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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 206. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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2962 in dem Falle, daß kollegiale Bezirksgerichte errichtet würden, doch die Criminalsachen nur von einem Mitglieds des Gerichts ausschlicßend bearbeitet werden sollten; was allerdings auch na türlich sei. Uebrigens halte er auch die Überweisung an die Rem ter als eine 2. Secrion derselben für unbedenklich, und alle we sentlich notwendigen Verbesserungen würden dabei eben so gut erreicht werden können, wie durch die Errichtung abgesonderter Criminalgerichte, wobei es sich freilich von selbst verstehe, daß auf tüchtige Beamte Alles ankomme. Er halte daher die Ver schiebung der Maßregel bis zu Errichtung förmlicher Criminalge richte für ganzMstatthaft, und müsse sich daher gegen jeden Zu ¬ mehr würden sich eigene Criminalgerichte gerade nur dann noth- wendig machen, wenn die Patrimonialgerichtsbarkeit in Civil- sachen in großem Umfange fortbestände. Bürgermeister Reiche-Eisen stuck: Die Civilgerichts- barkekt müsse mit der Criminalgerichtsbarkeit stehen und fallen, und wünsche er keine halbe Reform, kein Provisorium, keinen Plan den er für Beides halte. Nach dem §. 2. könne man eigentlich gar nicht ersehen, was mit der aufgegebenen Crimi- nalgerichtsbarkeit angefangen werden solle. Vorläufig solle sie an die Lustizamter kommen, über deren Criminalgerichtspflege zum Th eil eben so geklagt worden sei, als über die der/Patri- Amendement etwa auf den Ausdruck förmliche Criminalge richte stützen solle, so müsse er nur zur Erwägung geben, daß diese Formation bis dahin ausgesetzt bleiben müsse, wenn sich ausgewiesen haben werde, was mit der Civiljurisdietion der Pri vaten geworden. Diese Fassung des Z. 2. gehöre eigentlich zu dem Plan sub D, wie dieß ganz klar aus den Motiven hervor gehe, und sie werde jetzt ganz entbehrlich. Wie die Sache jetzt stehe, nachdem die Kammer auf den Plan snb I eingcgangen, so werde ein Criminalrichter sofort nach Bildung des Bezirks be stellt, ein Criminalgericht errichtet. Ob nun dieses Criminal- gericht die 2. Seetion eines.königlichen Amtes bilde, oder nicht, der Sache verrücke. Bürgermeister Reiche-Eisenstuck: Nach alle dem, was dagegen geäußert worden, sei ihm zwar das Schicksal seines Amendements ziemlich klar, doch bitte er wenigstens um Abstimmung. Hierauf wird das Reiche-Eisenstuck'sche Amendement mit 30 gegen 7 Stimmen verworfen. V. W e b er: Die Criminalgerichtsbarkeit kann vom Staate nicht übernommen werden, ohne daß er große Opfer bringt. In den Motiven zu dem Gesetzentwürfe sind die jährlichen Kosten für die Crimknaluntersuchungen zu 54,000 Thlr. angeschlagen. Wenn noch viel genauer geführt und die Spuren der Verbrechen weiter verfolgt werden mochten, als bisher, so können sie wohl ndch zirke, Anstellung von Männern, welche sich ausschließlich mit der r sah 1- ^ärem peinlichen Gesichtspflege beschäftigten, werde erreicht; wo aber die Lage der Aemter nicht angemessen erscheine, da biete der Vor schlag der Deputation die nöthigen Auskunftsmittel dar, nach welchen die Verwaltung der Criminaljustiz auch Patrimonialge- richten übertragen werden könne. Prinz Johann: Durch das Amendement werde sowohl Bürgermeister Neiche-Eisenstuck: Der geehrte Spre cher habe mit einem Aufwand von Dialektik den Gesichtspunkt verrückt, aus welchem se.rn Amendement betrachtet werden müsse. Er>wolle cmeganzeMaßregelundkeinehalbe, erwünsche, daß die Patrimonialcriminaljustiz nicht eher aufgegeben oder vielmehr angenommen werden solle, bis eine neue bestehende der von der Regierung beabsichtigten Trennung der Civil- und s Verfassung zugleich damit in's Leben treten könne, ein Provi. Criminaljustiz, als auch überhaupt künftigen Entschließungen sorium nicht nöthig sei. Wie aber die Organisation erfolgen vorgegriffen, indem man noch nicht bestimmen werde, ob der i solle, darauf sei er zur Zeit noch nicht eingegangen, und Habs Gesetzentwurf sud I nach dem Anträge der 1. Kammer angenom-! gor nicht entgehen wollen. men werde, und, wenn dieß der Fall sei, ob sich dann nicht viele v. Deutrich: Er möchte bezweifeln, ob mit allem Auf- Gerichtsinhaber veranlaßt fühlen würden, ihre Gerichtsbarkeit wände von Dialektik in das Innere des Amendements einge- an den Staat abzutreten. drungen sein möchte.' Nur so viel sei ihm klar, daß es zu §. 1. Bürgermeister Reiche-Eisenstuck: Er bemerke zur Ent-z dieses Gesetzes nicht zulässig sei, und den ganzen Standpunct gegnung, daß er bereits sein Amendement durch Aufnahmeder Hinweisung auf Bezirksgerichte vervollständigt habe. Aufmerk sam müsse er noch darauf machen, daß die Annahme seines Amen dements den gehässigen Schein entfernen werde, man habe sich hier, wo es sich um ein Omis handelte, weniger um die Sache, nämlich um die Frage: Wird etwas Besseres mit der partiellen Aufgabe der Criminalpflege werden? gesorgt, als bei der Civil- gerichtsbarkeit, und man habe sich dazu leichter hier entschlossen als dort. v. Deutrich: Das Amendement des Sprechers vor ihm enthalte, wie ihm scheine, weiter nichts, als eine Aufnahme der .... Bestimmungen des 2. Z. in den I. Durch dasselbe werde der man aber kn Rechnung zieht, daß die Untersuchungen in Zukunft Uebergang der Criminalgerichtsbarkeit an den Staat von der noch viel genauer geführt und die Spuren der Verbrechen weiter Bildung der Criminalgerichte abhaügig gemacht, wahrend doch versorge werocn mvu-een, «w owl-cl , Beides nur Hand in Hand gehen könne; denn wenn sich das j einmal so hoch steigen. Es handelt sich hier aber nicht bloß um monialgerichte. Er erblicke vor der Hand keinen wesentlichen das sei zufällig, unwesentlich. Es sek ekn selbstständiges Crimi- Vorschritt, sondern eine unbekannte Größe. Die b e k a n n t e! nalgericht. Er ve.weise zugleich auf die Bestimmung, wo selbst Größe schienen ihm die einzurichtenden Bezirksgerichte nach dem " '" Plane D zu sein. Er schlage daher vor, seinem Amendement noch die Worte beizufügen: „oder mit der Criminalgerichtsbar- keit beauftragter Bezirksgerichte." Auch dieß findet ausreichende Unterstützung. Referent: Wenn das Amendement Annahme finde, werde man km 1. Bestimmungen getroffen haben, welche sich km 2. wiederholten. Er könne übrigens dem Antragsteller darin nicht beistimmen, daß aus der Verweisung der Criminaljustiz an die Aemter ein Nachtheil entspringe; denn die Haupterfordernisse der Verbesserung der Crinünalrechtspflege, größerer Umfang der Be-
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