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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 200. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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erkannt; sie bat von Zeit zu Zeit die Jnnungsartikel und Sta tuten ekngeholt, und sie ohne Weiteres, ohne Widerspruch, mochten auch die Innungen Widerspruch erheben, oder nicht, den Bedürfnissen der Zeit nach abgeändert. Ich kann also nicht begreifen, warum der Negierung hier das Recht genommen werden soll. Abg. Atenstadt: Mir scheint beinahe, als wenn die Frage, um welche es sich hier handelt, in der Verfassungsur- kunde entschieden wäre. tz. 28. der Verfassungsurkunde sagt: „Jeder ist berechtigt, seinen Beruf und sein Gewerbe nach eige ner Neigung zu wählen, und sich dazu im In- oder Auslande auszubilven,. so weit nicht hierbei ausdrückliche Gesetze oder Privatrechte beschränkend entgegenstehen." Die Verfassungs urkunde gebraucht hier den Ausdruck: „ oder Privatrechte", sie gebrauchte also den weitesten Ausdruck, den sie brauchen konnte, und spricht in einem vorhergehenden tz. von dem Rechte der Lan deseinwohner. Allein Landeseinwohner sind auch die Juden, wenn, sie auch gleich nicht bürgerliche vollkommene Gleichstellung haben. Wenn es sich also darum handelt, sich blos auszubil den, so glaube ich, könnte dagegen keine Observanz und kein Gesetz angezogen werden, weil schon die Verfassungsurkunde dieses Recht als verfassungsmäßig erklärt hat. Es enthält zwar die Vcrfassungsurkunde noch die Beschränkung: „ so weit nicht hierbei ausdrückliche Gesetze oder Privatrechte beschränkend ent gegenstehen"; allein, daß ein ausdrückliches Gesetz nicht entge gen treten kann, muß ich annehmen, weil das Rescript von 1818 sonst hätte nicht erlassen werden können. Privatrechte scheinen mir aber deswegen nicht entgegenzustehen, weil hier die Jnnungsverhältnisse nicht in Frage kommen. Die Innung kann nur dann in Beziehung kommen, wenn von ihr verlangt wird, daß sie einen jüdischen Lehrling unter sich aufnehmen oder lossprechen soll. Das ist auch nicht im Rescripte gesagt, son dern nur, sie soll den einzelnen Meister bei Aufnahme solcher Lehrlinge nicht hindern. Nun muß dem Meister die Freiheit Zukommen, irgend Jemanden das Handwerk, waS er treibt, zu lehren; denn ich glaube, das würde ihm doch frei stehen, daß er einen, der auch nicht in die Innung ausgenommen wer den wollte, die Handgriffe lehre. Es geschieht ja z. B. auch, daß der Meister seine Kinder in seinem Geschäfte unter richtet, obwohl diese oft zu einer andern Ausbildung übergehen. Selbst aus der Befreiung, welche dem verabschiedeten Militair zugestanden wird, ohne daß die Innungen ein Widerspruchsrecht haben, geht ein solches Recht hervor. Auch scheint mir eine solche Erlaubniß mit der Bildung in der Schule ein gleiches Recht in Anspruch nehmen zu können. Ich glaube, im Schul gesetze gefunden zu haben, daß die jüdischen Glaubensgenossen, wenn sie für die hinlängliche Ausbildung der Kinder Gelegen heit haben, ihre Kinder in christliche Schulen schicken können. Wenn das der Fall ist, so begreife ich nicht, wie man die bür gerliche Vorbildung abschneiden will. Also muß ich mich voll ständig für das Gutachten der Deputation aussprechen, und er kläre mich zugleich für das, was von dem Abg. Eisenstuck Her ausgehoben worden ist, daß nämlich auch die Lossprechung der Innung aufgelegt werde, da diese nichts weiter ist, als die Erklärung, daß der Lehrling hinlänglich ausgebildet ist, und weiter keine Verpflichtung für die Innung hat. Der königl. Commissar v. Wietersheim: Allerdings haben die Innungen Widersprüche erhoben; sie wurden auch m Erörterung gezogen; allein eigentliche Beschwerden wurden nicht angenommen. Der eigentliche Gegenstand betrifft die Frage, ob jüdische Lehrlinge aufgedungen werden können. Von dem Stadtrath wurde erwiedert, daß die Aufdingung nicht geeignet sein möchte, da der Taufschein vorgelegt werden müsse, und gewisse Formalien nothwendig seien. Was die Losspre chung betrifft, so unterliegt keinem Zweifel, daß, wenn der Lehrling aufgedungen worden ist, er nach Ablauf der Lehrzeit auch losgesprochen werden muß. Eine Prohibitivbestimmung dürste wohl nicht entgegenstehen, auch steht kein ausdrückliches Verbot entgegen, sondern der Widerspruch gründet sich nur dar auf, daß es der bisherigen Verfassung entgegen sei, und die jüdischen Knaben die Vorbedingungen, namentlich die Vorlage eines Taufscheins nicht erfüllen könnten. Dann ist noch be merkt , als wenn das Rescript von 1818 noch in Anwendung, wäre; das ist aber nicht der Fall; denn es ist dasselbe bald nach Erlaß wieder zurückgenommen worden, und ist als nicht beste hend anzusehen. Referent: Die Aufschlüsse, welche 3 Abgg. darüber ge geben, und die Ansichten, welche der königl. Commissar ausge sprochen, beruhigen mich; ich stimme dem bei, daß auch die Regierung auf das Jnnungswesen eine policciliche Aufsicht zv führen hat, und daß zu jeder Zeit auch Ausnahmen gemacht worden. Was von dem königl. Commissar gesagt worden, ist im Bericht größtentheils angeführt. Es ist auch nicht gesagt, daß das genannte Rescript noch in Observanz wäre, im Gegen- theil es ist darauf angetragen, daß die Bestimmungen desselben in Wirksamkeit treten möchten. Wenn der Abg. aus Oschatz ein Amendement einrcichen will, so würde ich ihn bitten, das zu thun, ich glaube aber, daß, wenn der Aufnahme keine Schwierigkeiten entgegen stehen, auch der Lossprechung keine solchen entgegen stehen dürften. Abg. Roux: Durch den königl. Commissar haben wir ver nommen, daß das Rescript von 1818 nicht als bestehend zu be trachten ist, weil es suspendirt worden. Es würde also darauf nicht Bezug genommen werden können, und ein Antrag, daß ein Rescript, welches nicht gilt, angewendet werde, würde mir nicht paffend erscheinen. Auch können wir in die zünftigen Rechte nicht cingreifen. Es ist ein wesentlicher Grund ange führt worden, warum man die Aufnahme in die Zunft schwie rig findet, aber das Lehren eines Handwerkes kann den Meistern nicht verboten werden. Ob also der Lehrling zunftmäßig wer den soll, ist eine andere Frage, und sich sofort darüber zu ent scheiden , halte ich bedenklich. Es könnten hier wohl Privat rechte eintreten, und ich bin wirklich eher der Meinung, diesen Punct auf sich beruhen zu lassen. Abg. Mei sei: Mir scheint es, als wenn Referent mit dem Regrerungscommissar vollkommen einverstanden wäre. Der
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