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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 202. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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demselben die freie Pirsch nach dem Naturrechte zuzugestehen. Allein ich kann davon absehen, denn wir befinden uns auf einem historischen Boden; die Jagd ist in Sachsen ein Regale gewor den, Gesetze siud da, welche die Berechtigung zur Jagd und deren Ausübung normiren, und es läßt sich das Alles nicht durch Berufung auf das Naturrecht und andere Trugschlüsse ohne Weiteres beseitigen. Befinden wir uns aber auf histori schem Grund und Boden, und ist das Jagdrecht auch ein histo risches Recht — wie denn nach meiner Ansicht jedes Recht im Staate nur historisch ist — so bin ich zwar überzeugt, daß allo dergleichen historischen Rechte, falls sie zu offenbarem Drucke des Landes gereichen, oder in geraden Widerspruch mit der Zeit treten, ihrer sichern Auflösung entgegen gehen; aber ich kann auf der andern Sekte nicht glauben, daß diese Frage auf das in Berathung stehende Object anzuwenden sei. Sehen wir auf die Constitution, so verbürgt §. 26. jchem Staatsangehörigen „den gleichen Schutz feiner Rechte", und §. 31. das Recht, „ sein Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten" so länge zu behalten, Lks der Staat sich „ durch dringende Noth- wendigkeit" veranlaßt sieht, es aufzuheben, „jedoch gegen Entschädigung". Ist nun e'ne solche dringendeNothwendig- keit vorhanden, und wie soll die Entschädigung sein? find da her die ersten Fragen, wenn auf den Gegenstand in dieser Be ziehung eingegangen werden soll. Ich glaube aber, daß sich der vorliegende Gegenstand nicht für Anwendung der im tz. 31. der Verfassungsurkunde nachgelassenen Zwangsmaßregel eigne, weil zufolge der Gründe, welche in dem Deputationsgutachten des Weitern angegeben sind, die Ablösung der Jagd, oder, wie man eigentlich sagen möchte, eine Veränderung in der Person des Jagdbercchtigten, weder dringend norhwendkg noch nützlich, noch ausführbar, im Gegentheile sogar nachtheilig für die Jagd leidenden selbst ist. Wenn ich die Sache nicht für dringend und nothwendig halte, so beziehe ich mich auf das, was hierüber S. 221. von der Deputation gesagt ist. Es ist keine dringende Norhwendigkeit zur Aufhebung des bestehenden Jagdrechtcs vor handen, denn es giebt noch Mittel, und sie werden auch gefun den werden, wodurch dieses Recht unschädlich für den Landbau wird. Ich kann die vorgcschlagenen Veränderungen in der Per son des Jagdberechtigten auch nicht für nützlich halten, weil, wie man es auch machen möge, dadurch etwas Besseres nicht herbeigeführt wird. Will man die freie Pirsch Herstellen, so ist das unmöglich, es muß der Staat als Staat entgegen tre ten. Will man die Jagd an Einzelne in der Commune über lassen, so ändern sich nur.die Personen, und es würden diesel ben Beschwerden gegen die Gemeindeglieder laut werden, wie jetzt gegen die Lagdherechtigten. Will man die Jagd an ein Mitglied in der Gemeinde ver- pachten, so wird nun dieser der Jagdberechtigte und die Klagen müssen sich v-rdoppeln, da der Pachter aus der Jagd so viel Nuz- zen als möglich zu ziehen suchen wird. Will man auf das Insti tut der Flurschützen eingehen, so fürchte ich, möchte das eine Einrichtung sein, die bei uns keinen Anklang finden dürfte. Es sollest da von der Gemeinde 1 oder 2 Personen gewählt werden,! welche Jahr aus Jahr ein im Felde Herumlaufen, und nieder schießen dürfen, was ihnen vorkommt. Außer den unvermeid lichen Excessen, die der Pflichteifer dieser Flurschützen auf der einen, die Treue oer angestellten Jagdbedienten auf der andern Seite herbeiführen wird, gebe ich der Kammer zu erwägen, ob nicht dadurch Lebensgefährlichkeiten, Nachstellungen, Auslaue rungen u. dgl. hervorgerufen werden, und die öffentliche Sicher heit auf das Bedenklichste bedroht wird. Wer soll diese Wild schützen contrvliren? Schießen sie zu wenig , so klagt die Ge meinde, schießen sie zu viel, so wird der Jagdbercchtkgte klagen.- Von diesen Mitteln dürfte also kein Gebrauch zu machen sein, und entweder muß man die Jagd gänzlich aufheben oder bestehen lassen, wie bisher, jedoch unter den nothwendigen Beschränkun gen. Daß die vorgefchlagenen Maßregeln insbesondere auch we gen der Entschädigungsfrage unausführbar seien, habe ich von mehreren Seiten behaupten hören, und muß dem beitreten. Ein Abgeordneter hat zwar gesagt, es müsse ein Maßstab der Ent schädigung zu finden sein, weil die Jagd auch verpachtet werde, und somit zu Gelbe gar wohl veranschlagt werden könne; allein ich bezweifle, ob es im Sinne der Landbewohner liegen könne, die Jagdverpachtungsquanta zur Ablösungsnorm anzunehmen; denn wie hoch diese Pachtgelder je nach den Verhältnissen hinauf getrieben werden, ist bekannt. Wollte man dem Landbewohner, nachdem er so viel abzulösen hat, Hutungen, Frohnen u. dgl. noch diese Ablösung zumuthen, so müßte er sich selbst dagegen er klären, und ich muß versichern, daß wenigstens in der Oberlausitz in dieser Beziehung kein Wunsch gehört wird, und die Klagen über das Jagdrecht völlig unbedeutend sind. Wenn aber selbst ein Abgeordneter aus der Oberlausitz eine Petition eingerekchthat, so kann ich meine Verwunderung darüber nicht bergen, denn ge rade in der Gegend des Abgeordneten ist sehr wenig Wild vorhan den, Rothwild gar nicht, und Rehe nur sehr wenig, und die Reviere sind so klein, daß ein Nachbar den andern über Haltung zu vielen Wildes hinlänglich controlirt. Die Jagdberechtigten würden wohl wünschen, daß recht viel Rehe da wären, um sie sdsort abzuschießen. Es blieben also nur Maßregeln gegen die Hasen übrig, und ich weiß nicht, ob man hierzu große Ursache^ habe. In der That habe ich keine Klagen darüber gehört, und wenn Ungebührnisse bei Ausübung der Jagd vorgekommen sind, so soll ja durch ein Gesetz dem vorgebeugt und abgeholfen werden. Ich glaube, was möglichster Weise geschehen kann, ist in dem Vorschläge der Majorität der Deputation enthalten; und kann es nicht empfehlen, daß die Kammer auf die Vorschläge der Se- paratvotanten eingehe, Abg. Axt bemerkt hierauf, daß er eigenthümlicher Weise die §Z. 26.27. und 31. der Verfassungsurkunde gerade für seine An sicht herausgehoben habe, und er frage, ob, wenn man diese §Z. vergleiche, nicht eine Beschränkung in der Gebahrung des Eigen- thums vorhanden sei, wenn das, was der Landmann zum Ver kaufe bestimme, von den wilden Thieren abgefressen werde. Auch liege hier kein Staatszweck vor, sondern der Zweck des Vergnü gens und der Benutzung des Einzelnen, und dazu zwinge man den Landmann, sein Eigenthum qbzutreten. Auch Z. 37. be stimme, daß kein Unterthan mit Abgaben oder andern Leistungen
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