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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 207. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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gen und deren Begründung, und wenn die Erörterung über die 5 Petitionen mehr als die Halste des Berichts ausmacht, so ist formell diesen gewiß die hinlängliche Aufmerksamkeit geschenkt worden. Materiell lauft aber die Frage darauf hinaus, warum man den mehreren Stimmen dagegen nicht mehr Gewicht beige legt habe, als der einzigen dafür. Dagegen muß ich bemerken, daß nicht die Stimmen gezahlt werden können, sondern daß es natürlich auf die Gerechtigkeit der Sache selbst ankommt, und wenn die Deputation nach reiflichem Nachdenken und gewissen haftester Prüfung gefunden hat, daß die Gründe für die Eman« cipation bei weitem überwiegender seien; so lag es außer dem Bereiche der Möglichkeit, die eingegangenen Petitionen gegen die Emancipation auf andere Weise zu berücksichtigen. Zch werde mir erlauben, ohne das Deputationsgutachten unnöthig zu^wrederholiN, nur ein kurzes Ilesumä der Hauptgründe zu g'- ben, damit hin und wieder eine kurze Widerlegung mehrerer Aeußerungen gegen die Deputation zu verbinden, und einige Thatsachen anzuführen, welche mehr beweisen werden, als alle Demonstrationen. Es sind in jenen Petitionen zuerst zwei formelle Gründe ge gen die Emancipation aufgestellt, besonders hat die zweite und vierte Petition geglaubt, es sei vermöge der deutschen Bundes acte vom 8. Januar 1815 Art. 16. verboten, die Juden in einem Bundesstaate zu emancipiren. Die Deputation ist dieser Behauptung damit entgegen getreten, daß sie den 16. Art. der Bundesacte wörtlich angeführt hat, und Sie haben gesehen, mm. HH., daß darin kein Verbot enthalten ist. Ware noch ein Zweifel übrig, so würden die im Bericht angeführten Land- tagsverhandtungcn in Baiern, den beiden Hessen, Baden, Wür- temberg, Weimar, Braunschweig, Hannover u. andern Staaten gewiß diesen Zweifel beseitigen, und es ist kein Staat in Deutschland, der da glaubte, daß die Bundesversammlung verhindere, den Juden ein besseres Loos zu bereiten. Die Bundesacte hat noch über mehrere andere Bestimmungen eine gemeinschaftliche Erledigung versprochen, z. B. wegen Freiheit des Handels, der Presse, gleichen Maßes und Gewichtes u. s. w., und doch sind darin erst neuerlich durch einzelne Staa ten Bestimmungen getroffen worden; ich erinnere nur an den preußisch-deutschen Zollverein. Der zweite Grund, welcher auf der Verfassungsurkunde beruhen soll, widerlegt sich durch den einfachen Inhalt des tz. 33.; da steht: „ alle andern Glau bensgenossen haben an den staatsbürgerlichen Rechten nur in der Maße einen Anthril, wie ihnen derselbe vermöge besonderer Gesetze zukommt." Nun eben damit sind wir beschäftigt, ein dergleichen Gesetz vorzubcreiten, die Slaatsregierung zu ersu chen, ein solches Gesetz abznfassm. Es kann also aus diesem tz. nicht geschloffen werden, daß cs consmunonswidng sei, auf ein ! Gesetz daiüber anzutragen. Matcncll ist hauptsächlich in der Petition unter 1. der Grund geltend gemacht worden, es sei Pflicht des Staates, die christlichen Einwohner bei ihren lange erworbenen Rechten, Vorrechten und Vorzügen gegen die Juden zu schützen. Daß diese Vorzüge und Vorrechte dermalen beste hen , ist keinem Zweifel unterworfen, daß sie sich aber im Laufe der Zeit nm daraus gebildet haben, daß man den Juden die Menschenrechte entzogen hat, ist eben so richtig. Es ist hierüber in dem Deputationsgutachten gesagt, daß diese Vor rechte lediglich auf der Idee einer herrschenden Kirche beruhen, und ich mache noch darauf aufmerksam, daß dieselbe Idee den Glaubensgenossen irgend einer herrschenden Kirche im mer und unter allen Verhältnissen Vorrechte und Vorzüge bewil ligt hat. Gehen Sie nach Spanien, Portugal, Italien und in alle andern Länder, wo der römische Katholicismus in seinem ganzen Umfange besteht, und Sie werden finden, daß man es als einen wohlerworbenen Vorzug für die katholischenGlaubensgenos- sen dort betrachtet, daß sie im bürgerlichen Leben besser gestellt sind, als andere christliche Religionsbekenner. ' Es ist dieß kein Wunder; denn man glaubt, weil dffse Vorrechte einmal seit lange da sind, müssen sie da sein, und es müsse ein richtiger Grund dafür vorhanden sein. Es ist aber dennoch kein Grund dazu vor handen; hier sieht man es ein, in Spanien und Neapel kann man es nicht begreifen. Ich bemerke ferner, daß dieselbe Idee auch dem afrikanischen Sklavenhandel unterliegt, der beruht gleichfalls auf der Idee einer natürlichen Bevorzugung der weißen Raffe vor der schwarzen, und in derThat, es läßt sich mit denselben Gründen der ehemalige Druck der Hugenotten und Protestanten in allen katholischen Landern und der Druck der Negersclaven vertheioigen, womit man den Druck der Juden zu rechtfertigen bemüht ist. Ich glaube, daß ich nicht nöthig habe, etwas weiter zur Widerlegung in dieser Beziehung zu sagen, die Sache spricht für sich selbst. Es sind viertens in mehreren Petitionen in Bezug auf die Religion der Juden und den Talmud große Bedenken erhoben worden. Ich will nicht tiefer in die Religion eingehen, ich hoffe, ein gelehrtes Mitglied der berichtenden Deputation, das seinen Studien und seinem Amte nach hierzu befähigter sein dürfte, wir d die desfallsigen Gründe einer genaueren Sichtung unterwerfen; ich will auf einige Hauptgründe mich beschranken. Man muß davon auSgehen, der wahre Geist des Talmuds könne nur erkannt werden, wenn er im Ganzen und nach dem Zeitalter betrachtet wird, wo er entstanden ist. Wenn man ihn so auffaßt, wie ihn Maimonidcs und seine Nachfolger auf gefaßt haben, so findet man diese Bedenken nicht, die gegen einzelne Stellen erhoben worden; dann ist im Talmud ein be sonderer höchstwichtkger Grundsatz ausgenommen, wo gesagt wird: „ Die Gesetze des Staates seien dir ein unverbrüchliches Gesetz." Darauf kommt es hier allein an. Wenn der Talmud die Gesetze des Staates als unverbrüchlich darstellt, so ist kein Bedenken vorhanden, die Juden zu emancipiren; denn nur dar nach hat der Staat zu fragen: ob die Grundprincipien einer Religion staatsgefährlich sind, oder nicht? Wenn aber dieses als oberster Grundsatz feststeht, so fallen damit alle Einwürfe, welche man aus der Religion der Juden hergenommen hat. In der Lhat hat die Legislatur um das Uebrige sich nicht zu beküm mern, sie hat nicht nach den Einzelnheiten der Religion und des Talmuds zu fragen, eben so wenig, als sie darnach fragt, ob Jemand unter den Christen ein Orthodox oder ein Rationalist,
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