und empfiehlt der verehrten Kammer den Entwurf in seiner, in dem 1. §. ausgesprochenen Grundidee zur Annahme, ob ihr schon bei näherer Erörterung dieser Frage gegen eine wenigstens sofortige und gesetzliche Durchführung die ses Grundsatzes in seiner Allgemeinheit Bedenken beige gangen sind, deren Auseinandersetzung sie sich bis zum §. 43. des Entwurfs vorbehält. Indcß kcMn die dort aufgestellte Ausnahme der Regel keinen Eintrag thun, und Regel würde die Ueber- nahme der^Criminalgerichtsbarkekt von Seiten des Staats noch immer sein. — Die erste Einsichtnahme deS Entwurfs ließ sofort erkennen, daß dessen materieller Inhalt sich hauptsächlich über zwei Gegenstände erstrecke, zuvörderst über einige Bestimmungen in Betreff der Behörden für die Criminaljuftizpflege und deren Wirkungskreis (Z. 1. bis mit 25.) und dann über die Bestim mungen in Betreff der Aufbringung der Kosten der Criminal- jusiizverwaltung, — Zu dem ersten Theile hat die Deputation nur wemg zu erinnern gefunden. Waren die Bestimmungen der Ver ordnung der Landesregierung vom 7. Februar IS20 in der Haupt sache zweckmäßig, so sind cs'die des Entwurfs, die überhaupt nur wenig daran abandem, nicht minder/ und wenn sich für dcnZwcck des gegenwärtigen Gesetzes die Wiederholung jeder einzelnen Be stimmung jener Verordnung als unnöthig darstellte, wenn sonach auch künftig jenes frühere Gesetz nicht gänzlich außer Giltigkeit gesetzt werd-n kann; so blieb der Deputation nur der Wunsch übrig, alle jene, den Criminalproceß betreffende, dermalen noch in Verschiedenen Gesetzen zerstreute Bestimmungen künftig in ein Gesetz zusammen gefaßt zu sehen. Der Zeitpunct, von welchem an jener Wunsch in Erfüllung gehen könnte, dürfte wohl am füg- lichsten nut dem Zcitpuncte der Bearbeitung eines neuen allge meinen Criminalgesctzbuches zusammen fallen; es schlägt daher die Deputation der Kammer vor, darauf in der Schrift anzutra ¬ gen, daß vonSeiten einer hohen Staatsregierung bei Bearbeitung des Criminalgesetzbuches auch auf die Zusammenstellung aller den Criminalproceß betreffenden Bestimmungen in ein Gesetz Be dacht genommen werde. — In Betreff des zweiten Theiles des Entwurfs der Kostest der Criminaljüstizverwaltung gelangte die Deputation zu einer Ansicht, die, als den Staatshaushalt be rührend, in den Geschaftskreis der mit Begutachtung finanzieller Gegenstände beauftragten 2. Deputation einzuschlagcn schien. — Es fand daher die Zuziehung der geehrten Mitglieder dieser Depu tation zur Berathung des §. 24., insbesondere aber des tz. 26., so wie aller derjenigen §§., deren Abänderung des Z. 26. Umgestal tung zur Folge haben mußte, statt, und ist daher der gegenwärtige Bericht auch von den Mitgliedern der 2. Deputation, jedoch von diesen nur in so weit, als sie bei dessen Berathung betheiligt wa ren, durch Namensunterschrift mit vollzogen worden. Neferent bemerkt, wie bei dem vorliegenden Gesetzentwurf hauptsächlich 3 Fragen in Erwägung zu ziehen waren, nämlich: I) Wie sollen die Kosten der Criminaljustiz gedeckt werden ? 2) Ist die Aufgabe der Criminalgerichtsbarkeit allgemein gesetzlich durchzuführen und 3) Will die Ständeversammlung wirklich in die Ausgabe der Criminalgerichtsbarkeit willigen? Die erste die ser Fragen komme bei §. 36.8g., die zweite bei Z. 43. zur Erörte rung, und solchem nach brauche nur die dritte zur allgemeinen Discussion gebracht zu werden, falls man sie nicht überhaupt nach der frühem Berathung für bereits erledigt halte. Zugleich müsse er die Kammer auf den im Berichte enthaltenen Antrag, die Zusammenstellung aller den Criminalproceß betreffenden Bestim mungen in ein Gesetz betreffend, aufmerksam machen. Bischof Mauermann: Im Verfolg des Grundsatzes, daß die Criminalgerichtsbarkeit nur da eingezogen werden könne, wo die Zustimmung der Betheiligten vorhanden sei, behalte er sich vor, wegen der katholischen Stifter in der Oberlausitz zu sei ner Zeit das Nöthige zu erklären. Bürgermeister Rr/ terstäd t: Er sei zwar mit der Deputa tion darin einverstanden,' daß die Criminaljustiz in Sachsen einer durchgreifenden Verbesserung bedürfe, allein darin könne er ihr nicht beipflichtcn, wenn sie vom Aufgeben der Criminalgerichts barkeit und vom Berzichtleisten auf dieselbe spreche. Dieses Be- sugniß käme nur dem Einzelnen, nicht aber der Standcversamm- lung zu; sie revrasentire nicht bloß die Berechtigten, sondern das gejammte Volk. Demnach dürfe sie die ihr bei der Genehmigung der gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Befugnisse nicht über schreiten. Da ihm nun aber die Zurücknahme des hier in Frage stehenden politischen Rechtes zulässig erscheine,' so werde seine Entschließung vor allem von der Rcgulirung des Kostenpunktes abhängen, indem er es durchaus nicht billigen könne, die Inha ber der Patrimonialjurisdictivn einer Last zu entledigen, ohne daß sie dafür eine angemessene Entschädigung leisten sollten. Prinz Johann: Er schließe sich dem Sprecher vor ihm. vollkommen hinsichtlich der über die Stellung und Befugnisse der Kammer gemachten Aeußerung an. In dem vorliegenden Falle habe aber die Einziehung der Criminalgerichtsbarkeit ihren Grund entweder in der Einwilligung der Betheiligten, soweit sie nach der ständischen Schrift vom Jahre 1.830 wirklich vorliege, oder in dem zus emmens des Staates, und wenn die Deputation
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